Mutterschutzfristen und Elternzeiten von bis zu sechs Semestern werden als Gründe für die Beurlaubung anerkannt. Bei ausreichender Begründung, z.B. wegen chronischer Krankheit des Kindes, sind weitere Urlaubsemester möglich. Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester, z.B. für die Einhaltung der Regelstudienzeit oder andere Fristen.
Der Semesterbeitrag ist während der Urlaubssemester weiterzuzahlen.
WICHTIG: Eine Beurlaubung bedeutet eine Statusveränderung und muss unverzüglich den zuständigen Ämtern (z.B. BAföG-Amt, Ausländerbehörde, Kindergeldkasse) mitgeteilt werden. Eine Statusveränderung kann zu einem Wegfall des Leistungsanspruches führen!
Eine Beurlaubung schließt nach § 6 Abs. 5 der Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen aus - davon ausgenommen sind aber die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen des vorangegangenen Semesters, die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits im vorangegangenen Semester begonnen wurden, die Ablegung von Prüfungen, bei deren Anmeldung der Beurlaubungsgrund noch nicht bestand, die Ablegung von Prüfungen im Rahmen von Studienaufenthalten an in- und ausländischen Hochschulen, die Abschlussprüfung.
Der Antrag auf Beurlaubung muss für das Sommersemester bis zum 1. April, zum Wintersemester zum 1. Oktober gestellt werden. Auf Antrag ist auch eine rückwirkende Beurlaubung außerhalb dieser Fristen möglich.
Das elektronische Antragsformular finden Sie in Ihrem STiNE-Account unter der Rubrik Studium/Anträge. Den elektronisch ausgefüllten Antrag schicken Sie dann zusammen mit den jeweiligen Nachweisen, die ein Urlaubssemester rechtfertigen, z.B. Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes, an den Service für Studierende, Team Studienangelegenheiten.