Für die Einschreibung benötigen Sie Dokumente in amtlich beglaubigter Form. Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt (z.B. Behörden). Die amtliche Beglaubigung muss mindestens enthalten:
Besteht die Kopie bzw. Abschrift aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (z.B. schuppenartig) übereinander gelegt, geheftet und so überstempelt werden, so dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint. Natürlich kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Achten Sie aber in diesem Fall darauf, dass auf jeder Seite des Originals Ihr Name steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in den Beglaubigungsvermerk aufgenommen werden, zusammen mit dem Hinweis auf die Art der Urkunde. Befindet sich auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes eine Kopie und kommt es auf den Inhalt beider Seiten an, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und Rückseite beziehen (z.B. »Hiermit wird beglaubigt, dass die vor-/umstehende Kopie mit dem Original übereinstimmt«). Ist dies nicht der Fall, müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt sein.
Ungeachtet der Regelungen in anderen Bundesländern oder Zulassungsverfahren werden in Hamburg Beglaubigungen von Kirchlichen Stellen, Banken, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Vereinen, Krankenkassen u. ä. nicht anerkannt.