Hygieneplan der Universität Hamburg (ohne UKE)
Auf Grundlage der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO in der jeweils gültigen Fassung) sowie der 24. Dienstanweisung des Präsidenten vom 22.03.2022 ergeht der nachfolgende ergeht der nachfolgende Hygieneplan der Universität Hamburg (ohne UKE).
Stand: 04.10.2022
1. Vorbemerkung
Die Universität Hamburg ein Hygienekonzept zur Vermeidung des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus. Mit der Dienstanweisung des Präsidenten wird der vorliegende Hygieneplan für verbindlich erklärt.
Seit Mai 2022 gelten auch in Hamburg bis auf weiteres lediglich die von der Bundesregierung beschlossenen Basismaßnahmen zum Infektionsschutz. Für die Universität Hamburg bedeutet diese Veränderung der gesetzlichen Vorgaben, dass mit Wirkung zum 01.05.2022 die Maskenpflicht sowie sämtliche 2G oder 3G Regelungen entfallen sind.
Im Hygieneplan werden die an der Universität geltenden Maßnahmen zum Infektionsschutz sowie zur Eindämmung von SARS-CoV-2 basierend auf dem Infektionsschutzgesetz und der SARS-COV-2 Arbeitsschutzverordnung sowie der Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung festgelegt.
Der Hygieneplan enthält weiterhin Empfehlungen zum Infektionsschutz. Dazu zählt insbesondere die Empfehlung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (MNS) in geschlossenen Räumen der Universität Hamburg. Personen aus vulnerablen Gruppen wird zum Eigenschutz das Tragen einer gut anmodellierten FFP2-Maske nahegelegt.
Der Hygieneplan wird laufend aktualisiert und gilt für alle Personen, die an der Universität arbeiten, studieren, zu Gast sind, sich im Rahmen von Kooperationen, Dienstleistungen oder sonstigen Anlässen in den Gebäuden der Universität aufhalten.
2. Maßnahmen für Einzelpersonen
2.1. Persönliche Hygiene
Der Hauptübertragungsweg für das Coronavirus sind virushaltige Partikel (Tröpfchen oder Aerosole), die von infizierten Personen vor allem beim Husten, Niesen, Atmen, Sprechen und Singen freigesetzt werden. Darüber hinaus ist die Übertragung auch indirekt über die Hände möglich, wenn sie mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Zur Infektionsvermeidung wird die Einhaltung folgender Hygieneregeln empfohlen:
- Regelmäßiges und gründliches Händewaschen für 30 Sekunden
- Einhaltung der Husten- und Niesetikette (Husten und Niesen in die Armbeuge und am besten von anderen Personen wegdrehen, um einen größtmöglichen Abstand herzustellen)
- Nach Möglichkeit Abstand halten
- Mit den Händen nicht den Mund, die Nase und die Augen berühren
- Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken und Aufzugknöpfe möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen
- Nach Möglichkeit auf Berührungen, Hände schütteln und Umarmungen verzichten
2.2. Nutzung von Masken
In geschlossenen Räumen der Universität Hamburg wird das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (MNS) empfohlen. Personen aus vulnerablen Gruppen (z. B. mit einschlägigen Vorerkrankungen, ohne Impfschutz u. ä.) wird zum Eigenschutz das Tragen einer gut anmodellierten FFP2-Maske nahegelegt.
2.3. Anlassbezogene Bereitstellung von Selbsttests
In spezifischen Arbeitssituationen, die ein gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko deutlich höheres Risiko einer Infektion darstellen, kann über eine Gefährdungsbeurteilung der Einsatz von Antigen-Selbsttests als Schutzmaßnahme festgelegt werden. Da es sich beim Einsatz von Selbsttests um eine sogenannte personenbezogene Schutzmaßnahme handelt, sind gemäß Arbeitsschutzgesetz zuvor technische Maßnahmen (wie z. B. Trennscheiben aus Plexiglas) und organisatorische Maßnahmen (wie z. B. die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5m) zu prüfen und anzuwenden. Der Einsatz und die Einschätzung zur Wirksamkeit dieser Maßnahmen müssen aus der individuellen, arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung hervorgehen.
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilungen können bei der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit der Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Antigen-Selbsttests bestellt werden.
2.4. Personenbezogene Maßnahmen für Beschäftigte
2.4.1. Homeoffice
Führungskräfte können, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, auch weiterhin Homeoffice-Vereinbarungen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern treffen. Über das Vorliegen betrieblicher Gründe entscheidet der/die Vorgesetzte in Abstimmung mit der/dem Beschäftigten.
Die Vereinbarung von Homeoffice wird direkt zwischen dem Vorgesetzten und Mitarbeitenden (schriftlich per E-Mail oder über das Formular im KUS (PDF, barrierefrei) getroffen. Alle entstehenden Fragen sind ebenfalls auf dieser Ebene zu klären. Im Homeoffice gilt die Gleitzeitregelung und die damit verbundene Kernarbeitszeit ist sicherzustellen. Auch im Homeoffice sind die gültigen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung anzuwenden. Ein entsprechendes Formular findet sich im KUS-Portal auf den Seiten des Personalservice. Professorinnen und Professoren sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Vorgesetzte werden gebeten, mit Beschäftigten, die aufgrund eingeschränkt zur Verfügung stehender Betreuungseinrichtungen ihrer Kinder zu Hause bleiben müssen, flexible Homeoffice-Regelungen zu vereinbaren. Dies kann auch außerhalb des geltenden Gleitzeitrahmens geschehen. Sollten Tätigkeiten im Homeoffice mit einer Kinderbetreuung nicht vereinbar sein, sind der Einsatz von Urlaubstagen oder Gleitzeitguthaben (einschließlich von im Rahmen der Gleitzeitregelungen zu akzeptierenden Minussalden) denkbar.
2.4.2. Verdachtsfälle und Erkrankungen
Personen, die ärztlich nicht abgeklärte Infektionssymptome (wie z. B. Husten, Fieber, Durchfall) aufweisen, werden gebeten, die Dienststelle nach Möglichkeit nicht aufzusuchen. Führungskräfte sind berechtigt, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzufordern, den Arbeitsplatz gegebenenfalls zu verlassen.
In Fällen einer Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit ist nach dem dritten Tag der Erkrankung grundsätzlich eine schriftliche, ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Befinden sich Personen aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Quarantäne, so bleibt die Dienstleistungs- bzw. Arbeitspflicht – solange keine Dienstunfähigkeit auf Grund einer Erkrankung vorliegt – auch in der Quarantäne bestehen. Eine Freistellung vom Dienst kann nach Genehmigung durch die Personalabteilung nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine Arbeit im Homeoffice nicht gegeben sind (z. B. Aufgaben eignen sich nicht, fehlende technische Voraussetzungen).
3. Dienstreisen und Auslandsaufenthalte
3.1. Durchführung von Dienstreisen
Die Durchführung von Dienstreisen ist grundsätzlich gestattet. Aktuelle kurzfristige Hinweise und Warnungen des RKI und des Auswärtigen Amtes z. B. zu Flugeinschränkungen sind bei der Buchung von Reiseleistungen und vor Antritt der Dienstreise verbindlich zu beachten.
Insbesondere bei Reisen in Virusvariantengebiete (vgl. für eine aktuelle Auflistung der Gebiete die Seiten des RKI) sind Reisende angehalten, sich über die landesspezifischen, ggf. gastinstitutionsspezifischen, coronabedingten Regelungen zu informieren. Die besonderen Pflichten bei einer Einreise aus einem Virusvariantengebiet nach der Coronavirus-Einreiseverordnung sind einzuhalten. Ist nach der Einreise eine Quarantäneverpflichtung einzuhalten, ist die Arbeit für die Zeit der Quarantäne im Homeoffice fortzusetzen. Lehrende haben vor dem Antritt der Dienstreise sicherzustellen, das Lehre und Prüfungen für die Zeit der Quarantäne über eine Vertretung durchgeführt werden.
3.2. Rückkehr aus dem Ausland
Für Beschäftigte und Studierende, die von Reisen aus Virusvariantengebieten (vgl. 3.1) zurückkehren, gelten die Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung. Vor einem Betreten der Universität sind Beschäftigte und Studierende angewiesen, sich über die in Hamburg geltenden Verpflichtungen zu informieren und nach den jeweils geltenden Maßgaben zu verhalten.
Im Falle von Reisewarnungen liegen die aus privaten Auslandsreisen folgenden Konsequenzen (z. B. häusliche Quarantäne) allein in der Verantwortung der Beschäftigten. D.h., sollte eine Arbeit im Homeoffice aufgrund der Quarantänemaßnahmen nicht möglich sein, ist dies z. B. durch Urlaub oder den Abbau von Überstunden seitens der Beschäftigten auszugleichen. Beschäftigte in häuslicher Quarantäne informieren unmittelbar die Personalabteilung und nehmen Kontakt mit Ihren Vorgesetzten auf. Professorinnen und Professoren informieren neben der Personalabteilung das jeweilige Dekanat.
4. Hygienemaßnahmen bei der Nutzung von öffentlichen Bereichen (Aufzüge, Foyers, Sanitäranlagen, Verkehrswege, Teeküchen) in den Gebäuden der UHH
Um das Infektionsrisiko zu minimieren, wird in den öffentlichen Bereichen der Universität Hamburg die Einhaltung folgender Regelungen empfohlen:
- In den Eingangsbereichen der Gebäude werden Hand-Desinfektionsmittel bereitgestellt, mit denen die Hände nach Betreten der Gebäude hygienisch desinfiziert werden können.
- Nach Möglichkeit soll Abstand zwischen Personen eingehalten werden.
- Die Aufzüge sollen nach Möglichkeit von wenigen Personen benutzt werden.
- Teeküchen, Kopierräume und vergleichbare Räume, in denen der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sollten nach Möglichkeit nur von wenigen Personen gleichzeitig genutzt werden.
5. Raumhygiene
5.1. Reinigung
Alle von Personen und Personengruppen genutzten Räume sowie insbesondere Berührflächen werden regelmäßig gereinigt. Eine vorsorgliche Flächendesinfektion, auch von Kontaktflächen, die oft genutzt werden, ist nach Beratung des Arbeitsmedizinischen Dienstes (AMD) sowie den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts in der jetzigen COVID-19-Pandemie nicht erforderlich. Darüber hinaus werden alle Sanitäranlagen regelmäßig gereinigt und permanent mit ausreichend Flüssigseife und Papierhandtüchern ausgestattet.
5.2. Lüftung
Um das Infektionsrisiko zu minimieren, ist es wichtig, für einen regelmäßigen Luftaustausch zu sorgen. Die Dauer, Art und Häufigkeit der Lüftung ist abhängig von den Lüftungsmöglichkeiten, der Dauer der Veranstaltung und der Nutzung des Raumes. Wenn ein Raum an einem Tag für mehrere Veranstaltungen genutzt werden soll, sind folgende Szenarien zu unterscheiden:
- In Räumen mit Fenstern wird empfohlen in regelmäßigen Abständen mehrfach in der Stunde stoß und/ oder quer zu lüften.
- Räume, die nicht über eine maschinelle Lüftungsanlage verfügen und deren Fenster aufgrund baulicher oder anderer Maßnahmen nicht geöffnet werden können, sollen nach Möglichkeit nicht genutzt werden.
6. Schutz- und Hygienemaßnahmen bei Präsenzlehrveranstaltungen, Prüfungen und sonstigen Veranstaltungen
In Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie sonstigen Veranstaltungen in Präsenz wird das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (MNS) empfohlen. Personen aus vulnerablen Gruppen (z. B. mit einschlägigen Vorerkrankungen, ohne Impfschutz u. ä.) wird zum Eigenschutz das Tragen einer gut anmodellierten FFP2-Maske nahegelegt.
7. Schutz- und Hygienemaßnahmen beim experimentellen Forschungsbetrieb und bei empirischer Forschung
Für experimentelle und empirische Forschung wird die Einhaltung folgender Schutz- und Hygienemaßnahmen empfohlen:
- Soweit die räumlichen Verhältnisse sowie die Art und Durchführung der Forschung es zulassen, soll auf die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m hingewirkt werden.
- Bei körpernahen Kontakten wird das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen.
- Ausreichende Frischluftzufuhr wird empfohlen.
8. Schutz- und Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz
Es wird empfohlen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um nicht erforderliche Personenkontakte zu reduzieren. Hierzu zählt die Empfehlung, in Abhängigkeit der Raumgröße die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen, wenn möglich, zu vermeiden.
In Situationen mit sehr engen Kontakten, wie beispielsweise betriebsbedingten Fahrten in einem Pkw, wird das Tragen einer Maske (vgl. 2.2) dringend empfohlen.
9. Empfehlungen von Schutz- und Hygienemaßnahmen bei Sitzungen von Organen der Studierendenschaft
Organe der Studierendenschaft wie beispielsweise Fachschaftsräte, AStA und StuPa sind für Zusammenkünfte und Veranstaltung selbst verantwortlich.
10. Erste-Hilfe-Leistungen
Für den Fall einer notwendigen Erste-Hilfe-Leistung sind nach Möglichkeit folgende Regeln einzuhalten:
- Abstand halten,
- Einhalten der Husten- und Niesetikette und Handhygiene,
- Anlegen einer Maske (vgl. 2.2).
Sollte es Anzeichen gesundheitlicher Einschränkungen bei Kolleginnen oder Kollegen geben und Ersthelferinnen und Ersthelfer nicht verfügbar sein, rufen Sie bitte unter 112 den Notarzt.
11. Fortschreibung des Hygieneplans
Der vorliegende Hygieneplan wird der Lage entsprechend angepasst.