Studiengangsentwicklung
- Planen Sie die Einführung eines neuen Studiengangs?
- Sind Sie und Ihre Kolleg:innen gemeinsam mit Ihren Studierenden damit befasst, einen bestehenden Studiengang weiterzuentwickeln?
- Gibt es Überlegungen in Ihrer Fakultät einen Studiengang einzustellen?
Auf alle drei Fragen finden Sie hier weiterführende Informationen.
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Bei der Planung eines neuen Studiengangs sind viele Aspekte zu berücksichtigen:
- Passt der geplante Studiengang in das Profil der Fakultät?
- Wer ist in der Fakultät und in der Verwaltung zu beteiligen? Wie sind die Entscheidungsabläufe?
- Welche Kriterien und Vorgaben sind zu beachten? Gibt es zeitliche Fristen einzuhalten?
- Wo finde ich Unterstützung bei der didaktischen Konzeption oder bei Fragen zur Kapazitätsberechnung?
Die Handreichung Nr. 8: Einführung eines Studiengangs (PDF) beschreibt, was bei der Einführung eines neuen Studiengangs zu beachten ist und bildet den Prozess ab, auf den sich die Fakultäten und das Präsidium bei der Einführung neuer Studiengänge verständigt haben.
- Könnte die Studienorganisation Ihres Studienprogramms optimiert werden?
- Ist die Anzahl der Prüfungsleistungen zu hoch?
- Möchten Sie neue Schwerpunkte im Curriculum setzen?
Diese Fragen können Sie zur Reform Ihres Studiengangs veranlassen. Dafür steht Ihnen die Handreichung Nr. 9: Weiterentwicklung eines Studiengangs (PDF) zur Verfügung.
Wir erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Lösungen für Ihre Fragen - sowohl unter juristischer Perspektive als auch unter Aspekten einer qualitätsorientierten Studienreform. Bei fakultätsübergreifenden Bedarfen zur Weiterentwicklung von Studiengängen, koordinieren wir die gemeinsame Abstimmung unter den Beteiligten.
Plant Ihre Fakultät die Einstellung eines Studiengangs?
Viele Ihrer Fragen können vielleicht schon durch unsere Handreichung Nr. 10: Einstellung von Studiengängen (PDF) beantwortet werden.
Bitte wenden Sie sich frühzeitig mit weiteren Fragen an das Referat Qualität und Recht, damit rechtzeitig alle Aspekte berücksichtigt und der Studiengang ordnungsgemäß ausbedient werden kann. Insbesondere ist zu klären, zu welchem Semester die letzte Zulassung erfolgen soll, wie viele Semester über die Regelstudienzeit hinaus im Sinne eines Vertrauensschutzes für die Studierenden das Lehrangebot aufrechterhalten werden muss und wie lange darüber hinaus ein Prüfungsanspruch bestehen bleiben soll.