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Auswirkungen der Corona-Pandemie für Mitarbeitende
1. April 2021, von Newsroom-Redaktion

Foto: UHH/Schell
Die wichtigsten Fragen und Antworten für Mitarbeitende.
Letzte Updates:
01.04.: Hinweise zur Lehre
29.03.: Forschung und Forschungsförderung / Exkursionen
29.03.: Forschung und Forschungsförderung / Forschung außerhalb der Universität
29.03.: Forschung und Forschungsförderung / experimenteller Forschungsbetrieb und empirische Forschung
29.03.: Hinweise zur Lehre / Exkursionen
29.03.: Hinweise zur Lehre / Laborpraktika
29.03.: Hinweise zur Lehre / Prüfungen im Wintersemester 2020/21
29.03.: Hinweise zur Lehre / Sommersemester 2021
29.03.: Arbeitsorganisation / Verdacht auf COVID-19-Erkrankung
29.03.: Arbeitsorganisation / Verstoß gegen Vorgaben der Dienstanweisungen
29.03.: Arbeitsorganisation / Hygienevorschriften / Büroarbeitsplätze mit und ohne Kundenkontakt
29.03.: Arbeitsorganisation / Hygienevorschriften / Infrastrukturelles und technisches Gebäudemanagement
29.03.: Arbeitsorganisation / Hygienevorschriften /
29.03.: Arbeitsorganisation / Hygienevorschriften / Mund-Nasen-Schutz
29.03.: Arbeitsorganisation / Gebäude
29.03.: Arbeitsorganisation / Homeoffice
29.03.: Arbeitsorganisation / Selbsttests
Arbeitsorganisation (z. B. Homeoffice, Versicherungsschutz, Krankschreibung)
Letztes Update: 30.03.21
Bekommen Beschäftigte der UHH, die vor Ort arbeiten, Selbsttests?
Letztes Update: 29.03.21
Ja. Ab Montag, den 22.03.2021 beginnt die Ausgabe der Selbsttests an verschiedenen Zeiten und Orten auf allen Campi der Universität Hamburg. Beschäftigte, die vor Ort arbeiten, bekommen so die Möglichkeit, sich einmal wöchentlich selber zu testen. Die genauen Termine finden Sie hier. Die Tests werden explizit für den Einsatz am Arbeitsplatz ausgegeben und dienen nicht dazu, das Ausmaß der Präsenzarbeit auszudehnen. Weitere Informationen zu den Schnelltests finden Sie unter diesem Link. Das Angebot gilt nur, solange der Vorrat reicht und ist freiwillig.
Personen, die durch den Selbsttest ein positives Testergebnis erhalten, müssen umgehend ihren medizinischen Mund-Nasen-Schutz aufsetzen und ihren Arbeitsplatz verlassen. Die Hamburgische Eindämmungsverordnung verpflichtet Personen mit einem positiven Antigen-Testergebnis dazu, sich unverzüglich einem PCR-Test zu unterziehen und sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in vorübergehende Isolierung zu begeben. Im Weiteren sind die Ausführungen der geltenden Dienstanweisung zu beachten.
Bestätigt der PCR-Test die Infektion, ist umgehend die/der Vorgesetzte und die Personalabteilung zu informieren. Professorinnen und Professoren informieren die Personalabteilung und das Dekanat.
Gibt es eine besondere Arbeitsgruppe an der UHH, die sich um die notwendigen Maßnahmen kümmert?
Letztes Update: 15.01.21
Ja. Die Arbeitsgruppe Corona der Universität Hamburg ist in den vergangenen Wochen vielfach zusammengekommen, um von den tagesaktuellen Entwicklungen die notwendigen Maßnahmen für die UHH abzuleiten. Durch ihre breite Zusammensetzung ist sichergestellt, dass die Bedarfe und spezifischen Umstände der gesamten Universitätsgemeinschaft in die Planungen und Beschlüsse einbezogen werden. Neben den Sitzungen der Arbeitsgruppe Corona findet ein regelmäßiger Austausch des Präsidiums mit den Dekanaten der Fakultäten und mit den Abteilungsleitungen statt.
(Erläuterung: P=Präsident, K=Kanzler, P1=Präsidialbereichsleitung, 2=Abteilung 2 – Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, 3=Abteilung 3 – Studium und Lehre, 5= Abteilung 5 – Internationales, 6=Abteilung 6 – Personal, 8=Abteilung 8 – Liegenschaftsmanagement.)
Soll grundsätzlich im Homeoffice gearbeitet werden?
Letztes Update: 29.03.21
Ja. Alle Beschäftigten der Universität werden dringend gebeten, grundsätzlich im Homeoffice zu arbeiten. Die Ausübung von Tätigkeiten in Präsenz ist nur zulässig, wenn eine Aufgabenwahrnehmung aus dem Homeoffice nicht möglich ist und die Einhaltung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen sichergestellt sind.
Die Notwendigkeit der Präsenz ist zwischen dem/der jeweiligen Beschäftigten und der/dem unmittelbaren Vorgesetzten abzustimmen. Die Vorgesetzten berücksichtigen dabei, dass die Arbeit im Homeoffice angeboten werden muss, sofern es die jeweilige Tätigkeit der/des Beschäftigten zulässt und betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegenstehen.
Die geplante Präsenz ist seitens der Vorgesetzten entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit den Dekanaten (Fakultäten), den Abteilungsleitungen (Präsidialverwaltung) oder den Geschäftsführungen (zentralen Einrichtungen) schriftlich mitzuteilen. Professorinnen und Professoren teilen ihre Präsenzarbeit dem jeweiligen Dekanat mit.
Wie wird das Homeoffice geregelt (u.a. Versicherungsschutz, weitere Hinweise)?
Letztes Update: 08.03.21
Die Vereinbarung von Homeoffice als Sondermaßnahme zur Gesundheitsprävention wird direkt zwischen dem Vorgesetzten und Mitarbeitenden (bitte schriftlich per E-Mail oder über das Formular im KUS) getroffen. Alle entstehenden Fragen sind ebenfalls auf dieser Ebene zu klären. Für die Dokumentation der Vereinbarung kann ein entsprechendes Formular (PDF, barrierefrei) genutzt werden. In einer Zusammenstellung der Unfallkasse Nord (PDF) finden sich Informationen zum Versicherungsschutz während der Tätigkeit im Homeoffice in der aktuellen Situation und zum gesunden und sicheren Arbeiten am heimischen Schreibtisch.
Im Homeoffice ist die Erreichbarkeit mindestens während der geltenden Kernarbeitszeit sicherzustellen. Auch im Homeoffice sind die gültigen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung anzuwenden. Ein entsprechendes Formular findet sich im KUS-Portal auf den Seiten des Personalservice.
Bei Fragen zur Auslegung der Home-Office-Regelungen oder zu den Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Homeoffice können sich Vorgesetzte oder Beschäftigte an arbeitssicherheit"AT"uni-hamburg.de wenden.
Bei jeglichen Fragen zum IT-Support im Homeoffice wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen IT-Service. Je nach Organisationseinheit ist dies entweder der jeweilige IT-Service der Fakultät bzw. des Fachbereichs oder das Regionale Rechenzentrum (RRZ). Dienstliche IT-Geräte können unter bestimmten Bedingungen im Homeoffice verwendet werden. Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter Punkt 13 auf den Webseiten des RRZ zum mobilen Arbeiten im Homeoffice auf den Webseiten des RRZ.
Risikogruppen
Personen, die aufgrund ihres Alters (älter als 65) oder aufgrund von Vorerkrankungen zu einer Risikogruppe gehören, haben einen Anspruch auf eine Arbeit aus dem Homeoffice. Das Vorliegen einer Vorerkrankung ist durch ein Attest, welches der Personalabteilung vorgelegt werden muss, nachzuweisen. Sollten Beschäftigte, die zu einer Risikogruppe gehören, weiterhin bereit sein, vor Ort zu arbeiten, sind die Vorgesetzten verpflichtet, über die allgemein geltenden Hygienevorschriften hinaus weitere individuelle Schutzmaßnahmen zu prüfen und in einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Hierbei kann es sich um Maßnahmen zur strikten Vereinzelung handeln, aber auch – wenn die Art der Tätigkeit eine Vereinzelung nicht zulässt – Maßnahmen zum persönlichen Schutz. Maßnahmen für Professorinnen und Professoren werden im Einzelfalldurch die Dekanate umgesetzt.
Schwangere gehören aktuell nicht zur Risikogruppe. Die Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice sollten trotzdem auch für diese Gruppe seitens der Vorgesetzten intensiv geprüft werden. Ob im Einzelfall besondere Schutzmaßnahmen oder ein betriebliches Beschäftigungsverbot erforderlich sind, sollte auf Grundlage einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung in Abstimmung mit der Personalabteilung geprüft werden. Emeriti und pensionierte Professorinnen und Professoren sind aufgefordert, bis auf weiteres die Räume der Universität nicht aufzusuchen.
Haftung für Schäden an Arbeitgebereigentum
Tarifbeschäftigte und Beamte haften für die Beschädigung/Zerstörung von Arbeitgebereigentum (z. B. zur Verfügung gestellt dienstliche Geräte wie Laptops) in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (vgl. § 3 Abs. 7 TV-L, § 48 BeamtStG). Soweit vom Arbeitgeber bereitgestellte Geräte auch mobil oder im Homeoffice genutzt werden dürfen, gilt das Gleiche, vorausgesetzt, dass die Beschädigung oder Zerstörung im Rahmen einer dienstlich veranlassten Tätigkeit erfolgt.
Steuerliche Absetzbarkeit
Die Entscheidung, ob Beschäftigte Kosten für das Homeoffice von der Steuer absetzen können, liegt bei den zuständigen Finanzämtern. Um Mehrbelastungen durch das Arbeiten von zu Hause durch die Corona-Pandemie auszugleichen, sollen Arbeitnehmer/innen 2020 und 2021 bis zu fünf Euro pro Tag von der Steuer absetzen können. Maximal soll dies für 120 Tage gelten, also insgesamt bis zu 600 Euro.
Die Pauschale wird mit dem ohnehin geltenden Arbeitnehmerfreibetrag verrechnet, also erst bei dessen Überschreiten wirksam. Ein expliziter Nachweis seitens des Arbeitgebers wird derzeit nicht als erforderlich erachtet. Sollten Beschäftigte seitens ihres Finanzamtes um einen entsprechenden Nachweis gebeten werden, wenden sie sich hierfür bitte an die zuständige Personalsachbearbeitung.
Sind die Gebäude der Universität geöffnet?
Letztes Update: 29.03.21
Die Gebäude der Universität Hamburg bleiben bis auf Weiteres geschlossen.
Folgende Personengruppen dürfen im Rahmen der Vorgaben der Dienstanweisung die Gebäude betreten:
- Beschäftigte der Universität Hamburg,
- Beschäftigte von anderen Forschungsinstituten, deren feste Arbeitsplätze in den Räumlichkeiten der Universität Hamburg sind,
- externe Dienstleister, die im Auftrag oder in Kenntnis der Universität Hamburg tätig sind,
- Studierende, die an einer Prüfung gemäß der Ausnahmeregelung nach 1.2 oder an einer Lehrveranstaltung mit praktischem Anteil oder an einem Laborpraktikum nach 1.3 teilnehmen, einen Termin für die Einsichtnahme in eine Prüfungsleistung und deren Bewertung haben oder eine Bibliothek für die kontaktlose Medienausleihe aufsuchen. Das Gleiche gilt für die Nutzung von Forschungsinfrastrukturen für die Finalisierung von Abschlussarbeiten, Dissertationen und anderen Qualifikationsarbeiten.
In Gebäuden mit einem Pförtner erfolgt der Zugang nur über den Haupteingang und durch Kontrolle durch den jeweiligen Pförtner. In Gebäuden ohne Pförtner erfolgt der Zugang durch den Haupteingang mittels telefonischer Anforderung eines Gebäude-Sicherheitsdienstmitarbeiters. Entsprechende Telefonnummern sind ausgehängt. Die Nebeneingänge sind verschlossen. Alle Notausgangsfunktionen bleiben aufrechterhalten.
Alle Personen, die ein Gebäude der UHH betreten, haben sich in die ausliegenden Gebäude-Anwesenheitslisten einzutragen und beim Verlassen des Gebäudes auszutragen. Diese Anwesenheitsdokumentation dient nur der Dokumentation der „Bewegungen“ im Gebäude und wird nicht zur Überprüfung von arbeitszeitrelevanter Anwesenheit vorgenommen.
Personen mit eigenen Hauseingangsschlüsseln oder entsprechender Transponder-Funktion können die Gebäude jederzeit, aber ebenfalls nur bei Vorliegen eines unabdingbaren Grundes betreten. Die Pflicht zum Eintrag in die Gebäude-Anwesenheitsliste gilt entsprechend.
Weitere Hinweise:
- In den Gebäuden der Universität ist das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern einzuhalten und es herrscht grundsätzlich die Pflicht, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder eine Schutzmaske mit technisch höherem Schutzstandard zu tragen. Diese Arten von Schutzmasken müssen nicht in solchen Fällen getragen werden, in denen per Gefährdungsbeurteilung andere Regelungen gelten. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Maskenpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 39 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Seitens der Universität werden den Beschäftigten für den jeweiligen Arbeitstag beim Betreten der Gebäude ein medizinischer MNS bereitgestellt. Der MNS wird beim Betreten durch das Logenpersonal ausgehändigt. Beschäftigte, die in Gebäuden ohne Logenpersonal tätig sind, können sich den medizinischen MNS in benachbarten Gebäuden mit Logenpersonal oder an der Loge im Gebäude Von-Melle-Park 5 aushändigen lassen. Beschäftigten steht es frei, ihren privat erworbenen medizinischen MNS oder eine Schutzmaske mit technisch höherwertigem Schutzstandard zu tragen.
- Medizinische Masken mit vergleichbarem Standard sind ebenfalls zulässig. Die auf Verpackungen gelegentlich stehenden Kennzeichnungen „non medical use“ oder ähnliche gehen auf Exportbestimmungen einzelner Länder zurück, treffen aber keine Aussage über die Schutzwirkung der Masken und schließen eine Benutzung als medizinische Maske im Sinne der Eindämmungsverordnung nicht aus. Sterile Masken tragen den Aufdruck „steril“.
- Personen, für die aufgrund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Tragepflicht befreit. Sie sind jedoch angewiesen, in den Gebäuden der Universität ein Gesichtsvisier zu tragen.
- Verkaufs- und Informationsstände sind auf den Freiflächen der Campusanlagen untersagt. Sämtliche Veranstaltungen auf dem Außengelände der universitären Liegenschaften sind nicht gestattet.
- Mensen und Cafés in den Gebäuden der Universität bleiben geschlossen.
- Das Logen- und Sicherheitspersonal ist angewiesen, Personen, die sich in den Gebäuden aufhalten, nach ihrem Anwesenheitsgrund zu fragen.
Gibt es an der Universität besondere Hygienevorschriften? (Maske, Desinfektionsmittel)
Letztes Update: 29.03.21
Hygienemaßnahmen
Die Universität hat bereits umfassende Hygienemaßnahmen ergriffen. So wurden in den stark frequentierten Foyers aller Standorte der UHH Desinfektionsspender aufgestellt. Zudem wurden die Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, z. B. die Toiletten, verkürzt
Zum Schutz vor Infektionen wird auf die allgemeine Husten- und Nies-Etikette sowie auf die Einhaltung der persönlichen Hygiene, insbesondere des regelmäßigen richtigen Händewaschens, hingewiesen. Zu anderen Personen ist ausreichend Abstand zu halten (mind. 1,5 Meter). Dies gilt auch für Warteschlangen und Menschenansammlungen, z. B. vor Aufzügen. Personen mit akuten Atemwegserkrankungen dürfen die Universität nicht betreten.
Plakate informieren bereits vor dem Betreten der Gebäude der UHH über die geltenden Hygieneregeln.
Im persönlichen Umgang der Mitarbeitenden und Studierenden untereinander sowie im Kundenkontakt sind Körperberührungen zu vermeiden. Rituale wie z. B. Händeschütteln und Umarmungen sind zu unterlassen. Entsprechende Hinweisschilder sind in den Liegenschaften der Universität flächendeckend verteilt.
Mund-Nasen-Schutz / Atemschutzmasken
In den Gebäuden der Universität herrscht grundsätzlich die Pflicht, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder eine Schutzmaske mit technisch höherem Schutzstandard zu tragen. Diese Arten von Schutzmasken müssen nicht in solchen Fällen getragen werden, in denen per Gefährdungsbeurteilung andere Regelungen gelten.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Maskenpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 39 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Seitens der Universität werden den Beschäftigten für den jeweiligen Arbeitstag beim Betreten der Gebäude ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz bereitgestellt. Der MNS wird beim Betreten durch das Logenpersonal ausgehändigt. Beschäftigte, die in Gebäuden ohne Logenpersonal tätig sind, können sich den medizinischen MNS in benachbarten Gebäuden mit Logenpersonal oder an der Loge im Gebäude Von-Melle-Park 5 aushändigen lassen. Beschäftigten steht es frei, ihren privat erworbenen medizinischen MNS oder eine Schutzmaske mit technisch höherwertigem Schutzstandard zu tragen.
Medizinische Masken mit vergleichbarem Standard sind ebenfalls zulässig. Die auf Verpackungen gelegentlich stehenden Kennzeichnungen „non medical use“ oder ähnliche gehen auf Exportbestimmungen einzelner Länder zurück, treffen aber keine Aussage über die Schutzwirkung der Masken und schließen eine Benutzung als medizinische Maske im Sinne der Eindämmungsverordnung nicht aus. Sterile Masken tragen den Aufdruck „steril“.
Personen, für die aufgrund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Tragepflicht befreit. Sie sind jedoch angewiesen, in den Gebäuden der Universität ein Gesichtsvisier zu tragen.
Für besondere Tätigkeiten, für die das Tragen von Mund-Nasen-Schutz, Atemschutzmasken oder Einmalhandschuhen in einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung vorgesehen ist, wird seitens der Dienststelle der personenbezogene Schutz bereitgestellt.
Infrastrukturelles und technisches Gebäudemanagement, Werkstätten, RRZ im Außendienst
Für Arbeiten im Außendienst, die aus dem Infrastrukturellen und Technischen Gebäudemanagement, den technischen und wissenschaftlichen Werkstätten und aus dem RRZ in der Universität durchgeführt werden, gelten die in Anlage 3 (PDF, barrierefrei) aufgeführten Schutzmaßnahmen und Handlungsanweisungen.
Büroarbeitsplätze mit und ohne Kundenkontakt
Für die verbliebenen Arbeitsplätze der Universität gilt das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern.
Arbeitsplätze oder Betriebsmittel sollen nicht von mehreren Personen genutzt werden. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, sind die Arbeitsplätze oder Betriebsmittel vor und nach der Nutzung vom jeweiligen Nutzer zu reinigen bzw. zu desinfizieren.
Vor Aufnahme der Tätigkeit ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, deren Grundlagen zwischen der Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz und den jeweiligen Bereichen vorbereitet worden sind. Zu den Regelungen im Einzelnen siehe Anlage 4 (PDF, barrierefrei) der 15. Dienstanweisung.
Erste-Hilfe-Leistungen
Für den Fall einer notwendigen Erste-Hilfe-Leistung sind nach Möglichkeit folgende Regeln einzuhalten.
- Abstand halten, wenn möglich,
- Einhalten der Husten- und Niesetikette und Handhygiene,
- Anlegen von Atemschutzmaske (FFP Maske), Schutzbrille und Einweghandschuhen, die von der Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz den Ersthelfern zur Verfügung gestellt werden.
Sollte es Anzeichen gesundheitlicher Einschränkungen bei Kolleginnen oder Kollegen geben und Ersthelferinnen und Ersthelfer nicht verfügbar sein, rufen Sie bitte unter 112 den Notarzt.
Ist die mit den Hygieneregeln verbundene notwendige Lüftung der Räume sichergestellt?
Letztes Update: 15.12.20
Regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und fördert die Luftqualität, da in geschlossenen Räumen die Anzahl von Krankheitserregern in der Raumluft steigen kann. Durch häufigeres Lüften kann die Konzentration von möglicherweise in der Raumluft vorhandenen virenbelasteten Aerosolen reduziert werden. Häufigeres Lüften ist insbesondere durch eine Erhöhung der Frequenz, durch eine Ausdehnung der Lüftungszeiten oder durch eine Erhöhung des Luftvolumenstroms möglich.
Grundsätzlich sind beim Thema „Lüftung“ die baulichen Gegebenheiten des Raumes zu beachten. Es gibt Räume, die mittels Fenster-Lüftung belüftet werden und es gibt Räume, die mit einer Lüftungsanlage belüftet werden.
Zu Räumen mit „Fenster-Lüftung“:
Die Fensterlüftung sollte vor Tätigkeitsaufnahme und dann in regelmäßigen Abständen erfolgen, bei Büroräumen üblicherweise nach 60 Minuten. Am wirkungsvollsten ist dabei die sogenannte Stoßlüftung mit weit geöffneten Fenstern. Die Lüftungsdauer sollte in Abhängigkeit der Witterungsverhältnisse (insbesondere Außenlufttemperatur und Winddruck) und der lokalen Gegebenheiten mindestens 3 bis 10 Minuten betragen. Der Lüftungsprozess kann, soweit möglich, durch das Öffnen der Zimmertür zusätzlich unterstützt werden.
Ergänzend kann zwischen den Stoßlüftungsphasen eine moderate Dauerlüftung mit Kippstellung der Fenster sinnvoll sein, um durch kontinuierlichen Luftaustausch ein temporär zu starkes Ansteigen der Virenkonzentration durch mögliche Ausscheider zu vermeiden.
Die Sicherstellung der Lüftung obliegt bei Räumen mit Fenstern den Nutzerinnen und Nutzern. Entsprechende Hinweise hierzu sind Teil der entsprechenden Gefährdungsbeurteilung.
Zu Räumen mit „Lüftungsanlage“:
Sämtliche Lüftungsanlagen der UHH-Gebäude sind in einen Betriebszustand versetzt worden, bei dem ausschließlich Frischluft von den Anlagen verwendet wird. Zusätzlich wurde die Funktionsfähigkeit der Anlagen überprüft. Ausnahme bilden einige wenige Lüftungsanlagen in Laboren oder Spezial-Immobilien, bei denen aufgrund von physikalischen Anforderungen an die Luft, z.B. besondere Trockenheit, die Verwendung von 100% Frischluft nicht möglich ist. In solchen Fällen wurden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entsprechende Maßnahmen festgelegt, um die sichere Nutzung z.B. mittels zusätzlicher Filter zu ermöglichen.
Welche Auswirkungen ergeben sich für Mitarbeitende, die sich nicht an die geltenden Vorgaben der Dienstanweisungen halten?
Letztes Update: 29.03.21
Alle Beschäftigten sind verpflichtet, sich an die geltenden Vorgaben in den Dienstanweisungen zu halten. Dies gilt in der aktuellen Situation insbesondere für die Einhaltung der Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (z. B. Tragen eines medizinschen Mund-Nasen-Schutzes, kurz MNS). Es handelt sich hierbei um dienstliche Anweisungen, die bei Missachtung personalrechtliche Konsequenzen haben können. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Maskenpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 39 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Es ist Aufgabe der Vorgesetzten, für die Einhaltung der Vorgaben aus der Dienstanweisung zu sorgen. Wir gehen zudem davon aus, dass Kolleginnen und Kollegen sich gegenseitig daran erinnern, die Vorgaben zu beachten. Das Logen- und Sicherheitspersonal ist angewiesen worden, verstärkt Wirksamkeitskontrollen durchzuführen und Personen, die die Vorgaben nicht einhalten, direkt anzusprechen. Dabei sollen ggf. auch der Name und die Zugehörigkeit zu einem Bereich der Universität festgestellt werden.
Gelten weiterhin die allgemeinen Arbeitszeitregelungen?
Leztes Update: 25.01.21
Grundsätzlich gelten weiterhin die allgemeinen Arbeitszeitregelungen. Vor dem Hintergrund geschlossener Betreuungseinrichtungen oder zur Entlastung der Stoßzeiten im öffentlichen Personennahverkehr sind Vorgesetzte im Einzelfall aufgefordert, flexible Arbeitszeitlösungen mit ihren Mitarbeitenden zu vereinbaren, welche auch über die derzeit für das Technische-, Bibliotheks- und Verwaltungspersonal geltende Gleitzeit- und Kernarbeitszeitregelungen hinausgehen können. Dabei ist jedoch weiterhin insbesondere auf die Einhaltung von Pausen- und Ruhezeiten zu achten.
Gibt es besondere Regelungen für Schwerbehinderte und Schwangere?
Letztes Update: 15.12.20
Personen, die aufgrund ihres Alters (älter als 65) oder aufgrund von Vorerkrankungen zu einer Risikogruppe gehören, haben einen Anspruch auf eine Arbeit aus dem Homeoffice. Das Vorliegen einer Vorerkrankung ist durch ein Attest, welches der Personalabteilung vorgelegt werden muss, nachzuweisen.
Sollten Beschäftigte, die zu einer Risikogruppe gehören, zur Übernahme von unabdingbaren Grundfunktionen weiterhin bereit sein, vor Ort zu arbeiten, sind die Vorgesetzten verpflichtet, über die allgemein geltenden Hygienevorschriften hinaus weitere individuelle Schutzmaßnahmen zu prüfen und in einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Hierbei kann es sich um Maßnahmen zur strikten Vereinzelung handeln, aber auch – wenn die Art der Tätigkeit eine Vereinzelung nicht zulässt – Maßnahmen zum persönlichen Schutz.
Schwangere gehören aktuell nicht zur Risikogruppe. Die Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice sollten trotzdem auch für diese Gruppe seitens der Vorgesetzten intensiv geprüft werden. Ob im Einzelfall besondere Schutzmaßnahmen oder ein betriebliches Beschäftigungsverbot erforderlich sind, sollte auf Grundlage einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung in Abstimmung mit der Personalabteilung geprüft werden.
Welche Regelungen gelten für Beschäftigte mit Kindern?
Letztes Update: 25.01.21
Vorgesetzte werden angewiesen, mit Beschäftigten, die aufgrund eingeschränkt zur Verfügung stehender Betreuungseinrichtungen ihrer Kinder zu Hause bleiben müssen, flexible Homeoffice-Regelungen zu vereinbaren. Dies kann auch außerhalb des geltenden Gleitzeitrahmens geschehen.
Sollten Tätigkeiten im Homeoffice mit einer Kinderbetreuung nicht vereinbar sein, sind der Einsatz von Urlaubstagen oder Gleitzeitguthaben (einschließlich von im Rahmen der Gleitzeitregelungen zu akzeptierenden Minussalden) denkbar. Laut einer aktuellen Maßgabe des Personalamtes kann dabei auch das grundsätzlich bestehende Maximum von zehn Minusstunden unbegrenzt überschritten werden.
Die Arbeitsbereiche an der Universität Hamburg werden nicht als systemrelevant im Zusammenhang mit der Daseinsvorsorge oder der Aufrechterhaltung wichtiger Infrastrukturen oder der Sicherheit eingestuft, so dass keine Bescheinigungen z.B. zur Vorlage in Kitas und/oder Schule ausgestellt werden können.
Darüber hinaus wurde mit Wirkung zum 5.1.2021 der Anspruch auf Kinderkrankengeld im Jahr 2021 um 10 zusätzliche Tage in Ergänzung zu den bereits bestehenden 10 Tagen pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) erweitert. Der Anspruch gilt zudem auch für Fälle, in denen eine Betreuung von Kindern zu Hause erforderlich wird. Dieses kann dann der Fall sein, wenn die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Nähere Informationen – auch für Beamtinnen und Beamte – finden Sie im Übersichtsdokument (PDF, barrierefrei).
Das Familienbüro und die Gleichstellung (PDF) haben auf ihren Webseiten zahlreiche Informationen und hilfreiche Tipps zum teils neuen Arbeitsalltag mit Homeoffice und Familie zusammengestellt. Zudem gibt es eine Übersicht (PDF) mit allen Unterstützungsangebote für Vorgesetzte und Beschäftigte im Umgang mit den aktuellen Betreuungs- und Homeschooling-Anforderungen in Familien.
Wie kann die Pflege von nahen Angehörigen realisiert werden?
Letztes Update: 28.01.21
Aus Anlass der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Pflege von nahen Angehörigen auch 2021 ausgeweitet. Nähere Informationen, u. a. zum Geltungszeitraum und zu den Ansprüchen von Tarifbeschäftigten bzw. Beamtinnen und Beamten, erhalten Sie im Übersichtsdokument (PDF, barrierefrei).
Kann ich von der Arbeit freigestellt werden?
Letztes Update: 08.01.21
Es gilt, unabhängig von einer Arbeit vor Ort oder aus dem Homeoffice, für alle Beschäftigten weiterhin die Dienstpflicht. Freistellungen können unter Anrechnung von Arbeitszeitguthaben erfolgen, wenn Personen aufgrund von angeordneten Quarantänemaßnahmen oder der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe (Mitarbeiter/-innen älter 65 Jahre, Mitarbeiter/-innen mit attestierten Vorerkrankungen) von zu Hause aus arbeiten sollten, aber die Voraussetzungen für eine Arbeit im Homeoffice nicht gegeben sind (z. B. Aufgaben eignen sich nicht, fehlende technische Voraussetzungen). Ausgenommen hiervon sind Beschäftigte, die privat in ein ausländisches Gebiet reisen, welches vor Reiseantritt als Risikogebiet eingestuft wurde. Sollte in diesen Fällen nicht die Möglichkeit für eine Arbeit im Homeoffice gegeben sein, wäre z. B. die zusätzliche Inanspruchnahme von Urlaub erforderlich, da ansonsten gegen die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung verstoßen wird.
Freistellungen können unter Anrechnung von Arbeitszeitguthaben im Einzelfall auch erfolgen, sofern Beschäftigte im Homeoffice in ihrer Aufgabenwahrnehmung z.B. aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen erheblich eingeschränkt sind. Auch Beschäftigte, deren Aufgaben nicht im Homeoffice wahrgenommen werden können und darüber hinaus nicht zwingend der Sicherstellung und Aufrechterhaltung der unabdingbaren Grundfunktionen vor Ort dienen, können freigestellt werden. Vor einer Freistellung sind Vorgesetzte angewiesen, die Übertragung anderweitiger Aufgaben zu prüfen.
Beschäftigte, die freigestellt wurden, sind trotzdem verpflichtet, weiterhin für ihre Vorgesetzten per Telefon und/oder Mail erreichbar zu sein. Über die Freistellung und auch einen möglichen Widerruf entscheidet die/der Vorgesetzte. Die Personalabteilung ist über gewährte Freistellungen entsprechend zu informieren.
Wie unterscheide ich Corona und eine Erkältung? Wie kann ich mich bei einer leichten Erkrankungen der oberen Atemwege krankschreiben lassen?
Letztes Update: 24.03.21
Eine Infektion mit dem Coronavirus äußert sich insbesondere durch Symptome wie Husten und Fieber. Ein besonders wichtiger Hinweis auf eine Erkrankung: neu aufgetretene Kurzatmigkeit, oder wenn sich die Kurzatmigkeit deutlich verschlechtert. Weitere Symptome können der Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn sowie Halskratzen, Schnupfen, Kopf- und Gliederschmerzen, Übelkeit, Durchfall und Schüttelfrost sein.
Ihre Beschwerden können auch auf eine Grippe oder Erkältung zurückzuführen sein. Sie sollten im Zweifel immer eine Ärztin oder einen Arzt kontaktieren und mit Krankheitssymptomen zu Hause bleiben. Eine Differenzierung der Krankheitssymptome finden Sie auf der Seite des Dienstes 116117 und in der folgenden Tabelle.
Bei einem leichten Infekt der Atemwege können sich Patientinnen und Patienten seit dem 19.10. nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt oder ihrer Ärztin eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausstellen lassen. Sie müssen dafür – nach aktueller Regelung bis zum 30.6.2021 – nicht die Arztpraxen aufsuchen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
Die Regelung gilt für Patientinnen und Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen. Die Regelung gilt bis Ende des Jahres. (Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss)
Für die Krank- und Gesundmeldungen an der UHH steht den Beschäftigten ein digitales Formular zu Verfügung.
Was muss ich tun, wenn ich an COVID-19 erkrankt bin oder der Verdacht einer Erkrankung besteht?
Letztes Update: 29.03.21
Im Falle einer COVID-19 Erkrankung besteht weiterhin eine Auskunftspflicht zur Art der Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber. Die Beschäftigten haben im Falle einer Erkrankung umgehend ihre/n Vorgesetzten und die Personalabteilung zu informieren. Es besteht in diesen Fällen ebenfalls die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit kann auch nachträglich bzw. nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgen.
Beschäftigte mit COVID-19-Krankheitsanzeichen sind aufgefordert, zu Hause zu bleiben bzw. sich unverzüglich nach Hause zu begeben. Von zu Hause ist der Arztruf der Kassenärztlichen Vereinigung (Tel.: 116 117) oder der Hausarzt zu informieren.
Bei einem begründeten Verdachtsfall dürfen Beschäftigte bis zur Klärung des Sachverhalts die Universität nicht betreten und haben den Verdacht der/dem Vorgesetzten und der Personalabteilung unverzüglich zu melden. Folgende Fallkonstellationen sind zu unterscheiden:
- Beschäftigte, die Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person hatten und vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurden, verhalten sich nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes und haben die Dienststelle unverzüglich telefonisch zu informieren.
- Beschäftigte, die Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person hatten, jedoch vom Gesundheitsamt (noch) nicht unter Quarantäne gestellt wurden, haben die Dienststelle unverzüglich telefonisch zu informieren.
- Beschäftigte, die Kontakt zu einer Person hatten, die Krankheitszeichen von COVID-19 zeigt und deshalb einem Coronavirus-Test unterzogen werden, haben die Dienststelle unverzüglich telefonisch zu informieren.
- Beschäftigte, die durch einen freiwilligen Selbsttest ein positives Testergebnis vorliegen haben – in diesem Fall sind die entsprechenden Regelungen zu beachten.
Werden Personen aufgrund eines Verdachtsfalls oder einer Erkrankung unter Quarantäne gestellt, so bleibt die Dienstleistungs- bzw. Arbeitspflicht– solange keine Dienstunfähigkeit auf Grund einer Erkrankung vorliegt – auch in der Quarantäne bestehen. In diesem Fall sind vergleichbar zur Rückkehr aus Risikogebieten die Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice entsprechend zu prüfen. Soweit bereits Urlaub bewilligt worden ist, wird dieser Urlaub – anders als im Falle einer Krankschreibung wegen Arbeitsunfähigkeit – nicht wieder gutgeschrieben.
Was ist, wenn mein Weg zur Arbeit durch eine Einschränkung der Verkehrsmittel beeinträchtigt ist?
Letztes Update: 15.07.20
Laut der Maßgabe des Personalamtes liegt der Weg hin zur Dienststelle und zurück grundsätzlich in der Eigenverantwortung der Beschäftigten. Dies gilt für alle Beschäftigten der FHH.
Was ist bei einer Anfahrt mit dem Auto bezüglich der Parksituation zu beachten?
Letztes Update: 16.10.20
Seit dem 21.09.20 gibt es im Gebiet Rotherbaum / Grindelviertel vier neue Anwohnerparkgebiete. Damit besteht zwischen 9 und 20 Uhr eine tägliche Parkscheinpflicht. Diese Pflicht zum Erwerb eines Parkscheins gilt auch für die Mitglieder der Universität Hamburg.
Eine Sonderlösung für Mitglieder der Universität konnte trotz der dringenden Bitte des Präsidiums beim Landesbetrieb Verkehr nicht realisiert werden.
Kann bereits genehmigter Erholungsurlaub zurückgenommen werden?
Letztes Update: 20.05.20
Bereits genehmigter Erholungsurlaub kann nur im Ausnahmefall (= Vorliegen eines dringenden dienstlichen Interesses) zurückgenommen werden. Darüber hinaus sind Beschäftigte trotz der aktuellen Rahmenbedingungen angehalten, den Ihnen zustehenden Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen.
Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Resturlaub wird aufgrund einer am 5. Mai 2020 beschlossenen Dienstrechtsverordnung sowohl für Beamtinnen und Beamte als auch Tarifbeschäftigte der Übertragungszeitraum für Urlaub des Jahres 2019 um 15 Monate bis zum 31.12.2021 verlängert. In der Folge werden – um eine adäquate Urlaubsplanung und -abwicklung unter Berücksichtigung dienstlicher Belange auch nach der Pandemie-Lage zu ermöglichen – die Übertragungszeiträume für den Urlaubsanspruch des Jahres 2020 um neun Monate bis zum 30.06.2022 und diejenigen des Jahres 2021 um drei Monate bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Inanspruchnahme der erweiterten Übertragungszeiträume sollte nur unter Berücksichtigung dringender dienstlicher Belange erfolgen, sodass ein übermäßiges Ansparen von Erholungsurlaubsansprüchen vermieden wird.
Kann ich als Führungskraft gegenwärtig Urlaub nehmen?
Letztes Update: 15.07.20
Führungskräfte werden gebeten, Ihre Urlaubsplanung in Abstimmung mit den Vorgesetzten und unter Berücksichtigung der aktuellen Situation vorzunehmen. Für die urlaubsbedingte Abwesenheit sowie für den Krankheitsfall ist für eine zuverlässige Vertretungssituation zu sorgen.
Welche Übertragungszeiträume gelten für Resturlaub?
Letztes Update: 18.12.20
Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Resturlaub wird aufgrund einer am 5. Mai 2020 beschlossenen Dienstrechtsverordnung sowohl für Beamtinnen und Beamte als auch Tarifbeschäftigte der Übertragungszeitraum für Urlaub des Jahres 2019 um 15 Monate bis zum 31.12.2021 verlängert. In der Folge werden – um eine adäquate Urlaubsplanung und -abwicklung unter Berücksichtigung dienstlicher Belange auch nach der Pandemie-Lage zu ermöglichen – die Übertragungszeiträume für den Urlaubsanspruch des Jahres 2020 um neun Monate bis zum 30.06.2022 und diejenigen des Jahres 2021 um drei Monate bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Inanspruchnahme der erweiterten Übertragungszeiträume sollte nur unter Berücksichtigung dringender dienstlicher Belange erfolgen, so dass ein übermäßiges Ansparen von Erholungsurlaubsansprüchen vermieden wird.
Welche Verlängerungsoptionen bestehen für wissenschaftliche Beschäftigungsverhältnisse?
Letztes Update: 30.11.20
Informationen zu den Verlängerungsoptionen für wissenschaftliche Beschäftigungsverhältnisse finden Sie unter Forschung und Forschungsförderung.
Technik und Kommunikation
Letztes Update: 11.11.20
Technische Umsetzung
Letztes Update: 20.03.20
Bitte beachten Sie: Bei Fragen zu konkreten Hardware- oder Softwarebedarfen und besonderen technischen Problemstellungen ist für Sie, wie immer, die Serviceline des Regionalen Rechenzentrums(rrz-serviceline"AT"uni-hamburg.de) Ihre erste Anlaufstation. Geben Sie für eventuell notwendige Rückrufe in der Mail bitte eine Telefonnummer an, unter der Sie erreichbar sind.
Die grundsätzliche Voraussetzung für die Nutzung der internetabhängigen Anwendungen der UHH (z. B. E-Mail) ist eine funktionierende Internetverbindung (z. B. über einen privaten DSL-Anschluss oder ein öffentliches WiFi).
Die nachfolgenden Hinweise gelten für die Betriebssysteme Windows und macOS gleichermaßen und sowohl für Computer als auch für mobile Endgeräte (z. B. Smartphones).
- Die Web-Portale der UHH, z. B. STiNE, Sharepoint, KUS-Portal, sind von jedem Rechner über jeden Internetbrowser zugänglich (mit Ihren jeweiligen Login-Daten).
- Die Nutzung von Anwendungen mit sicherheitstechnisch begrenztem Zugang, die auf einzelnen Dienstrechnern eingerichtet sind (z. B. Eldorado, Paisy, SAP), ist von extern in der Regel nicht vorgesehen.
- Der Zugang zu UHH-Angeboten, die nur aus dem UHH-Netz erreichbar sind (z. B. der Zugang zu elektronischen Zeitschriften der Bibliothek) ist von außerhalb des UHH-Netzes über einen sog. VPN-Tunnel mit dem Programm Cisco AnyConnect möglich, das Sie auf Ihrem Rechner einrichten und das Sie zusätzlich zu einer bestehenden Internetverbindung starten müssen. Richten Sie sich diese Software im Zweifelsfall vorsorglich ein.
Die für Sie notwendigen weiteren Schritte zur Einrichtung eines Notfallarbeitsplatzes zu Hause sind abhängig davon, zu welcher nachfolgenden Personengruppen Sie gehören:
- Wenn Sie einen dienstlichen, durch das RRZ ferngewarteten Laptop besitzen und eine @uni-hamburg.de-E-Mailadresse haben (also zum sog. Wissenschaftsnetz gehören), ist der Laptop so eingerichtet, dass Sie ihn, wenn er mit dem Internet verbunden wird, wie gewohnt nutzen können (z. B. Outlook, Internetbrowser). Die nachfolgenden Hinweise sind für Sie dann nicht von Belang.
- Wenn Ihr Computer nicht durch das RRZ, sondern von einer dezentralen IT (z. B. einer fakultätseigenen IT) betreut wird, wenden Sie bitte an die für Sie zuständige Administratorin oder den für Sie zuständigen Administrator. Die nachfolgenden Hinweise treffen auf Sie womöglich nicht oder nur teilweise zu.
- Wenn Sie keinen dienstlichen Laptop, aber einen privaten Computer besitzen und eine @uni-hamburg.de-E-Mailadresse haben (also zum sog. Wissenschaftsnetz gehören), können Sie auf folgende Weise Ihre Arbeitsfähigkeit im Notfall von zu Hause aus gewährleisten:
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nutzen im Regelfall Webmail.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Exchange-Server nutzen, nutzen den Outlook Web Access. Bitte beachten Sie, dass Sie über die hier verfügbare Outlook-Oberfläche auch auf die für Sie freigegebenen Terminkalender zugreifen können.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine @verw.uni-hamburg.de-Adresse haben (also zum FHH Verwaltungsnetz gehören), können E-Mailpostfach und Kalender über den speziellen Outlook Web Access (Dataport) einsehen.
- Studierende nutzen Surfmail.
Dateien
- UHHDisk ist eine Plattform, in die Sie Dateien hochladen können, um von zu Hause darauf zugreifen zu können. Achtung: Anmeldung über B-Kennung. Wenn Sie noch eine UHH-Kennung (nach dem Muster ‚uvnv288‘) besitzen, ist diese mit dem zugehörigen Passwort für die Anmeldung notwendig und nicht die B-Kennung.
- Über UHHShare können Dateien zur Bearbeitung durch andere Personen freigegeben werden. Achtung: Anmeldung über B-Kennung. Wenn Sie noch eine UHH-Kennung (nach dem Muster ‚uvnv288‘) besitzen, ist diese mit dem zugehörigen Passwort für die Anmeldung notwendig und nicht die B-Kennung.
Digitale Kommunikation
Letztes Update: 11.11.20
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Kommunikation durch Online-Lösungen, d. h. Video- oder Telefonkonferenzen, um Reiseaktivitäten oder Meetings zu vermeiden.
Die Telefondienste des RRZ, die auf der städtischen Telefonie (Dataport) basieren, bieten die Möglichkeit, Telefonkonferenzen durchzuführen.
Die UHH stellt außerdem drei Plattformen zur Durchführung von Videokonferenzen zur Verfügung, die für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Studierende lizenziert sind:
DFNconf
Der DFN-Verein (Deutsches Forschungsnetz) betreibt für seine Mitgliedseinrichtungen (deutsche Hochschulen und Forschungseinrichtungen) den Videokonferenzdienst DFNconf – audiovisuelles „Conferencing“, „Streaming“ und „Recording“ – datenschutzkonform und sicher in einer „private cloud“. Sämtliche Beschäftigten der UHH können DFNconf jederzeit mit ihrer Benutzerkennung nutzen und Kommunikationspartner im weltweiten Internet zu Video-/Telefonkonferenzen einladen. DFNconf erfordert lediglich eine übliche Webcam mit integriertem Mikrofon und eine Audioausgabe über einen Kopfhörer/Lautsprecher oder nutzt die in Laptopsystemen oder Smartphones eingebauten Kamera/Mikrofon/Lautsprecher-Kombinationen. DFNconf ist über herkömmliche Web-Browser oder über kostenfrei herunterladbare Apps nutzbar. Auch telefonische Kommunikationspartner oder Teilnehmende in hochqualitativen Raumkonferenzsystemen können einbezogen werden.
DFNconf weist durch die gestiegene Nutzung Leistungsengpässe auf. Der DFN arbeitet daher mit Hochdruck daran, seine Kapazitäten aufzustocken. Darüber plant der DFN, Funktions- und Leistungsmerkmale auf Basis des Produkts Zoom zu seinem Portfolio ergänzen und seinen Mitgliedseinrichtungen bereitzustellen. Die UHH verfolgt bereits selbst diese Ergänzung und hat dafür Lizenzen beschafft.
Microsoft Teams
Microsoft Teams (Nachfolger von „Skype for Business Online“) ist eine Kollaborationsplattform, die Chat sowie Telefon- und Videokonferenzen mit weiteren Funktionen kombiniert. Dieser Dienst ist im Rahmen der Office-365-Lizenz für alle Mitarbeitenden und Studierenden der UHH nutzbar. Über Teams können synchrone, ortsunabhängige Szenarien der Zusammenarbeit organisiert werden. Vor der Nutzung ist eine Registrierung Ihrer universitären E-Mail-Adresse (vorname.nachname@uni-hamburg.de) bei Microsoft erforderlich.
Zoom
Zoom bietet eine Alternative zu den vorgenannten Plattformen, die aufgrund der gegenwärtigen starken Nachfrage bereits Leistungsengpässe aufweisen. Die Nutzung von Zoom ist nur unter Verwendung des Zoom-Services der Universität zulässig, der über eine eigene Zoom-Startseite erreichbar ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Kommunikation über Server erfolgt, die in der Universität im RRZ betrieben und die Inhalte vertraulich bleiben.
Für die Nutzung (Vorgaben u. a. zur Beschränkung des Teilnehmerkreises, zur Löschung von Protokollen, zum Verbot von Aufzeichnung und zum Datenschutz allgemein) beachten Sie bitte unbedingt die Dienstanweisung zur Nutzung des Videokonferenzsystems Zoom vom 02.11.2020 (PDF).
Im KUS-Portal finden Sie verschiedene Hintergründe mit Bezug zur Universität Hamburg für eine professionelle Darstellung bei Videokonferenzen.
Informationssicherheit und Datenschutz
Letztes Update: 18.05.20
Um die Informationssicherheit und den Datenschutz auch im Homeoffice zu gewährleisten, beachten Sie bitte bei der Nutzung von Anwendungen und dem Zugang zu Daten der UHH auf Ihrem privaten Gerät die folgenden Hinweise:
- Sofern weitere Personen Zugang zu Ihrem privaten Gerät haben, stellen Sie bitte sicher, dass Sie sich nach Beendigung Ihrer Arbeiten bzw. Verlassen Ihres Arbeitszimmers am Gerät abmelden.
- Als Betriebssystem sind nur die Versionen des jeweiligen Herstellers zulässig, die aktiv mit Sicherheitsupdates versorgt werden. Bei Microsoft ist dies aktuell Windows 10, ab Version 1903. Die Verwendung von Microsoft-Windows-Versionen außer Windows 10 ist nicht zulässig.
- Die automatische Installation von Updates und Patches muss konfiguriert sein bzw. regelmäßig (wöchentlich) manuell durchgeführt werden. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für das Betriebssystem selbst, sondern auch für zusätzlich installierte Software, wie z. B. Webbrowser.
- Eine Software zur automatischen Erkennung von Schadsoftware muss aktiviert sein. Hierzu kann auf Windows-Systemen die Software Defender genutzt werden. Alternativ und bei Bedarf für andere Betriebssysteme empfehlen wir den Virenscanner „Sophos“, den die UHH auch zur Nutzung auf privaten Rechnern lizenziert hat.
- Bitte seien Sie stets sorgfältig im Umgang mit Ihrer UHH- bzw. B-Kennung und achten Sie darauf, auf welchen Seiten Sie diese und das dazugehörige Passwort eingeben. Sollten Sie den Verdacht auf eine Kompromittierung haben, so ändern Sie bitte unmittelbar Ihr Passwort in der Benutzerverwaltung oder wenden Sie sich an die RRZ-Serviceline. Bitte denken Sie für einen eventuell notwendigen Passwort-Rücksetzungs-Prozess auch an die Hinterlegung Ihrer Mobilfunknummer.
- Aus gegebenem Anlass der Hinweis: Bei der Nutzung von E-Mail sind besondere Sorgfalt und Ihre persönliche Mitwirkung erforderlich, um Angriffe auf Ihren Rechner und Ihre Daten – und mittelbar auf die zentrale IT-Infrastruktur der Universität Hamburg – zu vermeiden. Das Regionale Rechenzentrum betreibt effektive Maßnahmen zum Schutz der IT-Infrastruktur. Ihr bewusster Umgang mit der IT und Ihre volle Aufmerksamkeit sind dennoch notwendig. Bitte öffnen Sie keinesfalls unvorsichtig Anlagen oder Links in E-Mails oder Links in anliegenden Dokumenten, und beachten Sie dabei stets, dass Absender-Adressen und Mail-Texte gefälscht sein könnten. Hierzu sei auch auf die Informationen und Handlungsempfehlungen des RRZ (deutsch (PDF), englisch (PDF), insbesondere zur Schadsoftware Emotet, verwiesen.
Unterstützungsangebote von der Universität
Letztes Update: 22.01.21
Gesprächsangebote und telefonische Beratung
Letztes Update: 20.04.20
Das Beratungszentrum für Gesundheit und Zusammenarbeit bietet Vorgesetzten und Beschäftigten der Universität Hamburg aufgrund der Coronakrise Gesprächsangebote und Beratung über Telefon und Videotelefonie an. Zusätzlich zum bestehenden Beratungsangebot werden die Themen Sorgen und Verunsicherungen in der Coronakrise und Umgang mit sozialer Isolation angeboten. Im KUS Portal finden Sie nähere Informationen zu den Angeboten des Beratungszentrums für Gesundheit und Zusammenarbeit. Für einen Telefontermin schicken Sie bitte eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an eine der folgenden E-Mail-Adressen:
stephanie.schwartz"AT"uni-hamburg.de
(Stephanie.Franke"AT"verw.uni-hamburg.de)sonja.nielbock"AT"uni-hamburg.de
birgitta.buesch"AT"uni-hamburg.de
Das Funktionspostfach des Beratungszentrums für Gesundheit und Zusammenarbeit kann zurzeit nicht regelmäßig betreut werden.
Workshops / Coachings / Online-Seminare
Letztes Update: 29.10.20
Mitarbeitende
Die Mitarbeitenden stehen in der Corona-Pandemie vor besonderen Herausforderungen. Eine Gruppe muss sich im Homeoffice völlig neu orientieren und die Arbeitsprozesse entsprechend gestalten, eine andere Gruppe arbeitet weiter im Büro – allerdings mit sozialer Distanz zu Kolleginnen und Kollegen sowie oft auch zu Führungskräften.
Die Personalentwicklung hat daher verschiedene Angebote für die jeweiligen Gegebenheiten. Unterstützung für die Arbeit im Homeoffice gibt es etwa in Form von Online-Seminaren, in denen es unter anderem um Emotionsmangegement im Homeoffice geht. Zudem gibt es weiterhin die Möglichkeit, interne Fortbildungen zu organisieren, etwa um neue Prozesse zu gestalten.
Um auch abseits der Arbeit den Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen zu halten und sich auszutauschen, gibt es ab jetzt außerdem die virtuelle Kaffeepause. In der digitalen Version der Lunch-Lotterie werden interessierte Beschäftigte in Kleingruppen von drei bis vier Personen zu einem gemeinsamen Mittagessen per Videokonferenz zusammengebracht.
Führungskräfte
Führungskräfte nehmen in der aktuellen Situation Schlüsselpositionen ein. Information und Kommunikation, Aufgabenorientierung sowie die Gestaltung von Prozessen sind nur einige der Aufgaben – die sich durch Homeoffice und Social Distancing verändern.
Daher können Führungskräfte kurzfristig in akuten Situationen individuelle, telefonische und virtuelle Beratungsgespräche in Anspruch nehmen. Darüber hinaus können neue Anforderungen und Herausforderungen an die Führungskräfte im Rahmen strukturierter, zeitlich begrenzter Coachingprozesse identifiziert und reflektiert werden. Die Führungskräfte werden individuell im Umgang mit der jeweils spezifischen Führungs-/Teamsituation unterstützt. Auch spezielle Online-Seminare für Führungskräfte werden angeboten.
Um relevantes Wissen gezielt zur Verfügung stellen zu können, die E-Learning-Angebote zu bündeln sowie eine Plattform für Best-Practice-Beispiele und Austausch bereitzustellen, ist zudem der Blog #DigitalLeadership@UHH im Aufbau.
Wissenschaftlicher Nachwuchs
Auch die Qualifizierungsprogramme für den wissenschaftlichen Nachwuchs werden digital angeboten, sodass sich Promovierende, Postdocs, Innehabende von Juniorprofessuren und Nachwuchsgruppenleitungen weiterhin beraten lassen und weiterbilden können. Auch die Hamburg Research Academy (HRA) macht entsprechende Angebote.
Auswahlgespräche und Einarbeitung neuer Beschäftigter
Letztes Update: 15.12.20
Auswahlgespräche und Anhörungen in Berufungsverfahren werden ausschließlich in digitaler Form durchgeführt. Nähere Informationen zur Durchführung von Auswahlgesprächen finden Sie im KUS Portal:
Personalauswahl TVP
Personalauswahl wissenschaftliches Personal
Des Weiteren finden Vorgesetzte, Teams und neue Beschäftigte im KUS-Portal einen Leitfaden zur Einarbeitung neuer Beschäftigter aus dem Homeoffice heraus („Digitales Onboarding“).
Digitale Lehre
Letztes Update: 30.04.20
Lehrende werden bei der Erstellung digitaler Angebote für das Sommersemester 2020 auf vielfältige Weise unterstützt. So gibt es technische Unterstützung durch das Netzwerk „Digitalisierung von Lehren und Lernen (DLL)“ sowie didaktische Unterstützung durch das Hamburger Zentrum für Universitäres Lehren und Lernen (HUL).
Speziell für Familien
Letztes Update: 22.01.21
Das Familienbüro und die Gleichstellung (PDF) haben auf ihren Webseiten zahlreiche Informationen und hilfreiche Tipps zum teils neuen Arbeitsalltag mit Homeoffice und Familie zusammengestellt. Zudem gibt es eine Übersicht (PDF) mit allen Unterstützungsangebote für Vorgesetzte und Beschäftigte im Umgang mit den aktuellen Betreuungs- und Homeschooling-Anforderungen in Familien.
Fit bleiben: Digitale Sportangebote
Letztes Update: 06.01.21
Der Hochschulsport bietet mit dem Healthy-Campus-Hamburg-Online bis auf weiteres an jedem Wochentag kostenfrei ein Programm an "stay at home"-geeigneten Live-Kursen zu den jeweils angegebenen Zeiten an. Zusätzlich gibt es Trainings-Videos der Kursleitungen für ein Training zu einem beliebigen Zeitpunkt. Auch für Kinder wurde ein Bereich eingerichtet, der Downloads für Übungen, Spiele und Abwechslung anbietet. In der Pausenexpress-Toolbox finden sich Übungen und „Mitmachvideos“ für Ausgleichsübungen am Arbeitsplatz und Homeoffice
Hinweise zur Lehre
Letztes Update: 01.04.21
Das Sommersemester 2021 geht vom 1. April bis zum 30. September 2021
Besteht weiterhin eine Lehrverpflichtung?
Letztes Update: 20.10.20
Die Lehrverpflichtung gilt auch in diesem Semester. Um eine vollumfängliche Anrechnung der digital erbrachten Lehre zu ermöglichen, hat das Präsidium für das Wintersemester die derzeit in der LVVO geregelte Anrechnung von 25% digitaler Lehre auf das Lehrdeputat aufgehoben. Lehre, deren Durchführung in diesem Semester nicht möglich ist, kann gemäß § 9 LVVO in den Folgesemestern angeboten werden.
Wissenschaftliche Mitarbeitende, die mit Blick auf eine Vollzeitstelle mehr als 14 SWS an Lehrdeputat erbringen müssen und durch die Umstellung auf digitale Lern- und Lehrformate einen Mehraufwand haben, können über Ihre Vorgesetzten einmalig einen Antrag auf Anordnung und Auszahlung von Überstunden (maximal 8 Stunden/Woche) stellen. Diese Regelung gilt nur für das Wintersemester 2020/21 und somit vom 1.10.2020 bis zum 31.3.2021.
Wie wird das Sommersemester 2021 durchgeführt werden?
Letztes Update: 29.03.21
Die Lehre im Sommersemester ist grundsätzlich digital angelegt.
Die Universität hat mit den Vorbereitungen begonnen, um in einem ersten Schritt die Durchführung von Lehrveranstaltungen in Präsenz ermöglichen, in denen die praktische Ausbildung sowie der Erwerb entsprechender Fertigkeiten im Mittelpunkt stehen und die nicht in digitale Formate überführt werden können (z. B. Laborpraktika). In weiteren Schritten sollen Öffnungen für weitere Lehrveranstaltungen mit hohem Praxisbezug erfolgen (z. B. Geländeausbildung, sportpraktische Lehrveranstaltungen). Sobald die Planungen abgeschlossen sind, werden die Studierenden dieser Lehrveranstaltungen durch das für sie zuständige Studienbüros informiert.
Wie funktioniert die Durchführung von Lehrveranstaltungen?
Letztes Update: 25.01.21
Die Lehre findet ausschließlich digital statt.
Für die Durchführung von Lehrveranstaltungen gelten die nachfolgenden Rahmenbedingungen:
- Die Aufzeichnung bzw. die Durchführung von Lehrveranstaltungen sollen grundsätzlich im Homeoffice erfolgen.
- Sollte die Aufzeichnung oder die Durchführung von Lehrveranstaltungen nicht im Homeoffice möglich sein, können diese unter Berücksichtigung der Schutz- und Hygieneregeln im persönlichen Dienstzimmer bzw. im experimentellen Hörsaal durchgeführt werden. Die Anwesenheit im Dienstzimmer ist dem jeweiligen Dekanat im Vorfeld mit einer Begründung zur zwingenden Erforderlichkeit mitzuteilen. Die Buchung der experimentellen Hörsäle erfolgt per zentralem Buchungssystem in STiNE.
- Lassen sich aufgezeichnete Lehrveranstaltungen aus dem Homeoffice nicht auf UHH-Server hochladen, kann das Hochladen in einem kurzen Aufenthalt in den persönlichen Dienstzimmern erfolgen.
Für alle Lehrenden bietet das Hamburger Zentrum für Universitäres Lehren und Lernen (HUL) in Kooperation mit den eLearning-Büros der Fakultäten und dem Regionalen Rechenzentrum Unterstützung, Hinweise und Tipps:
Wie finden Prüfungen im Sommersemester 2021 statt?
Letztes Update: 01.04.21
Prüfungen werden grundsätzlich digital durchgeführt. Davon ausgenommen sind ausschließlich:
- Prüfungen in den Staatsexamensstudiengängen.
- Klausuren, die nicht in digitale Formate überführt werden können. Die Entscheidung über die erforderliche Ausnahmeregelung trifft das Präsidium nach fachlicher Stellungnahme durch das Dekanat.
- Sprachtests, die als Nachweis zwingend bei der Bewerbung bzw. Immatrikulation an der Universität Hamburg vorgelegt werden müssen und die in Verantwortung der Universität Hamburg durchgeführt werden (DSH, TestAS, TestDaF).
Da die Universität verpflichtet ist, Prüfungen (soweit es unter pandemischen Bedingungen möglich ist) kompetenzorientiert durchzuführen, werden zurzeit alternative digitale Prüfungsarten als Ersatz für Klausuren eingesetzt.
Dafür haben einige Fakultäten die Prüfungsart „Take-Home-Exam“ (THE) in ihre Prüfungsordnungen als Ersatz für die derzeit nicht durchführbare Prüfungsart „Klausur“ integriert. Take-Home-Exams bieten sich aufgrund ihrer vielfältigen Durchführungsvarianten gerade in Anbetracht der besonderen Studien- und Prüfungsbedingungen während einer Pandemie an. Ausführliche Informationen finden Sie im e-Learning-Portal.
Welche Möglichkeiten der digitalen Kommunikation gibt es?
Letztes Update: 11.11.20
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Kommunikation durch Online-Lösungen, d. h. Video- oder Telefonkonferenzen, um Reiseaktivitäten oder Meetings zu vermeiden.
Die Telefondienste des RRZ, die auf der städtischen Telefonie (Dataport) basieren, bieten die Möglichkeit, Telefonkonferenzen durchzuführen.
Die UHH stellt außerdem drei Plattformen zur Durchführung von Videokonferenzen zur Verfügung, die für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Studierende lizenziert sind:
DFNconf
Der DFN-Verein (Deutsches Forschungsnetz) betreibt für seine Mitgliedseinrichtungen (deutsche Hochschulen und Forschungseinrichtungen) den Videokonferenzdienst DFNconf – audiovisuelles „Conferencing“, „Streaming“ und „Recording“ – datenschutzkonform und sicher in einer „private cloud“. Sämtliche Beschäftigten der UHH können DFNconf jederzeit mit ihrer Benutzerkennung nutzen und Kommunikationspartner im weltweiten Internet zu Video-/Telefonkonferenzen einladen. DFNconf erfordert lediglich eine übliche Webcam mit integriertem Mikrofon und eine Audioausgabe über einen Kopfhörer/Lautsprecher oder nutzt die in Laptopsystemen oder Smartphones eingebauten Kamera/Mikrofon/Lautsprecher-Kombinationen. DFNconf ist über herkömmliche Web-Browser oder über kostenfrei herunterladbare Apps nutzbar. Auch telefonische Kommunikationspartner oder Teilnehmende in hochqualitativen Raumkonferenzsystemen können einbezogen werden.
DFNconf weist durch die gestiegene Nutzung Leistungsengpässe auf. Der DFN arbeitet daher mit Hochdruck daran, seine Kapazitäten aufzustocken. Darüber plant der DFN, Funktions- und Leistungsmerkmale auf Basis des Produkts Zoom zu seinem Portfolio ergänzen und seinen Mitgliedseinrichtungen bereitzustellen. Die UHH verfolgt bereits selbst diese Ergänzung und hat dafür Lizenzen beschafft.
Microsoft Teams
Microsoft Teams (Nachfolger von „Skype for Business Online“) ist eine Kollaborationsplattform, die Chat sowie Telefon- und Videokonferenzen mit weiteren Funktionen kombiniert. Dieser Dienst ist im Rahmen der Office-365-Lizenz für alle Mitarbeitenden und Studierenden der UHH nutzbar. Über Teams können synchrone, ortsunabhängige Szenarien der Zusammenarbeit organisiert werden. Vor der Nutzung ist eine Registrierung Ihrer universitären E-Mail-Adresse (vorname.nachname@uni-hamburg.de) bei Microsoft erforderlich.
Zoom
Zoom bietet eine Alternative zu den vorgenannten Plattformen, die aufgrund der gegenwärtigen starken Nachfrage bereits Leistungsengpässe aufweisen. Die Nutzung von Zoom ist nur unter Verwendung des Zoom-Services der Universität zulässig, der über eine eigene Zoom-Startseite erreichbar ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Kommunikation über Server erfolgt, die in der Universität im RRZ betrieben und die Inhalte vertraulich bleiben.
Für die Nutzung (Vorgaben u. a. zur Beschränkung des Teilnehmerkreises, zur Löschung von Protokollen, zum Verbot von Aufzeichnung und zum Datenschutz allgemein) beachten Sie bitte unbedingt die Dienstanweisung zur Nutzung des Videokonferenzsystems Zoom vom 02.11.2020 (PDF).
Im KUS-Portal finden Sie verschiedene Hintergründe mit Bezug zur Universität Hamburg für eine professionelle Darstellung bei Videokonferenzen.
Wie können die Belange von Studierenden in besonderen Lebenslagen, insbesondere von Studierenden mit Beeinträchtigungen oder mit Familienaufgaben, berücksichtigt werden?
Letztes Update: 16.04.20
Die gegenwärtige Situation stellt für Studierende in besonderen Lebenslagen eine große Herausforderung dar und ist mit viel Unsicherheit verbunden. Gleichermaßen befinden sich auch Lehrende in der besonderen Situation, ihre Lehrangebote vollständig online zur Verfügung zu stellen und dafür zeitnah gute Lösungen anzubieten. Um digitale Lehrangebote für alle gut nutzbar zu machen, ist es hilfreich, einige organisatorische und technische Punkte zu beachten. Die wichtigsten Hinweise in Kürze:
- Signalisieren Sie zu Beginn der Veranstaltungen Offenheit für berechtigte Anliegen von Studierenden in besonderen Lebenslagen. Etwaige individuelle Anpassungen von Lehr-und Prüfungsbedingungen können dann z. B. im Rahmen des Nachteilsausgleichs umgesetzt werden.
- Machen Sie bevorzugt asynchrone Angebote, da diese den Vorteil bieten, dass sie trotz anderer Verpflichtungen wie z. B. Familienaufgaben oder Therapieterminen zeitunabhängig abrufbar sind. Falls Sie dennoch Webkonferenzen und anderen Präsenzformate abhalten, bieten Sie alternative Möglichkeiten der Teilnahme und Leistungserbringung an.
- Achten Sie auf eine gute Ton-und Bildqualität sowie einen störungsfreien Hintergrund bei Vorlesungsaufzeichnungen.
- Stellen Sie zusätzlich zu aufgezeichneten Lehrveranstaltungen auch schriftliche Unterlagen zur Verfügung (z. B. Skripte/Notizen/verschriftliche PowerPoint-Folien). Bereiten Sie Ihre schriftlichen Unterlagen möglichst barrierearm auf.
- Bieten Sie zeitunabhängige Rückfragemöglichkeiten (z. B. via E-Mail oder in einem Forum) zu Ihren Lehrveranstaltungen und Materialien an.
- Bedenken Sie, dass nicht alle Studierenden dieselben technischen Voraussetzungen und/oder eine gute Infrastruktur haben. Versuchen Sie gemeinsam, alternative Möglichkeiten der Teilnahme zu finden.
- Lassen Sie Online-Angebote mindestens bis zum 1. und 2. Prüfungstermin online.
Lehrenden und Studierende können sich bei Fragen an das Büro für die Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten bzw. an das Familienbüro wenden. In dieser umfassenden Handreichung (PDF) finden Sie weitere Hinweise und Informationen.
Können Lehrveranstaltungen mit praktischen Anteilen und Laborpraktika absolviert werden?
Letztes Update: 29.03.21
Soweit Laborpraktika zwingend in Präsenz durchzuführen sind, können diese entsprechend der aktuellen Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Es gelten die in der Anlage 5 (PDF) definierten Schutz- und Hygienemaßnahmen.
Über die Durchführung von Lehrveranstaltungen mit hohem Praxisanteil, die zwingend in Präsenz durchgeführt werden müssen, aber nicht auf geschützte Räume wie Labore zurückgreifen können, soll nach der nächsten MPK in der 15. KW entschieden werden. Dies betrifft: Geländeausbildung und kleine Exkursionsformate mit beschränktem Bewegungsradius (z.B. in den Erdsystemwissenschaften, der Biologie, Archäologie und Kunstgeschichte), sportpraktische Lehrveranstaltungen der Bewegungswissenschaft, praktische Lehrveranstaltungen in der Erziehungswissenschaft (Theater- und Musikpädagogik, spezielle sonderpädagogische Angebote mit erfahrungspraktischen Anteilen).
Für die Durchführung von Schulpraktika und Kernpraktika für Lehramtsstudierende gelten die Bedingungen der zuständigen Behörde. Die Teilnahme wird seitens der UHH nicht untersagt.
Können Exkursionen stattfinden?
Letztes Update: 29.03.21
Exkursionen und Geländeausbildungen finden bis auf Weiteres nicht statt.
Über die Durchführung soll nach der nächsten MPK in der 15. KW entschieden werden. Dies betrifft Geländeausbildung und kleine Exkursionsformate mit beschränktem Bewegungsradius, z. B. in den Erdsystemwissenschaften, der Biologie, Archäologie und Kunstgeschichte.
Wie ist es mit dem Zugang zu Büchern/Literatur?
Letztes Update: 15.02.21
Der Betrieb der Fachbibliotheken wird bis auf Weiteres ausschließlich über den Campuslieferdienst bzw. vergleichbare Scandienste der Fachbibliotheken und gegebenenfalls kontaktlose Buchausleihe aufrechterhalten.
Informationen zum begrenzten Angebot sowie den begrenzten Ausleih- und Rückgabemöglichkeiten der Staats- und Universitätsbibliothek der Staats- und Universitätsbibliothek finden Sie in deren FAQ CoVid19.
Forschung und Forschungsförderung
Letztes Update: 29.03.21
Durch die Corona-Pandemie sind Forschungstätigkeiten erschwert. Damit ergeben sich für viele Drittmittelprojekte Fragen – insbesondere dann, wenn die Schließung von UHH-Forschungseinrichtungen die Durchführung des Vorhabens nennenswert beeinträchtigt. Dort wo dies nicht der Fall ist, kann die Forschung im Rahmen der Projekte im Homeoffice weiter betrieben werden.
Zum Teil liegen Hinweise der Fördergeber zur Projektförderung angesichts der Corona-Pandemie vor, über die hier ein Überblick geboten wird. Die Klärung projektspezifischer Fragen mit den Fördergebern sollte nach Abstimmung zwischen Projektleiterinnen und Projektleitern mit der Abteilung für Forschung und Wissenschaftsförderung erfolgen.
Verlängerung wissenschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse
Letztes Update: 30.11.2020
Die Corona-Pandemie hat auch für das wissenschaftliche Personal erhebliche Auswirkungen. Insbesondere können zahlreiche Forschungsvorhaben aufgrund der pandemiebedingten Schließungen von Laboren, Bibliotheken usw. bis auf Weiteres nicht oder nur eingeschränkt weitergeführt werden. Aus diesem Grund haben sowohl die Bundes- als auch die Landesregierung die rechtlichen Beschäftigungsrahmenbedingungen angepasst.
Beamte
Für Akademische Rätinnen und Räte sowie Juniorprofessuren besteht im Einzelfall die Möglichkeit der Verlängerung des Zeitbeamtenverhältnisses um bis zu zwölf Monate. Nähere Informationen finden Sie im KUS-Portal.
Tarifangestellte
Für Doktoranden und Post-Docs, die nach § 2 Abs. 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes befristet beschäftigt sind, besteht im Einzelfall die Möglichkeit, die zulässige Höchstbefristungsdauer um 6 bzw. 12 Monate zu verlängern. Nähere Informationen finden Sie im KUS-Portal.
Für Beschäftigte in Drittmittelprojekten hängt die Verlängerung des Arbeitsvertrages zusätzlich von den Voraussetzungen des Drittmittelgebers ab (s.u.).
Vorgaben für Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern
Letztes Update: 17.03.21
Aufenthalte von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern, die bereits begonnen haben, können fortgesetzt werden. Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler sind angehalten, den aktuellen Corona-Regelungen der Universität Folge zu leisten, und ihr Forschungsvorhaben entsprechend bei Bedarf anzupassen. Der gastgebende Bereich trägt die Verantwortung, ihre Gäste kontinuierlich über die aktuellen Regelungen zu informieren.
Geplante Aufenthalte von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern können nur dann genehmigt werden, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt und die Rahmenbedingungen der Freien und Hansestadt sowie der Universität Hamburg es erlauben. Vorbereitende Maßnahmen können unter dem Vorbehalt, dass eine Genehmigung verwehrt werden muss, vorgenommen werden.
Experimenteller Forschungsbetrieb und empirische Forschung
Letztes Update: 29.03.21
Soweit möglich sollte die experimentelle, insbesondere an Labore gebundene Forschung in der Universität Hamburg bis auf Weiteres nicht durchgeführt werden. Gleiches gilt für Forschungsaktivitäten, die Untersuchungen vorsehen, bei denen ein persönlicher Präsenzkontakt entsteht. Dieses betrifft u. a. face-to-face-Interviews oder auch Untersuchungen von Personen im Rahmen empirischer, sozialwissenschaftlicher, psychologischer und weiterer Forschung.
Soweit der experimentelle Forschungsbetrieb und die empirische Forschung im Labor aufrechterhalten werden, gelten folgende Rahmenbedingungen:
- Der Laborbetrieb ist im Wechselbetrieb zu organisieren. Dies gilt auch für den Laborbetrieb in der COVID 19-Forschung. Die Anwesenheit von Personen in den Labors ist zu dokumentieren.
- Die Pausen- und Aufenthaltsräume dürfen zeitgleich nur von einer Person genutzt werden. Für die Nutzung der den Laboren zugeordneten Schreibräume gelten die gleichen Anforderungen wie für Büroarbeitsplätze, siehe hierzu Anlage 4.
Der unabdingbare experimentelle Forschungsbetrieb hat ausschließlich unter den in Anlage 1 (PDF, barrierefrei) definierten Schutz- und Hygienemaßnahmen stattzufinden. Die Anwesenheit im Labor ist dem jeweiligen Dekanat im Vorfeld mitzuteilen.
Bei besonderer Dringlichkeit zur Finalisierung von Abschlussarbeiten, Dissertationen sowie anderen Qualifikationsarbeiten und der Notwendigkeit der Nutzung von Forschungsinfrastrukturen (z. B. Labore) in der Dienststelle können diese Einrichtungen unter den vorgenannten Bedingungen genutzt werden.
Für den eingestellten experimentellen Forschungsbetrieb gilt:
- Gefahrstoffe, insbesondere brennbare Flüssigkeiten werden weitestgehend in Gefahrstoffschränken gelagert,
- Gefahrstoffgebinde sind verschlossen,
- Abzüge und Arbeitsbänke sind frei geräumt,
- Abfälle sind entsorgt,
- Elektrogeräte, wenn nicht notwendigerweise im Dauerbetrieb, sind vom Netz genommen und Heizgeräte ausgeschaltet,
- gentechnische Anlagen, Sicherheitslabore, Laserlabore und Isotopenlabore sind vor unbefugtem Betreten gesichert,
- die Überwachung der Laboratorien in regelmäßigen Abständen wird durch das Fakultäts- bzw. Fachbereichspersonal gewährleistet,
- die Betreuung von Versuchspflanzen und Versuchstieren ist ebenfalls durch die jeweiligen Bereiche sichergestellt,
- Sicherstellung der Vitalität von Mikroorganismen, Zellkulturen und Algen.
Für die Lieferung von Gefahrstoffen und weiteren Labormaterialien ist die Annahme vor Ort sicherzustellen.
Die Forschungsabteilung informiert ggf. die Drittmittelgeber über die Einstellung des Forschungsbetriebs und ggf. die Konsequenzen notwendigerweise verlängerter Projektdauern.
Forschung außerhalb der Universität
Letztes Update: 29.03.21
Orte oder Einrichtungen außerhalb der Universität können für die Durchführung von Forschungsvorhaben aufgesucht werden, soweit dieses nicht aufgeschoben werden kann. Hiervon nicht erfasst sind Orte und Einrichtungen im Ausland. Das Vorhaben ist dem jeweiligen Dekanat im Vorfeld mitzuteilen.
Können Exkursionen stattfinden?
Letztes Update: 29.03.21
Exkursionen und Geländeausbildungen finden bis auf Weiteres nicht statt.
Über die Durchführung soll nach der nächsten MPK in der 15. KW entschieden werden. Dies betrifft Geländeausbildung und kleine Exkursionsformate mit beschränktem Bewegungsradius, z. B. in den Erdsystemwissenschaften, der Biologie, Archäologie und Kunstgeschichte.
Förderung für COVID-19-Forschende
Letztes Update: 24.04.20
Forschende der Universität Hamburg können im Rahmen COVID-19-Forschungsvorhaben Mittel zur Zusammenarbeit mit internationalen Partnern beantragen.
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
Letztes Update: 15.01.21
Die DFG stellt auf ihrer Website fortlaufend aktualisierte Informationen bereit. In verschiedenen Schreiben informiert die DFG über besondere Verfahrensweisen angesichts der Corona-Pandemie:
- Zusätzliche finanzielle Unterstützung für DFG-geförderte Forschungsarbeiten während der Corona-Pandemie sowie Ausweitung der finanziellen Unterstützung für DFG-geförderte Forschungsarbeiten während der Coronavirus-Pandemie vom 8. Dezember 2020
- Chancengleichheit in der Wissenschaft während der Coronavirus-Pandemie – Maßnahmen der DFG
- Generelle Informationen zu Fristen und zur Mittelverwendung (PDF)
- Informationen zu Fellows, Stipendiaten und Stipendien (PDF)
- Es gelten Sonderregeln (PDF) für die Begutachtung und Bewertung von Verbundprojekten.
- Die individuellen Antragsfristen im Emmy Noether-Programm, die bis zum 30. April 2021 ablaufen, werden um pauschal drei Monate verlängert.
EU-Förderung
Letztes Update: 06.04.20
Jede Projektleiterin / jeder Projektleiter sollte direkt mit dem zuständigen Project Officer in Verbindung treten und projektspezifische Anfragen individuell besprechen. Dies kann über das „Communication Center“ im „Funding and Tender Portal“ erfolgen.
Des Weiteren hat die Europäische Kommission bekanntgegeben:
- Die Corona-Pandemie wird als ein Fall höherer Gewalt („force majeure“) erachtet (Art. 51 der H2020-MGA). Dies bedeutet, dass die Begünstigten unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den durch höhere Gewalt verursachten Schaden zu begrenzen.
- Kosten sind förderfähig, wenn sie die allgemeinen Förderbedingungen gemäß Artikel 6 H2020 MGA erfüllen. Wenn z.B. ein Treffen/eine Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden kann, können die Reise- und Unterbringungskosten dennoch der Aktion H2020 zugerechnet werden, wenn sie die Bedingungen für die Kostenerstattung erfüllen, auch wenn der Empfänger nicht gereist ist und nicht an dem Treffen/der Veranstaltung teilgenommen hat.
- Wenn höhere Gewalt zusätzliche Kosten für die Durchführung der Maßnahme nach sich zieht, können diese Kosten gegebenenfalls für die Durchführung der Maßnahme förderfähig sein (z. B. wenn eine abgesagte Konferenz zu einem späteren Zeitpunkt neu organisiert wird). Der maximale Zuschussbetrag kann jedoch nicht erhöht werden.
- Es gibt Änderungen bei den Deadlines für H2020.
- Die FAQ werden mit Neuigkeiten zur Corona-Pandemie aktualisiert.
BMBF / Bundesförderung
Letztes Update: 15.01.21
- Corona bezogene Informationen, v. a. zur Erreichbarkeit, werden von den Projektträgern KIT, PTJ und DESY auf den jeweiligen Websites zur Verfügung gestellt. Die Projektträger Jülich und DLR halten keine diesbezüglichen Angaben online bereit.
- Von Seiten der Projektträger sind keine allgemeinen Fristverlängerungen bekanntgegeben worden. Es gelten die üblichen Verfahren: Teilweise ist anstelle unterschriebener Originale auch die Übermittlung von Unterlagen mit eingescannten Unterschriften möglich – die Originale müssen dann nachgereicht werden.
- Es gilt weiterhin, dass Änderungen im Projektverlauf möglichst frühzeitig anzuzeigen und Änderungsanträge über das Drittmittelmanagement einzureichen sind. Fristverlängerungen für Berichte und Nachweise sind auf Antrag über das Drittmittelmanagement ebenfalls möglich.
- Es wird in allen Fällen die direkte Kommunikation über den Wissenschaftler bzw. die Wissenschaftlerin in Abstimmung mit dem Drittmittel-Sachbearbeiter bzw. der -Sachbearbeiterin an der UHH empfohlen.
Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD)
Letztes Update: 20.01.21
Der DAAD verfolgt weiterhin kontinuierlich die Entwicklungen zum Coronavirus und passt seine Aktivitäten flexibel an sich verändernde Situationen an. In betroffenen Gebieten ist der DAAD in Kontakt mit den Stipendiatinnen und Stipendiaten, ihren Angehörigen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, um diese bestmöglich zu unterstützen.
- Der DAAD informiert auf seiner Webseite über den Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Projektförderung.
- Zudem hat er auf seiner Website ausführliche Informationen zum Thema Förderung und Corona-Pandemie veröffentlicht, der Informationen für internationale und nationale Stipenditatinnen und Stipendiaten sowie Bewerberinnen und Bewerber und Hochschulen bereithält.
- Eine weitere Seite enthält weitergehende Angaben zum Erasmus-Programm.
Landesforschungsförderung Hamburg
Letztes Update: 08.04.20
Die BWFG gewährt für Projekte der Landesforschungsförderung auf Antrag eine kostenneutrale Verlängerung oder Verschiebungen der Projektlaufzeit für durch die Corona-Pandemie bedingte Projektverzögerungen. Darüber hinaus eröffnet die Möglichkeit, durch die Corona-Pandemie verursachte Kosten für Stornierungen von Reisen, abrechnungsfähig zu machen. Über die Einzelheiten wurden die Geförderten direkt von der BWFG informiert.
VW-Stiftung
Letztes Update: 15.01.21
Die Stiftung ist bemüht, den laufenden Betrieb aufrechtzuerhalten; die Ansprechpersonen stehen auf gewohntem Wege zur Verfügung. Bereits laufende Projekte werden normal weiter finanziert. Wenn Probleme auftreten, weil bestimmte Vorhaben nicht möglich sein sollten, ist die VW Stiftung zu informieren. Es wird dann individuell und flexibel nach Lösungen gesucht. Die Stiftung informiert laufend über die Auswirkung der Corona-Pandemie auf ihre Arbeit sowie Corona-spezifische Ausschreibungen.
Alexander von Humboldt-Stiftung
Letztes Update: 15.01.21
Die Humboldt-Stiftung möchte ihr Netzwerk während der Corona-Pandemie bestmöglich und flexibel unterstützen. Veranstaltungen wurden abgesagt oder verschoben; wo es möglich ist, wird versucht, digitale Veranstaltungsformate zu entwickeln. Das Fördergeschäft läuft mit kleinen Einschränkungen weiter. Stipendienleistungen werden selbstverständlich durchgehend gezahlt. Bei Verzögerungen aufgrund der Corona-Pandemie wird sich bemüht, flexibel zu unterstützen. Weitergehende Informationen finden sich in den FAQ.
Fritz Thyssen Stiftung
Letztes Update: 06.04.20
Die Stiftung ist um flexible und unbürokratische Lösungen in der Corona-Krise bemüht. Dies bedeutet insbesondere:
- Tagungen können verschoben werden; unter Umständen können hier nach Absprache auch zusätzliche Mittel (z.B. zur Finanzierung von Stornokosten) bereitgestellt werden
- für Projekte kann eine kostenneutrale Laufzeitverlängerung beantragt werden
- der Start von Projekten, die bewilligt sind, aber noch nicht begonnen haben, kann verschoben werden
- Stipendien werden weiterhin gezahlt, auch wenn die Forschungsleistung angesichts der Umstände gegenwärtig nicht voll erbracht werden kann
- Die Stiftung bittet darum, dass Projektleiter/innen sie bei auftretenden Problemen direkt kontaktieren. Dies sollte in Abstimmung mit dem Drittmittel-Sachbearbeiter bzw. der -Sachbearbeiterin an der UHH erfolgen.
Joachim Herz-Stiftung
Letztes Update: 15.01.21
Die Joachim Herz-Stiftung informiert allgemein über ihren Umgang mit der Corona-Pandemie auf ihrer Website.
Auftragsforschung allgemein
Letztes Update: 06.04.20
Wichtig: Bitte kontaktieren Sie das Vertragsmanagement in Abteilung 4, bevor sie selbst rechtsverbindliche Erklärungen abgeben! Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Änderung bzw. Anpassung von Verträgen steht Ihnen das Team Vertragsmanagement zur Verfügung. Folgende Möglichkeiten bieten sich grundsätzlich:
1. Verlängerung von Verträgen aufgrund verlängerter Projektdauer
Die Verlängerung von Verträgen im Bereich der Auftragsforschung ist in der Regel in Abstimmung mit dem jeweiligen Auftraggeber möglich. Hierzu bedarf es während der Laufzeit eines bestehenden Vertrages einer schriftlichen Vertragsverlängerung.
2. Vorzeitige Beendigung von Projekten und Verträgen
Für den Fall, dass Projekte unter Abwägung aller Umstände und Interessen nicht zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden können, ist die vorzeitige Beendigung dieser Projekte in Betracht zu ziehen. Für die vorzeitige Beendigung von Verträgen über Projekte im Bereich der Auftragsforschung bestehen folgende Möglichkeiten:
- a) Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen
Die Auflösung von Verträgen im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien ist möglich. Hierzu bedarf es einer Einigung mit dem Auftraggeber dahingehend, dass der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten der Parteien nicht weiter fortbestehen soll. Die Auflösung des Vertrages ist im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung zu fixieren. Bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages geleistete Arbeiten sind in der Regel dem Auftraggeber - soweit möglich - zur Verfügung zu stellen und von diesem entsprechend zu vergüten.
- b) Kündigung
In der Regel enthalten die Verträge der Universität Hamburg Klauseln zu den Möglichkeiten einer (einseitigen oder beiderseitigen) Kündigung des Vertrages. Sofern keinerlei Regelungen zu den ordentlichen Möglichkeiten einer Vertragsbeendigung (ggf. unter Beachtung einer entsprechenden Kündigungsfrist) enthalten, besteht in der Regel die Möglichkeit einer einseitigen fristlosen, außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Die Kündigung eines Vertrages hat in der Regel schriftlich zu erfolgen.
Für alle genannten Möglichkeiten gilt, dass der jeweilige Vertragspartner unverzüglich über die Einstellung des Forschungsbetriebes der Universität Hamburg und den daraus ggf. resultierenden Verzug des Projekts zu informieren ist, damit die Universität nicht vertragsbrüchig wird. Mit dem jeweiligen Vertragspartner ist abzustimmen, welche der genannten Möglichkeiten in Betracht zu ziehen ist.
Fördergeberspezifische Hinweise im Bereich Auftragsforschung / Transfer:
- ZIM- Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand: Projektänderungen sind per E-Mail an den Fachgutachter zu senden (nicht per Post, auch nicht ergänzend: alle schriftlichen Dokumente, z.B. mit Unterschrift, sind einzuscannen). Kostenneutrale Projektveränderungen oder angepasste Auszahlungsmodalitäten sind möglich. Es wird die direkte Kommunikation über die Wissenschaftlerin bzw. den Wissenschaftler in Abstimmung mit dem Drittmittel-Sachbearbeiter bzw. der -Sachbearbeiterin an der UHH empfohlen.
- AiF Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen „Otto von Guericke“ e.V.: Die AiF hat ein Rundschreiben zu besonderen Regelungen während der Corona-Krise veröffentlicht.
- IGF - Industriellen Gemeinschaftsforschung: Es wird die direkte Kommunikation über den/die Wissenschaftler*innen in Abstimmung mit dem Drittmittel-Sachbearbeiter bzw. der -Sachbearbeiterin an der UHH empfohlen.
- CORNET / IGF international (Collective Research Networking): Es wird die direkte Kommunikation über den/die Wissenschaftler/innen in Abstimmung mit dem Drittmittel-Sachbearbeiter bzw. der -Sachbearbeiterin an der UHH empfohlen.
Für weitere Fragen kontaktieren Sie bitte ihre Ansprechpersonen in der Abteilung für Forschung und Wissenschaftsförderung.
Können Fortbildungen, Beratungen oder Auswahlverfahren durchgeführt werden?
Letztes Update: 02.12.20
Fort- und Weiterbildungen
Fort- und Weiterbildungen finden ausschließlich in digitaler Form statt. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Angeboten des ZAF oder von externen Anbietern.
Beratungen
Alle Beratungsangebote, inklusive Sprechstunden, finden telefonisch, per Videokonferenz oder per E-Mail statt.
Beschlüsse
Beschlüsse sind, wo immer möglich, im Umlaufverfahren zu führen. Bei unabdingbaren Sitzungen (zur Abwendung eines Schadens für die Universität Hamburg bzw. bei Gefahr in Verzug), die absolut nicht verschoben oder virtuell durchgeführt werden können, sind ab sofort Teilnehmerlisten (Name, Vorname, Einrichtung, E-Mailkontakt) zu führen. Hierdurch wird gewährleistet, dass im Nachgang potentielle Kontaktpersonen schnell identifiziert werden können.
Auswahlverfahren
Auswahlgespräche und Anhörungen in Berufungsverfahren werden ausschließlich in digitaler Form durchgeführt. Nähere Informationen zur Durchführung von Auswahlgesprächen finden Sie im KUS Portal:
Downloads: Dienstanweisungen und wichtige Dokumente aus dem Präsidium
- Brief des Präsidenten vom 08.02.2021 (PDF, barrierefrei) zur Prüfungsplanung WiSe 2020/21 und zur weiteren Planung SoSe 2021
- 12. Dienstanweisung vom 22.01.2021 (PDF, barrierefrei)
- Brief des Universitätspräsidenten an die Beschäftigten zur 12. Dienstanweisung vom 22.01.21 (PDF, barrierefrei)
- 11. Dienstanweisung vom 08.01.2021 (PDF, barrierefrei)
- Brief des Universitätspräsidenten an die Beschäftigten zur 11. Dienstanweisung vom 08.01.21 (PDF, barrierefrei)
- 10. Dienstanweisung vom 14.12.2020 (PDF, barrierefrei)
- Brief des Universitätspräsidenten an die Beschäftigten zur 10. Dienstanweisung vom 14.12.20 (PDF, barrierefrei)
- Brief des Universitätspräsidenten an die Beschäftigten der Universität Hamburg vom 01.12.20 (PDF, barrierefrei)
- 9. Dienstanweisung vom 30.10.2020, aktualisiert am 01.12.20 (PDF, barrierefrei)
- Ergänzung der Dienstanweisung zur Nutzung von ZOOM vom 19.06.2020 (PDF, barrierefrei)
- 7. Dienstanweisung vom 19.06.2020 (PDF, barrierefrei)
- Dienstanweisung zur Nutzung des Videokonferenzsystems Zoom vom 19.06.2020 (PDF, barrierefrei)
- 6. Dienstanweisung vom 14.05.2020, aktualisiert am 26.05.2020 (PDF, barrierefrei)
- 6. Dienstanweisung vom 14.05.2020 (PDF, barrierefrei)
- 5. aktualisierte Dienstanweisung des Präsidenten vom 30.04.2020 (PDF, barrierefrei)
- 5. Dienstanweisung des Präsidenten vom 22.04.2020 (PDF, barrierefrei)
- 4. Dienstanweisung des Präsidenten vom 25.03.2020 (PDF, barrierefrei)
- 3. Dienstanweisung des Präsidenten vom 19.03.2020 (PDF, barrierefrei)
- 2. Dienstanweisung für die Beschäftigten der Universität Hamburg vom 13.03.2020 (PDF, Update am 14.03.2020, barrierefrei)
- 1. Dienstanweisung zu Veranstaltungen vom 04.03.2020 (PDF, barrierefrei)
- Brief des Präsidenten an alle Angehörigen der Universität Hamburg zum Verhältnis von Freiheit und Leben im Bildungsbetrieb, 07.04.20 (PDF)
- Brief der Vizepräsidentin für Studium und Lehre an die Lehrenden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Studienmanagement der Universität Hamburg vom 03.04.20 (PDF)
- Brief des Präsidenten zur 4. Dienstanweisung vom 25.03.2020 (PDF)
- Brief des Präsidenten zur aktuellen Lage vom 19.03.2020 (PDF)
- Rundschreiben des Präsidenten vom 13.03.2020 (PDF)
- Rundschreiben des Präsidenten für Mitarbeitende vom 03.03.2020 (PDF)