Promovierende und Postdocs: Beschäftigte
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
Als (werdende) Mutter genießen Sie während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Die wichtigsten Informationen zum Thema Mutterschutz finden Sie auf der Seite des Familienbüros. Diese Seite bietet Ihnen Informationen zu der Beantragung des Mutterschutzes, zu Ihren Rechte rund um Kündigungsschutz und Beschäftigungsverbote und zu Fragen der finanziellen Unterstützung.
Elternzeit
Als werdende Eltern haben Sie Anspruch auf die sogenannte Elternzeit und Elterngeld. Das Familienbüro informiert Sie über allgemeine Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld, über das Antragsverfahren in der Verwaltung, über Besonderheiten befristet Beschäftigte in der Wissenschaft und über Möglichkeiten, den Kontakt zur Arbeitsstelle auch während der Elternzeit zu halten. Alle Informationen finden Sie auf der Seite des Familienbüros zum Thema Elternzeit.
Elterngeld
Während der Elternzeit sind Eltern ohne Bezüge von der Arbeit freigestellt und können sich der Kinderbetreuung widmen. Für die ersten 12 bzw. 14 Monate der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Elterngeld. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig vom Bezug des Elterngeldes möglich.
Mehr dazu finden sie auf der Seite des Familienbüros zum Thema Elterngeld sowie in der Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit" (PDF) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Wissenschaftszeitvertragsgesetz - Familienpolitische Komponente
Auch bei befristeten Verträgen finden das Mutterschutzgesetz wie auch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Anwendung, allerdings wird unterschieden, ob gemäß WissZeitVG § 2 Abs. 1 (zur Qualifizierung) befristet beschäftigt wurde oder gemäß § 2 Abs. 2 (sog. Drittmittelbefristung).
Befristung zur Qualifizierung
Wissenschaftliches Personal, das zur Qualifizierung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet beschäftigt ist, soll bis zu einer Dauer von 6 Jahren vor der Promotion und 6 Jahre nach der Promotion die angestrebte Qualifizierung zum Abschluss bringen.
Bei Beurlaubung aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit besteht nach § 2 Abs. 5 Satz 3 ein Anspruch auf Verlängerung des Arbeitsvertrages um die genommene Beurlaubungszeit.
Darüber hinaus ist eine Verlängerungsoption für wissenschaftliches Personal in der Qualifizierungsphase verankert, die über die höchstzulässige Beschäftigungsdauer von 12 Jahren hinausgeht: Als familienpolitische Komponente nach § 2 Abs. 1 Satz 3 verlängert sich die zulässige Höchstbefristungsdauer bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je Kind. Notwendig ist dafür die Geburtsurkunde und Meldebescheinigung des Kindes. Die Verlängerungsdauer von zwei Jahren verkürzt sich jedoch, wenn die Betreuung während der Beschäftigung als wissenschaftliches bzw. künstlerisches Personal oder während der Promotions- und Post-Doc-Phase nicht mindestens zwei Jahre beträgt. Dementsprechend ist die Höchstbefristungsdauer nur dann um die vollen zwei Jahre zu verlängern, wenn die Mehrfachbelastung zumindest diese Dauer anhielt.
- Aus Drittmitteln befristet Beschäftigte wenden sich diesbezüglich bitte an die zuständigen Personalsachbearbeiter:innen der Abteilung 6: Personal.
Befristungsrechtliche Rahmenbedingungen
§ 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (Qualifikationsphase)
- Ohne Promotion Befristungsmöglichkeit 6 Jahre .
- Nach abgeschlossener Promotion:
- Weitere 6 Jahre Befristung möglich.
- Plus x Jahre (nicht genutzte Promotionszeiten).
- Familienpolitische Komponente (§ 2 Abs. 1 S. 3 und Abs. 5 WissZeitVG):
- Verlängerung Höchstbefristungsdauer um bis zu 2 Jahre für Betreuung jedes Kindes unter 18 Jahren
- Verlängerung um Zeiten von z. B. Mutterschutz und Elternzeit.
- Beachte: Eine Vertragsverlängerung ist nur um die nicht genutzte Vertragslaufzeit möglich, nicht generell um die Zeiten des Mutterschutzes bzw. Elternzeit.
- Wichtig: für die Verlängerung des Vertrages/Nutzung der Verlängerungsoption muss eine formlose schriftliche Einverständniserklärung in Abt. 6: Personal abgegeben werden.
- Elternzeitvertretungen: Die bzw. der Vorgesetzte stellt einen Antrag und wendet sich an den Personalservice, Abt. 6: Personal.
Drittmittelbeschäftigte
Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 WissZeitVG im Rahmen eines Drittmittelprojektes befristet ist, besteht kein entsprechender Anspruch auf eine Vertragsverlängerung bei Mutterschutzzeit oder Elternzeit. Die Beschäftigung ist an ein bestimmtes Projekt mit einer begrenzten Laufzeit gebunden.
- Ausnahme: DFG-geförderte Projekte bieten auf Antrag eine kostenneutrale Laufzeitverlängerung (betrifft nicht die Exzellenzcluster) und aus Gleichstellungsmitteln eine Vertretungsmöglichkeit. Andere Drittmittelgeber bieten diese Möglichkeit nicht. Die Befristung bei Drittmittelbeschäftigten erfolgt jedoch ebenfalls gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall bestehen die gleichen Rechte wie bei der Befristung zur Qualifizierung.
- Im Fall einer Drittmittelbefristung gelten im Übrigen folgende Regelungen:
- Familienpolitische Komponente (§ 2 Ab. 1 S. 3 und Abs. 5 WissZeitVG): o Verlängerung Höchstbefristungsdauer um 2 Jahre für Betreuung jedes Kindes unter 18 Jahren
- Verlängerung um Zeiten von z. B. Mutterschutz und Elternzeit ist nicht möglich
- Aus Drittmitteln befristet Beschäftigte wenden sich diesbezüglich bitte an die zuständigen Personalsachbearbeiter:innen der Abteilung 6: Personal.
-
Bereits für die Zeit des Mutterschutzes und einer sich daran anschließenden Elternzeit kann eine Vertretungskraft beschäftigt werden. Fragen diesbezüglich beantworten die Mitarbeitenden des Personalservice.
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Für Beschäftigte, die nach § 14 TzBfG (PDF) befristet sind, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung des Arbeitsvertrages um die Zeiten der Beurlaubung.
- Beschäftigte des TVP wenden sich diesbezüglich bitte an die zuständigen Personalsachbearbeiter:innen der Abteilung 6: Personal.
Die wichtigsten Informationen speziell für befristet Beschäftigte in der Wissenschaft
Nach dem Hamburger Hochschulgesetz (HmbHG) gibt es für Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubung aus familiären Gründen Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit. Weitere Informationen finden Sie hier: