Gem. § 8 der Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg können Studierende, die aus wichtigem Grund nachweislich nicht ihre volle, mindestens aber die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, auf Antrag als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden.
Voraussetzung neben Vorliegen des wichtigen Grundes ist jedoch, dass die Hochschulprüfungsordnung des gewählten Studienganges dies vorsieht. Dies ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Jura) ausschließlich in den Hochschulprüfungsordnungen der Studiengänge nach Bachelor-/Masterstruktur vorgesehen und somit auch nur in diesen Studiengängen möglich.
Bei einem Teilzeitstudium verlängern sich die Termine und Fristen der Hochschulprüfungsordnungen im Regelfall in der Weise, dass ein Fachsemester zwei Hochschulsemestern entspricht. Die Einzelheiten dazu sind in den jeweiligen Hochschulprüfungsordnungen geregelt.
Gründe für ein Teilzeitstudium
- Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden; Nachweis: z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers)
- notwendige Betreuung oder Pflege eines Kindes (unter 18 Jahren) oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen (Nachweis: z.B. Geburtsurkunde, Meldebescheinigung)
- Behinderung oder chronische Erkrankung, die die Studierfähigkeit oder die zeitlichen Ressourcen so herabsetzen, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist (Nachweis: z.B. Ärztliches Gutachten)
Bevor Sie den Antrag stellen, beachten Sie bitte die Hinweise zur Veränderung des Status von Studierenden.
Antragstellung
Der Antrag kann formlos, aber schriftlich, im Service für Studierende
mit dem Immatrikulationsantrag oder mit der Rückmeldung (d.h.
mindestens 14 Tage vor Zahlung des Semesterbeitrages) eingereicht
werden. Es ist auch möglich einen Online-Antrag über STiNE
zu stellen. In jedem Fall sind mit dem Antrag in einfacher
(unbeglaubigter) Kopie entsprechende Nachweise (Beispiele s.o.) zur
Belegung des wichtigen Grundes einzureichen. Die Genehmigung erfolgt für
zwei aufeinander folgende Semester.
Liegt nach Ablauf der beiden genehmigten Semester kein Folgeantrag
für ein Teilzeitstudium vor, erfolgt bei Eingang des Semesterbeitrages
die reguläre Rückmeldung für ein Vollzeitstudium. Ein erneuter Antrag
wäre bei Versäumen des direkten Folgeantrages erst mit der nächsten
Rückmeldung möglich.
Der Wegfall eines wichtigen Grundes ist unverzüglich mitzuteilen.
Wird die Mitteilung schuldhaft versäumt, wird die Immatrikulation als
Teilzeitstudierende bzw. Teilzeitstudierender rückwirkend aufgehoben.
Fristen für die Antragstellung
Der Antrag auf Teilzeitstudium ist bei der Immatrikulation mit dem
Immatrikulationsantrag oder mit der Rückmeldung (d.h. mindestens 14 Tage
vor Zahlung des Semesterbeitrages und der Studiengebühr) einzureichen.
Später eingehende Anträge können erst für das nächst folgende Semester
berücksichtigt werden.
Teilzeitstudium und Semesterbeitrag
Der Semesterbeitrag fällt auch während des Teilzeitstudiums in voller
Höhe an. Bitte zahlen Sie den Semesterbeitrag frühestens 14 Tage nach
Einreichen des Antrages auf Teilzeitstudium, spätestens jedoch nach
Zugang der Genehmigung des Teilzeitstudiums.
Ausnahmen
Ein Teilzeitstudium ist nicht möglich (siehe oben: Voraussetzung), wenn
die Hochschulprüfungsordnung dies nicht vorsieht, d.h. momentan ist bis
auf wenige Ausnahmen (z.B. Jura) lediglich in den BA/MA-Studiengängen
ein Teilzeitstudium vorgesehen.
Bitte beachten Sie auch, dass in den meisten Studiengängen für das Semester, in dem die Abschlussarbeit vorgesehen ist, ein Teilzeitstudium ausgeschlossen ist.