§ 87 Gleichstellungsbeauftragte
(1) 1Der Hochschulsenat wählt für drei Jahre die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihren beziehungsweise seinen Stellvertreter. 2Wählbar sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Mitglieder des akademischen Personals sowie andere Personen, die einen Hochschulabschluss und geeignete berufliche Erfahrungen nachweisen können. 3Die oder der Gleichstellungsbeauftragte soll einem in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschule unterrepräsentierten Geschlecht angehören. 4Wiederwahl ist möglich. 5Der Hochschulsenat kann die oder den Gleichstellungsbeauftragten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen.
(2) 1Der oder dem Gleichstellungsbeauftragten sind die für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. 2Der Umfang der Personalmittel ist der Größe der Hochschule anzupassen. 3Die oder der Gleichstellungsbeauftragte ist von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit es ihre oder seine Aufgaben erfordern.
(3) 1Die oder der Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei allen Gleichstellungsmaßnahmen. 2Sie oder er wirkt insbesondere bei Struktur- und Personalentscheidungen sowie bei der Entwicklungsplanung der Hochschule einschließlich der Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie den Grundsätzen der Ausstattung und Mittelverteilung mit und wird daran frühzeitig beteiligt. 3Sie oder er ist bei Richtlinien zur Gleichstellung und den Gleichstellungsplänen zu beteiligen. 4Sie oder er kann gegenüber allen Organen der Hochschule Stellung nehmen und Vorschläge machen. 5Sie oder er hat Rede- und Antragsrecht in allen Selbstverwaltungsgremien und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. 6Sie oder er hat bei der Einstellung von wissenschaftlichem Personal das Recht zur Einsicht in alle Bewerbungsunterlagen.
(4) 1In der Universität Hamburg, der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und der Technischen Universität Hamburg kann für sechs Jahre eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte oder ein hauptberuflicher Gleichstellungsbeauftragter gewählt werden. 2Die Hochschule hat in diesem Fall die Stelle öffentlich auszuschreiben. 3Für die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet.
(5) 1Ist eine den Gleichstellungsauftrag berührende Entscheidung eines Hochschulorgans gegen das schriftliche Votum der oder des Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden, kann diese oder dieser innerhalb von zwei Wochen eine erneute Entscheidung verlangen (Widerspruch). 2Die erneute Entscheidung darf erst nach dem Versuch einer Einigung und frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs getroffen werden. 3Der Widerspruch ist in derselben Angelegenheit nur einmal zulässig.
(6) 1Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind, können sich in Fällen sexueller Belästigung an die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten wenden.
(7) 1Die Zuständigkeit der oder des Gleichstellungsbeauftragten erstreckt sich nicht auf die Angehörigen des Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals. 2Sie oder er arbeitet vertrauensvoll mit der oder dem Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes vom 2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) zusammen.