vom 9. September 1999 i.d.F. der Änderungen vom 8.3.2001 und vom 17.2.2005
Der Akademische Senat der Universität Hamburg beschließt unter Berücksichtigung der
von der Deutschen Forschungsgemeinschaft verabschiedeten Empfehlungen zur Sicherung
guter wissenschaftlicher Praxis die nachfolgenden Richtlinien.
Sie werden ergänzt durch Empfehlungen und Regelungen, die von anderen Institutionen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis allgemein oder für einzelne Fachdisziplinen erlassen werden.
(1) Wissenschaftliche Arbeit beruht auf Grundprinzipien, die in allen wissenschaftlichen
Disziplinen gleichermaßen gelten. Oberstes Prinzip ist die Wahrhaftigkeit gegenüber sich selbst und anderen. Sie ist zugleich ethische Norm und Grundlage der von Disziplin zu Disziplin verschiedenen Regeln wissenschaftlicher Professionalität, d.h. guter wissenschaftlicher Praxis.
(2) Als Beispiele guter wissenschaftlicher Praxis kommen insbesondere in Betracht:
(3) Gute wissenschaftliche Praxis lässt sich nur durch das Zusammenwirken aller Mitglieder der Universität verwirklichen. Die Einhaltung und Vermittlung der dafür maßgebenden Regeln obliegt in erster Linie den einzelnen Wissenschaftlern, auch soweit sie als Projektleiter, Leiter von Arbeitsgruppen, Betreuer oder sonst wie als Vorgesetzte tätig sind.
Die Fachbereiche und die wissenschaftlichen Einrichtungen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben in der Ausbildung, in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und in der Organisation des Forschungs- und Wissenschaftsbetriebes wahr. Sie sind daher durch ihre Einzel- und Kollegialorgane dafür verantwortlich, die organisatorischinstitutionellen Voraussetzungen für die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis zu schaffen.
(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt demgegenüber vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig ethische Normen verletzt werden, Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonst wie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.
(2) Ein Fehlverhalten von Wissenschaftlern kommt insbesondere in Betracht bei:
(3) Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer, dem Mitwissen um Fälschungen durch andere, der Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen sowie grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.
Zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens in der Forschung sind an der Universität Hamburg die folgenden Regeln zu beachten:
(1) Die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und guter wissenschaftlicher Praxis sollen den Studierenden bereits zu Beginn ihres Studiums vermittelt werden. Dabei sollen die Studierenden zu Ehrlichkeit und Verantwortlichkeit in der Wissenschaft erzogen werden. Die Möglichkeit wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist angemessen zu thematisieren, um Studierende und Nachwuchswissenschaftler entsprechend zu sensibilisieren.
(2) Bei der Durchführung von Forschungsaufgaben sollen nach Möglichkeit wissenschaftliche Arbeitsgruppen gebildet werden. Das Zusammenwirken in solchen Arbeitsgruppen soll so ausgestaltet sein, dass die in spezialisierter Arbeitsteilung erzielten Ergebnisse gegenseitig mitgeteilt, einem kritischen Diskurs unterworfen und in einen gemeinsamen Kenntnisstand integriert werden können.
(3) Die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist sicherzustellen. Die Fachbereiche erlassen dazu insbesondere in ihren Promotionsordnungen entsprechende Regelungen.
(4) Bei Leistungs- und Bewertungskriterien für Prüfungen, für die Verleihung akademischer Grade, Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen gilt, dass Qualität und Originalität als Bewertungsmaßstab stets Vorrang vor Quantität haben.
(5) Primärdaten als Grundlagen für Veröffentlichungen sollen auf haltbaren und gesicherten Trägern in der Institution, in der sie entstanden sind, für zehn Jahre aufbewahrt werden, sofern nicht spezielle Regelungen eine längere Aufbewahrung vorsehen. Von den zuständigen Einrichtungen sind Regeln über Art und Weise der Aufzeichnung, Dokumentation, Aufbewahrung und Nutzung der Daten zu erlassen.
(1) Es ist strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern zu wahren. Als Autoren einer wissenschaftlichen Originalveröffentlichung dürfen nur diejenigen bezeichnet werden, die zur Konzeption der Studien oder Experimente, zur Erarbeitung, Analyse und Interpretation der Daten und zur Formulierung des Manuskripts selbst wesentlich beigetragen und seiner Veröffentlichung zugestimmt haben, sie also verantwortlich mit tragen.
(2) Wer an einem Manuskript einzelne Korrekturen vornimmt, bloße Anregungen gibt oder bestimmte Methoden vermittelt, wie z.B. bei der Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten oder bei der redaktionellen Bearbeitung von Veröffentlichungen üblich, wird dadurch noch nicht zum Autor oder Mit-Autor. Die Beteiligung an der Erhebung, Sammlung oder Zusammenstellung von Daten, das Erstellen von Graphiken oder Tabellen lediglich aus vorhandenen Daten, das Beitragen wichtiger Untersuchungsmaterialien, die Verantwortung für die Einwerbung der Förderungsmittel oder die Leitung der Abteilung oder Arbeitsgruppe, in der die zur Veröffentlichung bestimmten Forschungsarbeiten durchgeführt worden sind, sind für sich allein grundsätzlich ebenfalls nicht geeignet, eine Autorschaft zu rechtfertigen. Die arbeits- oder dienstrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten sind für die Begründung einer (Mit-)Autorschaft unerheblich.
(1) Veröffentlichungen, die als Berichte über neue wissenschaftliche Ergebnisse intendiert sind, müssen die Methoden und die Ergebnisse vollständig und nachvollziehbar beschreiben.
(2) Der Autor einer wissenschaftlichen Veröffentlichung muss wesentliche Befunde, die seine Ergebnisse und Hypothesen stützen, wie solche, die ihnen widersprechen, gleichermaßen mitteilen. Eigene und fremde Vorarbeiten und relevante Publikationen anderer Autoren, auf denen die Arbeit unmittelbar aufbaut, müssen möglichst vollständig und korrekt nachgewiesen bzw. zitiert werden.
(3) Eine wiederholte Veröffentlichung derselben Ergebnisse ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Wiederholung ist grundsätzlich nicht statthaft.
(1) Die Universität bestellt aus dem Kreise der ihr angehörenden Professoren vier Ombudspersonen, und zwar je eine für den Bereich der Geistes- und Kulturwissenschaften, der Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, der Naturwissenschaften einschließlich Mathematik und Informatik, und der Medizin. Die Ombudspersonen stehen allen Universitätsangehörigen, die Vorwürfe oder Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten vorzubringen haben, als Vertrauenspersonen und Ansprechpartner zur Verfügung. Sie beraten die Beschwerdeführer oder Informanten, vermitteln zwischen den Beteiligten und sorgen für eine gütliche Beilegung von Konflikten. Eine Ombudsperson kann Verdachtsmomente auch im Auftrag des Informanten aufgreifen, ohne dass dessen Identität preisgegeben werden muss. Jedes Mitglied der Universität hat Anspruch darauf, eine Ombudsperson persönlich zu sprechen.
(2) Die Ombudspersonen werden vom Universitätspräsidenten auf Vorschlag des Akademischen Senats für die Dauer von drei Jahren ernannt. Sie sollen über ausgeprägte Erfahrungen in der Durchführung von Forschungsprojekten und in der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie über nationale und internationale Kontakte verfügen. Professoren die aufgrund der ihnen möglicherweise zugehende Informationen selbst zu einschlägigem Handeln verpflichtet sind, beispielsweise als Dekan, sollen nicht zu Ombudspersonen ernannt werden. Eine einmalige Wiederernennung ist möglich. Die Ombudspersonen werden im Personal- und Vorlesungsverzeichnis der Universität bekannt gemacht.
(3) Die Ombudspersonen vertreten sich gegenseitig und bilden zusammen ein Ombudskollegium. Es dient der gegenseitigen Information sowie der Beratung von Einzelfällen und soll dazu beitragen, eine möglichst gleichmäßige Übung im Umgang mit den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis und entsprechenden Regelverstößen zu garantieren. Ferner berät das Ombudskollegium die Universitätsleitung und die Dekanate der Fakultäten in grundsätzlichen Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und kann dazu Empfehlungen aussprechen. Das Ombudskollegium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Es tritt bei Bedarf, in der Regel aber einmal im Semester auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zur Beratung zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Das Ombudskollegium legt dem Universitätspräsidenten jährlich einen Arbeits- und Erfahrungsbericht vor.
(4) Die Ombudspersonen und das Kollegium sind berechtigt, unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Informationen und Stellungnahmen einzuholen und im Einzelfall auch Experten hinzuzuziehen.
(1) Können die Ombudspersonen oder das Ombudskollegium nach den vorstehenden Bestimmungen in Einzelfällen eine gütliche Beilegung des Konflikts nicht herbeiführen oder liegt nach ihrer Meinung der Verdacht auf einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vor, informieren sie den Universitätspräsidenten. Dieser kann eine Untersuchungskommission einsetzen, die unter Wahrung aller rechtsstaatlichen Anforderungen aufklären soll, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Das Ombudskollegium kann dem Präsidenten für die Besetzung der Kommission Vorschläge machen.
(2) Die Untersuchungskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An den Sitzungen sollen je ein Vertreter der im Einzelfall beteiligten Statusgruppen sowie eine Person mit der Befähigung zum Richteramt mit beratender Stimme teilnehmen. Im Übrigen kann sie im Einzelfall bis zu drei weitere Personen als Sachkundige mit beratender Stimme hinzuziehen.
(1) Auf das Untersuchungsverfahren finden die Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung treffen.
(2) Die Kommission tagt nichtöffentlich. Sie ist berechtigt, unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Informationen und Stellungnahmen einzuholen, und prüft in freier Beweiswürdigung, ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Dem Betroffenen ist unter Angabe der belastenden Tatsachen und gegeben falls Beweismittel unverzüglich in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Ist die Identität des Informanten dem Betroffenen nicht bekannt, so ist diese offenzulegen, wenn der Betroffene sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, insbesondere weil der Glaubwürdigkeit und den Motiven des Informanten für die Feststellung des Fehlverhaltens wesentliche Bedeutung zukommt. Die Bekanntgabe der Identität kann ausnahmsweise entfallen, wenn die Sach- und Beweislage offenkundig ist.
(4) Der Betroffene ist auf seinen Wunsch mündlich anzuhören; dazu kann er eine Person seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Dies gilt auch für sonstige anzuhörende Personen.
(5) Über das Ergebnis ihrer Untersuchung legt die Kommission dem Universitätspräsidenten einen Abschlussbericht mit einer Empfehlung zum weiteren Verfahren vor. Zugleich unterrichtet sie die beschuldigten Personen und die Informanten über das wesentliche Ergebnis ihrer Ermittlungen. Die Akten der förmlichen Untersuchung sind 30 Jahre aufzubewahren.
(6) Der Universitätspräsident entscheidet auf der Grundlage des Abschlussberichtes und der Empfehlung der Kommission, ob das Verfahren einzustellen ist oder ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten hinreichend erwiesen ist. Im letzteren Fall entscheidet er auch über die zu treffenden Maßnahmen. Ist der Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu Unrecht erhoben worden, sorgt der Präsident für eine Rehabilitation der beschuldigten Personen.

