Beurlaubung / Urlaubssemester
Wenn Sie dem Studium aus wichtigem Grund nicht mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit widmen können, können Sie auf Antrag beurlaubt werden. Der Antrag auf Beurlaubung ist für ein Sommersemester bis zum 1. April und zum Wintersemester bis zum 1. Oktober zu stellen. Bevor Sie sich beurlauben lassen, beachten Sie bitte die Hinweise zur Veränderung des Status von Studierenden.
Der Antrag
In Ihrem STiNE-Account finden Sie in der Rubrik Studium > Anträge einen elektronischen Antrag auf Beurlaubung, der sich auf das Folgesemester bezieht. Bitte stellen Sie den Antrag über Ihr STiNE-Account. Der Antrag muss innerhalb der o.g. Fristen beim Service für Studierende eingehen.
Für den Antrag sind geeignete Nachweise zur Dokumentation des 'wichtigen Grundes' erforderlich, z.B. ein Attest (im Falle einer Krankheit). Diese senden Sie bitte in elektronischer Form über das folgende Kontaktformular: www.uni-hamburg.de/studium
Ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung liegt in der Regel bei folgenden Umständen vor:
- eine Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt
- die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
- ein Studienaufenthalt an in- und ausländischen Hochschulen.
- in Studiengängen ohne studienbegleitendes Prüfungssystem zur unmittelbaren Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung für ein Semester (d.h. gilt NICHT für Bachelor- und Masterstudiengänge)
Der Bescheid zur Genehmigung Ihrer Beurlaubung steht Ihnen nach der Entscheidung in Ihrem STiNE-Account unter "Dokumente" zur Verfügung. Ablehnende Bescheide werden per Post versendet.
Weitere Informationen
Während einer Beurlaubung ist der volle Semesterbeitrag zu zahlen. Das gilt auch, wenn Sie ein Auslandssemester einlegen.
Hinweis: Bei einer Überschneidung von Antragstellung und Zahlung des Semesterbeitrags ist es möglich, dass die Semesterunterlagen noch auf den Status vor der Antragstellung ausgestellt werden. Nach der Statusänderung erhalten Sie in Ihrem STiNE-Account automatisch eine neue Semesterbescheinigung, die den Status der Beurlaubung ausweist.
Studierenden, die z.B. ein Auslandssemester einlegen und daher das Ticket nicht nutzen können, kann das Ticket durch das Studierendenwerk evtl. erstattet werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Bei Eintritt eines wichtigen Grundes in einem laufenden Semester ist in Ausnahmefällen auch eine Beurlaubung außerhalb der Rückmeldefristen möglich, wenn der wichtige Grund ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt.
Eine Beurlaubung erfolgt im Regelfall semesterweise. In den Fällen der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen grundsätzlich aus; dies bezieht sich nicht auf die Abschlussprüfung. Außerdem sind folgende Ausnahmen gegeben, die eine Prüfungsleistung auch während einer Beurlaubung erlauben:
- die Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen des Vorsemesters
- die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits im vorangegangenen Semester begonnen wurden
- die Ablegung von Prüfungen, bei deren Anmeldung der Beurlaubungsgrund noch nicht bestand
- die Ablegung von Prüfungen im Rahmen von Studienaufenthalten im Ausland
Besonderheit für Studierende der Medizin/Zahnmedizin:
Studierende der Medizin und Zahnmedizin können sich, wenn sie vor Abschluss des Studiums ihre Doktorarbeit anfertigen, im Rahmen dessen (max. bis zu drei Semester) beurlauben lassen. Dazu ist bitte mit dem Antrag auf Beurlaubung eine entsprechende Bescheinigung des Studiendekanats des UKE, die die Promotion bestätigt, vorzulegen bzw. einzureichen (weitere Informationen dazu hier).