FAQ
Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht über allgemeine FAQ mit den dazu gehörigen Antworten. Sollten dennoch Fragen offen bleiben, wenden Sie sich gerne an das Team vom ZPLA.
1. Was ist das ZPLA, wo und wann kann ich es erreichen?
Das Zentrale Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen (ZPLA) ist das zuständige Prüfungsamt für Studierende der Bachelor- und Master-Lehramtsstudiengänge der Universität Hamburg sowie der weiteren an der Lehrer/innenausbildung beteiligten Hochschulen in Hamburg. Hier werden die Angelegenheiten bearbeitet, die fächerübergreifend und damit für die jeweiligen Fakultäten nicht durchführbar sind.
Anschrift:
Universität Hamburg
Zentrales Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen
Bogenallee 11
2. Stock
20144 Hamburg.
Unter Kontakt finden Sie die entsprechenden Informationen zur Erreichbarkeit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Hinweis: Wenn Sie uns ein Einschreiben, ggf. mit Rückschein, senden wollen, geben Sie bitte immer die vollständige Adresse mit an. So kann eine ordnungsgemäße Zustellung sichergestellt werden.
Bitte nutzen Sie den Briefkasten des ZPLA vor dem Hauseingang, um Anträge, Briefe, Krankmeldungen etc. einzureichen. Wir sind auch außerhalb der Öffnungszeiten für Sie telefonisch oder per E-Mail zu erreichen, bitte nutzen Sie für die Kontaktaufnahme das Kontaktformular.
Studieninhalte, Anmeldungen zu Modulen, das Eintragen von Noten etc. sind Sache der Teilstudiengänge und können vom ZPLA nicht bearbeitet werden. Bitte wenden Sie sich dazu an das jeweils für den Teilstudiengang zuständige Studienbüro.
Studierende der Lehrämter mit Abschluss Erste Staatsprüfung wenden sich bitte an das Lehrerprüfungsamt der Behörde für Schule und Berufsbildung.
2. Was muss ich tun, wenn sich herausstellt, dass ich eine Terminüberschneidung beim Ablegen zweier Modulprüfungen habe?
Beim Lehramtsstudium studieren Sie drei Teilstudiengänge. Aus diesem Grund kann es bei den Prüfungen zu Terminüberschneidungen kommen. Um daraus für Sie entstehende Nachteile zu vermeiden, übergeben Sie bitte das Formular für die Überschneidung von Klausurterminen (PDF) ausgefüllt an Frau Christina Hübscher (mailadresse christina.huebscher"AT"uni-hamburg.de) im ZPLA. Dies muss so rechtzeitig geschehen, dass es möglich ist, Rücksprache mit den jeweiligen Fachbereichen zu nehmen, um ggf. eine Lösung organisieren zu können.
3. An- und abmelden von Prüfungen, was muss ich beachten?
Sie haben insgesamt drei Prüfungsvesuche bzw. eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden (Ausnahme berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften). Eine Wiederholulng findet nur für nicht bestandene Modulprüfungen statt.
Um an einer Prüfung bez. an der Bachelor- oder Master Abschlussarbiet teilnehmen zu können, müssen Sie sich für diese angemeldet haben. Die Anmeldung erfolgt online über STiNE bzw. für die Abschlussarbeiten per Antrag im ZPLA. Die Anmeldung zur Modulprüfung ist nach Ablauf der Anmeldefrist verbindlich. Die Anmeldung sowie die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. der Abschlussarbeit setzt eine Immatrikulation für den jeweiligen Teilstudiengang voraus.
Die Zeiträume für die An- und Abmeldeverfahren zu den Prüfungen werden von den zuständigen Studienbüros bekannt gegeben.
Wir haben aus den Informationen eine Übersicht (PDF) erstellt.
Bitte beachten: Bei Rückfragen zu den einzelnen Prüfungsterminen, wenden Sie sich bitte an das jeweilige Studienbüro des Faches.
4. In meinem Leistungskonto fehlen Eintragungen/Noten von abgeschlossenen Modulen. Wer trägt so etwas ein?
Zuerst muss dies bei den jeweiligen Lehrenden angesprochen werden, weil diese für die Eintragung der Ergebnisse zuständig sind. Wenn es diesbezüglich Probleme gibt, wenden Sie sich an die Lehrveranstaltungsmanager/innen bzw. Studiengangsmanager/innen des jeweiligen Teilstudiengangs.
5. Ich möchte zu einem Lehramtsstudiengang (Bachelor- oder Masterstudiengang) an die Universität Hamburg wechseln.
Wer berät in allgemeinen Fragen zum Studium?
Weitere Informationen bekommen Sie auf der Internetseite des Infoportals Lehramt.
- Hat der Wechsel Auswirkungen auf meinen BAföG-Anspruch?
An wen muss ich mich wenden, um mich zu bewerben?
Sie bewerben sich per Onlinebewerbung beim Service für Studierende. Eine Bewerbung ist immer nur zum Wintersemester möglich. Dies gilt ebenso für eine Bewerbung in ein höheres Fachsemester.
Woher bekomme ich Informationen zum Bewerbungsverfahren/Unterlagen?
Auf der Homepage des Service für Studierende finden Sie unter www.uni-hamburg.de/bewerbung die Unterlagen zur Bewerbung sowie alle weiteren notwendigen Informationen.
Wie kann ich Studienleistungen anerkennen lassen?
Nachdem Sie zum Studium an der Universität zugelassen wurden und sich eingeschrieben haben, können Sie sich unter Vorlage Ihrer vorher erbrachten Studienleistungen und ausgefüllten Formulare zur Anerkennung (Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (PDF) bei den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der jeweiligen Teilstudiengänge (Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen und/oder Erziehungswissenschaft) Anerkennungsbescheinigungen ausstellen lassen.
I.d.R werden die bearbeiteten bzw. genehmigten Unterlagen durch das jeweilige Studienbüro oder für die Eintragung in Ihr Leistungskonto an das ZPLA gesandt.
Anerkennungen können nicht ohne Einschreibung bzw. ohne Immatrikulation bearbeitet werden.
Hat der Wechsel Auswirkungen auf meinen BAföG-Anspruch?
Ja, sowohl ein Fachrichtungswechsel als auch ein Ortswechsel haben in der Regel Auswirkungen auf Ihren BAföG-Anspruch. Bitte informieren Sie sich daher rechtzeitig vor dem Wechsel, welche Konsequenzen dieser in ihrem Fall nach sich zieht, zum Beispiel in der BAföG-Beratung des AStA der UHH.
6. Wie kann ich meine Studien- und Prüfungsleistungen anerkennen lassen?
Nachdem Sie zum Studium an der Universität zugelassen wurden und sich eingeschrieben haben, können Sie sich unter Vorlage Ihrer vorher erbrachten Studienleistungen und ausgefüllten Formulare zur Anerkennung (Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (PDF) bei den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der jeweiligen Teilstudiengänge (Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen, Erziehungswissenschaft) Anerkennungsbescheinigungen ausstellen lassen.
Der Antrag auf Anerkennung muss vor Eintritt in das entsprechende Prüfungsverhältnis erfolgen. Eine Anerkennung nach einem Nichtbestehen einer Prüfung scheidet daher aus. Des Weiteren ist eine Anerkennung nicht möglich, wenn das Modul erfolgreich abgeschlossen wurde (keine Notenverbesserung).
I.d.R werden die bearbeiteten bzw. genehmigten Unterlagen durch das jeweilige Studienbüro oder für die Eintragung in Ihr Leistungskonto an das ZPLA gesandt.
7. Ich möchte an eine andere Universität wechseln und benötige eine Bescheinigung über meine Studien- und Prüfungsleistungen.
Bitte beantragen Sie formlos per E-Mail über das Kontaktformular ein Transcript of Records Studium (ToR Studium) und geben Sie die Adresse an, an die es geschickt werden soll. Alternativ können Sie das ToR auch abholen. Das ToR Studium enthält alle zum Zeitpunkt des Drucks begonnenen oder beendeten Module, in denen bereits Prüfungsleistungen erbracht und dokumentiert wurden.
8. Das BAföG-Amt braucht von mir eine Bescheinigung über das ordnungsgemäße Studium (§ 48). Wer stellt diese aus?
Die BAföG-Bescheinigung über das ordnungsgemäße Studium wird i.d.R. innerhalb einer Woche bearbeitet. Grundlage ist das BAföG-Gesetz. Bitte füllen Sie die personenbezogenen Daten des Formulars, d. h. Name, Fördernummer, Studiengang und Unterrichtsfächer selbst aus. Studierende der Fächer Kunst, Musik und Philosophie lassen sich bitte vorher die erbrachten Studienleistungen und Leistungspunkte bescheinigen. Für alle anderen Teilstudiengänge ist es nicht notwendig, da Ihre Studienleistungen in STiNE abgebildet werden.
Für Lehramts-Bachelor-Studiengänge gilt: Sie müssen bis zum vierten Monat des vierten Studiensemesters 50 Leistungspunkte, danach 68 nachweisen können. Bitte beachten Sie, dass bei fortgeschrittenem Studienverlauf eine höhere Anzahl erreicht werden muss. Diese Leistungspunkte können nur bestätigt werden, wenn sie in Ihrem Leistungskonto in STiNE sichtbar sind, es zählen nur vollständig abgeschlossene Module. Bevor Sie also die entsprechenden Formulare im ZPLA einreichen, prüfen Sie bitte Ihr Leistungskonto und veranlassen Sie ggf. Ihre Dozentinnen und Dozenten, Ihre Noten einzutragen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf dem Merkblatt zu BAföG-Fragen im Zusammenhang mit Prüfungsangelegenheiten (PDF).
Bitte halten Sie im Sinne aller Beteiligten die vom BAföG-Amt genannten Fristen in Ihrem eigenen Interesse unbedingt ein.
Für die Lehramts-Master-Studiengänge sind entsprechende Bescheinigungen in der Regel nicht notwendig.
Ist es in Ihrem Studium innerhalb der ersten vier Semester zu Verzögerungen gekommen, informieren Sie sich vorab in der Beratung des AStA der UHH.
Sie können sich im Internet zu weiteren Fragen beim Bundesministerium für Bildung und Forschung unter "Das neue BAföG" informieren und in Hamburg beim Studierendenwerk oder persönlich im BAföG-Amt.
9. Das BAföG-Amt braucht von mir eine Bescheinigung über die Einstufung in ein bestimmtes Fachsemester nach einem Studienfachwechsel.
Eine solche Bescheinigung ist in der Regel nach Absprache mit dem BAföG-Amt nicht mehr notwendig.
Sollte sie dennoch angefordert werden, können Sie diese im ZPLA beantragen. Dazu nennen Sie uns Ihre Matrikelnummer und Ihr Anliegen sowie die Informationen zu Ihrem Fachwechsel. Ein entsprechender Antrag kann vorzugsweise über das Kontaktformular erfolgen.
Bitte beachten Sie außerdem, dass ein Fachrichtungswechsel (auch Unterrichtsfachwechsel) in der Regel Auswirkungen auf Ihren BAföG-Anspruch hat. Informieren Sie sich daher rechtzeitig bei der BAföG-Beratung im AStA der UHH.
10. Ich bin in einem Teilstudiengang (in einem Fach) endgültig durchgefallen. Was soll ich tun?
Wenn Sie in einem Teilstudiengang eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten Sie hierüber einen Bescheid vom zentralen Prüfungsausschuss für Lehramtsstudiengänge. Sie können dann diesen Teilstudiengang nicht weiter studieren und werden in diesem einen Fach durch den Service für Studierende exmatrikuliert. Sie haben die Möglichkeit, sich zum nächsten Bewerbungstermin für ein anderes Unterrichtsfach zu bewerben.
Wenn Sie in Erziehungswissenschaft eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben, werden Sie für den Gesamtstudiengang exmatrikuliert und können auch kein Lehramtsstudium an einer anderen Universität mehr absolvieren.
In jedem Falle sollten Sie sich bei der Zentralen Studienberatung und psychologischen Beratung sowie dem Service für Studierende (beim Team Bewerbung und Zulassung) über die weiteren Studienmöglichkeiten sowie die zulassungsrechtlichen Besonderheiten informieren.
11. Was muss ich beachten, wenn ich den Studiengang oder ein Fach an der Universität Hamburg wechseln möchte?
Wenden Sie sich bitte an den Service für Studierende. Ein Wechsel ist grundsätzlich nur zum Wintersemester möglich.
Bevor Sie das Fach oder den Studiengang wechseln, sollten Sie sich im ZPLA ein Transcript of Records ausstellen lassen, damit Ihre Studien- und Prüfungsleistungen dokumentiert werden.
Sollten Sie ein neues Leitungskonto erhalten haben, wenden Sie sich bitte in das Studienbüro des Faches, das Sie nicht gewechselt haben und klären dort, welche Leistungen in Ihr neues Leistungskonto übertragen werden können. Die Kolleginnen und Kollegen aus dem Studienbüro übermitteln diese dann an das ZPLA. Leistungen, die nicht eins zu eins übertragbar sind, können evtl. anerkannt werden. Dazu nutzen Sie bitte unser Anerkennungsformular (PDF) und wenden Sie sich an die entsprechenden Stellen.
Ein Wechsel hat grundsätzlich Folgen für Ihren BAföG-Anspruch. Informieren Sie sich daher rechtzeitig vor dem Wechsel über die Folgen für Ihren BAföG-Anspruch (zum Beispiel bei der BAföG-Beratung im AStA der UHH).
12. Ich bin krank und kann eine Modulsprüfung nicht ablegen bzw. will deshalb die Frist für die Abgabe der Bachelorarbeit / der Masterarbeit verlängern. Was tun?
Ich bin bei einer Modulprüfung krank...
Übersenden Sie die Krankschreibung der Ärztin/des Arztes unter beigefügtem vollständig ausgefülltem Antrag auf die Anerkennung von Prüfungsunfähigkeit (Krankmeldung) an das ZPLA. Die Übersendung hat unverzüglich – spätestens 14 Tage nach Ausstellungsdatum - zu geschehen. Später wird eine Krankschreibung nicht mehr akzeptiert, was zum Nichtbestehen der Prüfungsleistung führt. Zudem ist es empfehlenswert, die Lehrende/den Lehrenden über die Krankmeldung zu informieren.
Sie können auch Kranschreibungen einreichen, in denen die Betreuungszeiten für kranke Kinder bescheinigt werden. (10 Tage pro Jahr/ pro Kind; Für Alleinerziehende: 20 Tage pro Jahr/ pro Kind)
Sobald die Krankschreibung in STiNE eingetragen ist, sind Sie für diese Prüfung entschuldigt. Dieser Prüfungsversuch wird also nicht gezählt. Insgesamt stehen Ihnen mindestens 3 Prüfungsversuche pro Prüfung zu.
Hinweis: Eine Krankmeldung gilt für den gesamten in der Bescheinigung genannten Zeitraum. Wenn Sie sich dennoch entschließen, an einer anderen Prüfung im Krankschreibungszeitraum teilzunehmen, erklären Sie damit, dass Sie ab diesem Zeitpunkt wieder gesund sind.
Für alle weiteren Modulabschlussprüfungen im Zeitraum der Krankschreibung gelten Sie dann ebenfalls als gesund. Wenn Sie dann eine Klausur (oder andere Prüfung) in diesem Zeitraum nicht mitschreiben, gilt (gelten) diese dann als „nicht bestanden“.
Sie können sich somit bei einem Nichtbestehen der Modulabschlussprüfung nicht auf Ihre Krankheit berufen.
Teilnahme an Lehrveranstaltungen
Hierfür braucht das ZPLA keine Krankmeldungen. Da es in der Regel eine Anwesenheitspflicht gem. Prüfungsordnung gibt, ist diese Krankmeldung direkt bei der/dem Lehrenden abzugeben. Diese/dieser entscheidet dann auch über eventuelle Kompensationsmaßnahmen.
Krankmeldungen zur Bachelorarbeit/ Masterarbeit
Diese müssen unverzüglich an das ZPLA übermittelt werden, auch hier gilt maximal die o. g. 14-Tages-Frist. Für die Krankmeldung ist ebenfalls das oben genannte Formular (PDF) zu verwenden. Die Krankmeldungen müssen in jedem Falle vor dem Abgabetermin der Bachelorarbeit/Masterarbeit bei uns eingegangen sein.
Sie können auch Kranschreibungen einreichen, in denen die Betreuungszeiten für kranke Kinder bescheinigt werden.
(10 Tage pro Jahr/ pro Kind; Für Alleinerziehende: 20 Tage pro Jahr/ pro Kind)
Beim Eintrag der Fristverlängerung kann es passieren, dass das Fristende auf das Wochenende oder einen Feiertag fällt. Dann müssen Sie die Bachelor- oder Masterarbeit am nächsten Werktag abgeben. Nachlesen können Sie diese Regelung in der Handreichung Nr. 4 des Referats für Qualität und Recht.
Welche Auswirkung hat das auf mein BAföG?
Wenn sich Ihre Studiendauer infolge der Krankheit verlängert, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine längere Förderung beantragen beim BAföG-Amt beantragen. Hierzu kann das ZPLA Sie nicht beraten Informieren Sie sich daher rechtzeitig bei der BAföG-Beratung im AStA der UHH.
13. Schwangerschaft und Stillzeit im Studium? Was muss ich beachten?
Damit die Universität Hamburg die notwendigen Schritte für Ihren Schutz in der Schwangerschaft und Stillzeit gewährleisten kann, ist sie darauf angewiesen, dass Sie als schwangere oder stillende Studentin die Universität über ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit informieren. Selbstverständlich unterliegen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verschwiegenheitspflicht. Informationen werden nur im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen weitergegeben.
Für die Studentinnen der Lehramtsstudiengänge der Universität Hamburg ist das Zentrale Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen (ZPLA) für die Entgegennahme der Meldung über Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit zuständig. Bitte teilen Sie uns dies formlos per E-Mail oder per Brief mit.
Nachfolgend möchten wir Sie über weitere Schritte informieren:
Sobald wir Kenntnis von Ihrer bestehenden Schwangerschaft oder Stillzeit haben, erhalten Sie von uns ein Formular für eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung. Dieses Formular muss gemeinsam mit Ihnen im jeweiligen Teilstudiengang besprochen und ausgefüllt werden. Die ausgefüllten Formulare schicken Sie bitte im Original an das ZPLA zurück.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben informieren wir die zuständigen Ämter über Ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit (Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz der Universität Hamburg und das Amt für Arbeitsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg).
Studieren während des Mutterschutzes
Vor der Entbindung
Schwangere Studentinnen können selbst entscheiden, ob sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen möchten oder nicht. Wenn Sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen, teilen Sie uns dies bitte durch Einreichen eines Nachweises (ärztliche Bescheinigung etc.) über den errechneten Entbindungstermin mit. In diesem Fall dürfen Sie in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin keine Lehrveranstaltungen besuchen, Studienleistungen erbringen oder Prüfungen ablegen. Mutterschutz gilt als anerkannter Rücktrittsgrund. Sie werden von angemeldeten Prüfungen entschuldigt, somit hat der Mutterschutz keinen Einfluss auf die Anzahl Ihrer Prüfungsversuche.
Möchten Sie innerhalb des Mutterschutzes an Lehrveranstaltungen teilnehmen, Studienleistungen erbringen oder Prüfungen ablegen, müssen Sie sich dazu ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung ist formlos per E-Mail oder per Brief beim ZPLA einzureichen und muss den genauen Zeitraum (Beginn- und Enddatum) der Unterbrechung enthalten. Diese Entscheidung können Sie jederzeit formlos durch einen Mitteilung an das ZPLA widerrufen.
Nach der Entbindung
Studentinnen können selbst entscheiden, ob sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen möchten oder nicht. Wenn Sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen, teilen Sie uns dies bitte durch Einreichen eines Nachweises (Geburtsurkunde des Kindes, ärztliche Bescheinigung etc.) über den tatsächlichen Entbindungstermin mit. In diesem Fall dürfen Sie acht Wochen (bei Mehrlingsgeburten oder wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird, verlängert sich die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen) keine Lehrveranstaltungen besuchen, Studienleistungen erbringen oder Prüfungen ablegen. Mutterschutz gilt als anerkannter Rücktrittsgrund. Sie werden von angemeldeten Prüfungen entschuldigt, somit hat der Mutterschutz keinen Einfluss auf die Anzahl Ihrer Prüfungsversuche. Diese Entscheidung können Sie jederzeit formlos durch einen Mitteilung an das ZPLA widerrufen.
Bitte beachten Sie:
Die Mutterschutzfrist kann nicht rückwirkend in Anspruch genommen werden. Erst durch Ihre Mitteilung an das ZPLA über die Inanspruchnahme des Mutterschutzes sind Sie für Prüfungen entschuldigt. Sollten Sie außerhalb der o.g. Fristen eine Prüfung aus gesundheitlichen (oder mutterschutzbezogenen) Gründen nicht wahrgenommen bzw. abgebrochen haben, richtet sich die Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Belange nach den allgemeinen Regelungen zum Rücktritt gem. § 15 der geltenden Prüfungsordnung. Rücktrittsgründe müssen unverzüglich (innerhalb 14 Tage ab Tag der Erkrankung) beim ZPLA durch Einreichen eines Attestes geltend gemacht werden.
Bei Bachelor und Master Abschlussmodulprüfungen wird die Abgabefrist für die Abschlussarbeit um die Mutterschutzfrist verlängert. Wird die Mutterschutzfrist aufgrund der Teilnahme an einer Prüfung unterbrochen, wird die Verlängerung der Abgabefrist um die entsprechenden Tage gekürzt.
Nähere Informationen finden Sie in der Handreichung Mutterschutzregelungen für schwangere und stillende Studentinnen.
14. Wo finde ich die verschiedenen fachspezifischen Bestimmungen für meine Studienfächer?
Sie können sämtliche veröffentlichte Fachspezifischen Bestimmungen und Prüfungsordnungen für Bachelor-Lehramtsstudiengänge und den Studiengang Master of Education auf den Seiten der Präsidialverwaltung der Universität Hamburg einsehen. Sollte die Ordnung für Ihren Studiengang dort nicht zu finden sein, liegt das daran, dass sie noch nicht offiziell veröffentlicht ist. Sie finden eine Entwurfsfassung der entsprechenden Ordnung dann i.d.R. auf den Seiten des Fachbereichs, der den Studiengang anbietet.
15. Gibt es eine Kontakte-Übersicht ?
Eine Kontaktübersicht für die Ansprechpartner der dezentralen Anlaufstellen für Lehramtsstudierende finden Sie auf der Internetseite des Infoportals Lehramt.
Die Kontaktdaten des ZPLA finden Sie unter Kontakt.
16. Gibt es eine Übersicht der Prüferinnen und Prüfer?
Bitte erfragen Sie die Prüferinnen und Prüfer in dem jeweiligen Studienbüro des Teilstudiengangs. Dies gilt auch und insbesondere für die Erst- und Zweitgutachterinnen und -gutachter für die Bachelor- und Masterarbeiten.
18. Was kann ich tun, wenn sich verschiedene Pflicht-Modulbausteine zeitlich überschneiden?
In diesem Fall wenden Sie sich an die zuständige Koordinatorin des Zeitfenstermodells. Sie kann Ihnen allerdings nur helfen, wenn Sie rechtzeitig Kontakt aufnehmen, d. h. bevor die Planungen des folgenden Semesters abgeschlossen sind (Anmeldephase). Danach ist Ihr Problem in der Regel nicht mehr lösbar.
17. Kann ich Einsicht in meine Prüfungsakte nehmen?
Ihre Prüfungsakte wird im ZPLA geführt. Dort werden Ihre Unterlagen wie Anträge zur Bachelor- und Masterarbeit und deren Gutachten, BAföG-Anträge, Krankmeldungen, Anträge zur Anerkennung ... aufbewahrt.
Sie können Einsicht in Ihre Prüfungsakte nehmen, indem Sie mit Ihrer Sachbearbeiterin per Mail oder Telefon einen Termin vereinbaren. Wünschen Sie Kopien aus Ihrer Akte, z. B. von den Gutachten, können wir diese gern gebührenpflichtig erstellen.
20. Wo kann ich Widerspruch einlegen?
Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind bei der oder dem Vorsitzenden des zentralen Prüfungsausschusses der Bachelor- bzw. Master-Lehramtsstudiengänge innerhalb eines Monats, sofern eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe einzureichen.
(Geschäftsstelle: Zentrales Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen, Universität Hamburg, Bogenallee 11, 20144 Hamburg)
Rechtliche Grundlage ist § 18 der Prüfungsordnungen der Bachelor- und Masterlehramtsstudiengänge
19. Fragen zur Zentralen Studienberatung und Psychologischen Beratung
Ob vor dem Studium, während der Studienzeit oder zum Studienausgang - in der Zentralen Studienberatung und Psychologischen Beratung des Campus-Centers finden Studieninteressierte und Studierende Informationen, Orientierung und Beratung zu allen Fragen rund um Bewerbung und Studium.