Aufenthaltstitel
Mit der Einschreibung an einer deutschen Hochschule können internationale Studierende den Aufenthaltstitel zu Studienzwecken beantragen und müssen diesen regelmäßig verlängern. Um einen Termin zu vereinbaren, nutzen Sie bitte den Online-Wegweiser Aufenthaltserlaubnis. Die benötigten Formulare erhalten Sie online.
Bei Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Aufenthaltstitel wenden Sie sich bitte an das Beratungsangebot für internationale Studierende:
Beratung für internationale Studierende
Team Inlandsstudium/PIASTA – Interkulturelles Leben und Studieren
Referat 52: Internationaler Studierendenservice und Mobilität
Abt. 5: Internationales
E-Mail: international-student-support"AT"uni-hamburg.de
Beratung zu aufenthaltsrechtlichen, sozialen und persönlichen Fragen
Rechte und Pflichten des studentischen Aufenthaltstitels
- Sie dürfen an 120 ganzen oder 240 halben Tagen pro Kalenderjahr eine Nebentätigkeit ausüben. Allerdings gilt dies nur für angestellte Nebentätigkeiten. Freiberufliche Tätigkeiten (z.B. Übersetzungen, Sprachunterricht auf Stundenbasis) müssen durch die Ausländerbehörde genehmigt werden.
- Sie dürfen unbegrenzt häufig aus Deutschland aus- und wieder einreisen. Allerdings sollten Sie beachten, dass Sie sich nicht länger als 6 Monate am Stück außerhalb von Deutschland aufhalten dürfen. Sonst erlischt Ihre Aufenthaltserlaubnis.
- Sie dürfen ein Austauschstudium absolvieren und genießen hierfür innerhalb der EU erleichterte Visabedingungen. Sollten Sie länger als 6 Monate außerhalb Deutschlands studieren, informieren Sie bitte Ihre zuständige Ausländerdienststelle.
- Achten Sie darauf, Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig vor Ablauf zu verlängern.
- Informieren Sie Ihre zuständige Ausländerdienststelle über Änderungen in Ihrem Status (z.B. Fachwechsel oder Studienabschluss).
- Achten Sie darauf, dass die Gesamtdauer für eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bei 10 Jahren liegt (Bachelor und Masterstudium sowie gegebenenfalls zzgl. studienvorbereitende Maßnahmen wie Sprachkurse oder Studienkolleg).
- Nebentätigkeit an 120 ganzen oder 240 halben Tagen pro Kalenderjahr erlaubt => selbstständige Tätigkeit muss durch die Ausländerbehörde genehmigt werden