Häufig nachgefragte Themen
Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen sowie bei zeitlichen und anderen Vorgaben für die Durchführung des Studiums
Mit dem in den Prüfungsordnungen verankerten Instrument „Nachteilsausgleich“ gibt es für viele Studierende mit Beeinträchtigungen die Möglichkeit, Studien- und Prüfungsleistungen, (Abgabe-) Fristen, Anwesenheitspflichten und eine Reihe anderer Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbedingungen durch individuelle Anpassungen chancengleich zu gestalten.
Anspruch auf Nachteilsausleich haben insbesondere Studierende mit langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen. Dies gilt für alle Formen gesundheitlicher Beeinträchtigungen.
Allerdings hat nicht jede*r Studierende in jeder Situation „automatisch“ Anspruch auf die gewünschten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs. Das Büro für die Belange von Studierenden mit Behinderungen klärt gerne mit Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie Anspruch auf welche Maßnahmen haben und kann Sie durch eine schriftliche Empfehlung zur Vorlage bei Prüfungsausschüssen oder Lehrenden unterstützen.
Unter der Seite "Nachteilsausgleich" finden Sie ausführliche Informationen und Downloads.
Anpassung von Anwesenheitspflichten
Studierende mit Beeinträchtigungen, die aufgrund der Auswirkungen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen Schwierigkeiten haben, Anwesenheitspflichten zu erfüllen, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, durch einen Antrag auf Nachteilsausgleich eine individuelle Fehlzeitenquote zu beantragen. Eine „Befreiung“ von der Anwesenheitspflicht ist jedoch auch im Rahmen des Nachteilsausgleichs nicht möglich.
Nähere Informationen siehe vorherigen Themenpunkt „Nachteilsausgleiche bei Studien- und Prüfungsleistungen sowie bei zeitlichen und anderen Vorgaben für die Durchführung des Studiums“.
Bevorzugte Vergabe von Plätzen in teilnahmebeschränkte Lehrveranstaltungen
Studierende mit Beeinträchtigungen können unter bestimmten Voraussetzungen bevorzugt zu teilnahmebeschränkten Lehrveranstaltungen zugelassen werden oder Lehrveranstaltungen innerhalb einer Veranstaltungsgruppe frei wählen. Diese Option gibt es in der Regel nur in der 1. Anmeldephase. Die Fakultät bzw. der Studiengang haben dafür unterschiedliche Verfahren. Häufig wird als Nachweis eine Bescheinigung verlangt, die das Büro für die Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten ausstellen kann.
Ausstieg und Wiedereinstieg bei Krankheitsphasen (Unterbrechung des Studiums)
Studierende, die aufgrund einer akuten Krankheitsphase nicht ordnungsgemäß studieren können, haben die Möglichkeit, sich für ein oder mehrere Semester beurlauben zu lassen. Dies ist ggf. auch während des bereits laufenden Semesters möglich. Außerdem gibt es die Möglichkeit, das Studium auszusetzen (Exmatrikulation mit der Möglichkeit sich später in den bisherigen Studiengang ohne erneutes Zulassungsverfahren wieder einschreiben zu können):
Nähere Informationen zur Unterbrechung des Studiums finden Sie im Informationsmerkblatt „Ausstieg und Wiedereinstieg bei Krankheitsphasen - Informationen zum Studium im Teilzeitstatus und zu Möglichkeiten einer Unterbrechung des Studiums (PDF)“.
Teilzeitstudium
Studierende mit Beeinträchtigungen haben unter bestimmten Voraussetzungen in fast allen von der Universität Hamburg angebotenen Studiengängen die Möglichkeit, in Teilzeit zu studieren. Der Wechsel in den Teilzeitstatus muss beantragt werden und gilt dann für zwei Semester. Widerholte Anträge sind möglich- Es besteht aber auch die Möglichkeit, faktisch und damit inoffiziell ein Teilzeitpensum zu absolvieren.
Nähere Informationen zur Unterbrechung des Studiums finden Sie im Informationsmerkblatt „Ausstieg und Wiedereinstieg bei Krankheitsphasen - Informationen zum Studium im Teilzeitstatus und zu Möglichkeiten einer Unterbrechung des Studiums (PDF)“.
Verlegen von Lehrveranstaltungen in zugängliche Räume
An der Universität Hamburg sind noch nicht alle Hörsäle und andere Lehrveranstaltungsräumen barrierefrei zugänglich. Die Raumplanung für Lehrveranstaltungen findet viele Monate vor der 1. Anmeldephase für Lehrveranstaltungen bzw. dem Beginn eines Semesters statt.
Wir bitten Sie daher, sich so früh wie möglich vor Beginn eines Studiums oder eines Semesters an das oder die für Sie zuständige*n Studien- und Prüfungsbüro/s zu wenden, damit die von Ihnen gewählten Lehrveranstaltungen (ggf. durch Verlegung) in zugänglichen Räumen stattfinden können.
Für Anliegen, die sich auf das Bau- und Gebäudemanagement beziehen (insbesondere bauliche Veränderungen zur Herstellung von Zugänglichkeit), wenden Sie sich bitte an die zuständige Fachabteilung 8 (Liegenschaftsmanagement).
Angepasste Nutzungsbedingungen von Bibliotheken
Die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg und die Fachbibliotheken gewähren Studierenden mit Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen, die durch die für alle geltenden Nutzungsbedingungen einen Nachteil haben, geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs. Dies betrifft insbesondere blinde und sehbehinderte Studierende und Studierende mit motorischen Beeinträchtigungen, aber zum Beispiel auch Studierende mit chronischen Krankheiten, die zu einem Zeitmehrbedarfs bei studienbezogenen Aktivitäten führen. Studierende können dann anstatt des Nutzungstyps „Studierende“ den Nutzungstyp „Sonderstatus“ erhalten, der z. B. auch Gastwissenschaftler*innen zusteht. Um den Sonderstatus zu erhalten muss ein geeigneter Nachweis vorgelegt werde, z. B. ein Schwerbehindertenausweis oder eine Bescheinigung des Büros für die Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten.
Finanzierung & Wohnen
Das Beratungszentrum Soziales & Internationales – BeSI des Studierendenwerks Hamburg ist für die Beratung Studierender mit langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zuständig. Sie können sich dort insbesondere zu den Themen
- Sozialleistungen
- Veränderungen des Studienstatus
- Jobben neben dem Studium
- Krankenversicherung
beraten lassen. Auf den Webseiten des BeSI finden Sie Informationen zu Nachteilsausgleichsausgleichen im BAföG, zu barrierefreien Wohnmöglichkeiten sowie zu weiteren Themen.
Befreiung vom Beitragsanteil für das Semesterticket
Befreiung vom Beitragsanteil für das Semesterticket
Studierende an staatlichen Hamburger Universitäten und Hochschulen erhalten nach Zahlung des Semesterbeitrags ein Semesterticket des HVV. Das Semesterticket ist rund um die Uhr im gesamten HVV-Bereich gültig. Es ist preisgünstiger als vergleichbare Zeitkarten des HVV für Auszubildende und Studierende und ermöglicht die kostenlose Mitnahme von bis zu drei Kindern im Alter von 6 bis 14 Jahren.
Studierende, die das Ticket nicht nutzen können, haben die Möglichkeiten, einen Antrag auf Erstattung des Beitragsanteils für das Semesterticket zu stellen. Mögliche Gründen sind z. B. der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Wertmarke oder ein Auslandssemester. Für das Stellen eines solchen Antrags gelten je nach Universität bzw. Hochschule unterschiedliche Ausschlussfristen. Studierende der Universität Hamburg müssen den Antrag für ein Sommersemester bis zum 31. März eines Jahres und für ein Wintersemester bis zum 30. September eines Jahres beim Studierendenwerk Hamburg stellen (Ausschlussfrist). Mehr Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Studierendenwerks.
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