Mütter und Väter haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit, wenn sie ihr Kind selbst betreuen. Den Eltern steht frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt. Beide Elternteile können gleichzeitig oder nacheinander Elternzeit in Anspruch nehmen.
Die Mutterschutzfrist (bis 8 Wochen nach der Geburt) wird auf die mögliche dreijährige Gesamt-dauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.
Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. So ist es möglich, dass sich Eltern etwa zu Beginn des Schuleintritts intensiver um ihr Kind kümmern können. Für diese Übertragung der Elternzeit ist die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Der Anspruch auf Elternzeit verkürzt sich dann entsprechend.