„Überlappungszeiten“ bei Mutterschutz-/Elternzeitvertretung
Gefördert werden können jeweils einmonatige „Überlappungszeiten“ mit der Mutterschutz- bzw. Elternzeitvertretung zur Einarbeitung der Vertretungskraft und zur (Rück-)Einarbeitung der Stammkraft für beschäftigte Wissenschaftlerinnen (Professorinnen und Postdocs) für die folgenden Zeiten:
- vor Beginn des Mutterschutzes und nach Beendigung einer mindestens halbjährigen Elternzeit. Schließt die Elternzeit direkt an die Mutterschutzfrist an, wird die Zeit der Mutterschutzfrist auf die Elternzeit angerechnet.
- vor Beginn und nach Beendigung einer mindestens halbjährigen Elternzeit.
Die zulässige Dauer der notwendigen Einarbeitung ist durch das Gesetz nicht geregelt und richtet sich insbesondere nach den zu übernehmenden Aufgaben, den Vorkenntnissen der Vertretungskraft sowie dem Vertretungszeitraum. Es erfolgt jeweils eine Einzelfallentscheidung über den Zeitrahmen der „Überlappungszeiten“.
Die Maßnahme ist aktuell nur für Postdocs und Professorinnen vorgesehen. Es werden dabei die UHH internen Vertretungsregelungen beachtet.
Die „Überlappungszeiten“ werden als Maßnahme zur Förderung von Gleichstellungsstrukturen aus Mitteln des Professorinnenprogramms des BMFTR finanziert.