FAQ zu Erasmus - Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie
Die Corona-Pandemie verändert weiterhin die Abläufe im Studium und wirkt sich auch auf Auslandsaufenthalte im Rahmen des Erasmus-Programms aus. Grundsätzlich wird Studierenden dringend abgeraten, studienbezogene Auslandsaufenthalte in Ländern durchzuführen, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht bzw. die auf der Liste der vom Robert Koch Institut ausgewiesenen Risikogebiete stehen. Im Folgenden erläutern wir, welche Möglichkeiten Studierende im Rahmen des Erasmus-Programms haben und welche Angaben und Belege wir von Studierenden benötigen, damit sie die Förderung bzw. eine Erstattung der durch Corona entstandenen Mehrkosten erhalten können. Weitere, allgemeine Informationen finden Sie in den FAQ zum Coronavirus und dessen Auswirkungen auf die UHH. Die FAQ werden laufend aktualisiert.
Aktueller Hinweis
Bitte beachten Sie, dass Sie aufgrund der hohen Nachfrage mit einer längeren Bearbeitungszeit rechnen müssen. Reichen Sie bitte nur vollständige, abgeschlossene Anträge ein.
Wir bitten alle Studierenden, die während des Sommersemesters 2020 Ihren Aufenthalt online weitergeführt oder komplett abgebrochen haben, die Erklärung zur Höheren Gewalt einzureichen. Diese ist für den Erhalt der Erasmus-Förderung obligatorisch.
Die finanzielle Obergrenze der Förderung ist die im Grant Agreement vorgesehene bzw. geplante Summe.
1. Die Mobilität (Studium oder Praktikum) konnte aufgrund der Corona-Pandemie nicht angetreten werden. Können damit verbundene Unkosten erstattet werden?
Sind z.B. Reisekosten im Zusammenhang mit der geplanten Mobilität angefallen (z.B. ein storniertes Flugticket, Reservierungskosten für eine Unterkunft), kann ein Antrag auf Rückerstattung gestellt werden (bis zur max. im Grant Agreement vereinbarten Summe).
Voraussetzung hierfür ist:
- Alle für eine Förderung relevanten Dokumente wie das Learning Agreement, die Immatrikulationsbescheinigung des laufenden Semesters sowie das Grant Agreement müssen vollständig in der Datenbank hochgeladen werden
- Ausfüllen des Rückerstattungsformulars, im Original
- Upload der Belege in die Datenbank Mobility Online (z.B. Flugticket)
- Upload des Nachweises durch den Reiseanbieter, Vermieter etc., dass die Kosten nicht erstattet werden können (z.B. durch Ihre E-Mail Korrespondenz mit den Anbietern)
2. Kann ein vollständig online durchgeführtes Auslandssemester/ Auslandspraktikum gefördert werden?
Ein vollständig von Hamburg aus absolviertes Onlinestudium an der Gasthochschule/ Onlinepraktikum in einem Unternehmen ist nicht förderfähig. Erst ab der physischen Mobilität in das Gastland ist eine Förderung möglich, dabei kann das Studium an der Gasthochschule/ das Praktikum im Unternehmen vor Ort auch vollständig online durchgeführt werden.
3. Die Mobilität (Studium oder Praktikum) musste aufgrund der Corona-Pandemie physisch in der Einrichtung ab- bzw. unterbrochen werden. Das Studium/Praktikum wird online weiterverfolgt. Welcher Zeitraum kann gefördert werden?
Studierende erhalten die im Grant Agreement vereinbarte Fördersumme, auf Basis des von der Gasthochschule/dem Praktikumsgeber bestätigten Zeitraums, sofern sie erklären, dass sie:
a) noch Ausgaben haben, die direkt und ausschließlich mit dem Erasmus-Aufenthalt in diesem Land verbunden sind (z.B. Miete, Strom, Zeitkarten ÖPNV)
und/oder
b) an virtuellen Aktivitäten (z.B. Online-Kurse oder Homeoffice) teilnehmen, sofern die Gasteinrichtung im Zielland diese als Alternative zur Verfügung gestellt hat und die Kurse/Praktikumsinhalte zur Erreichung der Lernziele, wie in der Lernvereinbarung festgelegt, beitragen.
Voraussetzung hierfür ist:
- Alle für eine Förderung relevanten Dokumente wie das Learning Agreement, die Immatrikulationsbescheinigung des laufenden Semesters sowie das Grant Agreement müssen vollständig in der Datenbank hochgeladen werden
- Ausfüllen der Erklärung zur Höheren Gewalt, im Original
- Bestätigung der Gasthochschule/des Praktikumsgebers mit Anfangs-und Enddatum des Aufenthaltes (Confirmation of Stay bzw. Praktikumszeugnis)
Unabhängig von der Regelung der Höheren Gewalt müssen für den Abschluss des Erasmus Semesters folgende Dokumente eingereicht bzw. hochgeladen werden:
- Transcript of Records
- Online EU-Survey
4. Die Mobilität (Studium oder Praktikum) wurde aufgrund der Corona-Pandemie endgültig abgebrochen. Das Studium/Praktikum wird nicht online weiterverfolgt. Welcher Zeitraum kann gefördert werden?
Der Aufenthalt wurde endgültig abgebrochen, das Studium/Praktikum wird nicht online fortgeführt und es fallen keine weiteren Ausgaben an, die direkt und ausschließlich mit dem Erasmus-Aufenthalt in diesem Land verbunden sind (z.B. Miete, Strom, Zeitkarten ÖPNV).
Da nur der im Ausland verbrachte Zeitraum förderfähig ist, müssen Studierende den Teil des Zuschusses zurückzuzahlen, der für den Zeitraum vom tatsächlichen Mobilitätsende bis zum geplanten Enddatum vorgesehen war.
Folgende Dokumente müssen eingereicht/hochgeladen werden:
- Erklärung zur Höheren Gewalt, im Original
- Bestätigung der Gasthochschule/des Praktikumsgebers mit Anfangs-und Enddatum des Aufenthaltes (Confirmation of Stay bzw. Praktikumszeugnis)
Die Systemaufforderungen zur Durchführung des OLS Sprachtest 2 und des EU-Surveys kann ignoriert werden.
5. Sind Mehrkosten im Ausland, die durch die reguläre Förderung nicht abgedeckt sind, auch erstattungsfähig?
Für das laufende WS 2020/21 und das SoSe 2021 werden die entstandenen Mehrkosten nach interner Prüfung maximal bis zur im Grant Agreement vereinbarten Summe erstattet.
Voraussetzung hierfür ist:
- Alle für eine Förderung relevanten Dokumente wie das Learning Agreement, die Immatrikulationsbescheinigung des laufenden Semesters sowie das Grant Agreement müssen vollständig in der Datenbank hochgeladen werden
- Ausfüllen des Rückerstattungsformulars, im Original
- Upload der Belege in der Datenbank Mobility Online
- Upload des Nachweises durch den Reiseanbieter, Vermieter etc., dass die Kosten nicht erstattet werden können (z.B. durch Ihre E-Mail Korrespondenz mit den Anbietern)
6. In welcher Sprache und Form müssen Belege über die entstandenen Kosten vorliegen?
Belege müssen in Deutsch oder Englisch vorliegen. Studierende sollten anderssprachige Belege übersetzen lassen. Sofern die Kosten für eine beglaubigte Kopie die in dem Beleg bezifferten Betrag deutlich übersteigen, reicht ggf. auch eine einfache Übersetzung aus.
Es werden nur Anträge bearbeitet, die vollständig und abgeschlossen sind. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass der Antrag nachvollziehbar ist.
Die Erklärung zur Höheren Gewalt sowie das Rückerstattungsformular sind im Original und unterschrieben an folgende Adresse zu senden:
Universität Hamburg
Abteilung Internationales
Team Erasmus
Mittelweg 177
20148 Hamburg
Belege über die zu erstattenden Mehrkosten und die Korrespondenz mit Drittanbietern, aus denen hervorgeht, dass die Kosten nicht übernommen werden, sind vollständig in die Datenbank Mobility Online hochzuladen.
7. Welche Dokumente muss ich noch einreichen bzw. hochladen?
Bei vorzeitigem Abbruch bzw. Unterbrechung der physischen Mobilität an der Gasthochschule
Sie haben Ihren Aufenthalt vorzeitig abgebrochen, setzen Ihr Studium/Praktikum aber online in Hamburg oder im Gastland fort. Folgende Dokumente müssen nach erfolgreich abgeschlossener (Online-)Mobilität eingereicht/hochgeladen werden:
- Erklärung zur Höheren Gewalt, im Original
- Bestätigung der Gasthochschule/des Praktikumsgebers mit Anfangs- und Enddatum Ihres Aufenthaltes (Confirmation of Stay bzw. Praktikumszeugnis)
- Transcript of Records
- Online EU-Survey
- OLS Sprachtest 2
In einer vorherigen Version war der OLS Sprachtest 2 nicht obligatorisch. Da sich die Vorgaben zwischenzeitlich geändert haben, muss der zweite Sprachtest für den Erhalt der Erasmus-Förderung durchgeführt werden. Wie Sie den zweiten Sprachtest bei Ablauf des Zugangslinks durchführen, finden Sie in den FAQ zu OLS.
Bei endgültigem Abbruch
Sie haben Ihren Aufenthalt endgültig abgebrochen und setzen Ihr Studium/Praktikum nicht online fort und haben keine Ausgaben, die direkt und ausschließlich mit dem Erasmus-Aufenthalt in diesem Land verbunden sind (z.B. Miete, Strom, Zeitkarten ÖPNV). Folgende Dokumente müssen eingereicht/hochgeladen werden:
- Erklärung zur Höheren Gewalt, im Original
- Bestätigung der Gasthochschule/des Praktikumsgebers mit Anfangs-und Enddatum Ihres Aufenthaltes (Confirmation of Stay)
Bitte ignorieren Sie Systemaufforderungen zur Durchführung des OLS Sprachtest 2 und des EU-Surveys.
8. Können parallel zu den Online-Kursen an der Gasthochschule auch Kurse an der Universität Hamburg belegt werden?
Ja, es ist möglich parallel zu den Online-Kursen der Gasthochschule an Kursen der Universität Hamburg teilzunehmen, sofern die Online-Kurse der Gasthochschule zu der Erreichung der Lernziele, wie in der Lernvereinbarung festgelegt, beitragen. Für die Anmeldung zu den Kursen kontaktieren Studierende bitte die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner ihrer Fakultät. Weitere Informationen zur Anmeldung zu den Kursen können den zentralen FAQ zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Reisen und Auslandsaufenthalte und den FAQ zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie für Studierende entnommen werden.
9. Kann das Auslandssemester verschoben werden?
Eine Verschiebung vom Wintersemester auf das Sommersemester ist möglich, sofern Studierende nach Rücksprache mit den Erasmus-Koordinatorinnen und Koordinatoren ihrer Fakultät, einen Platz an der Hochschule erhalten. Eine Verschiebung vom Sommersemester auf das nächste akademische Jahr ist nicht möglich. In diesem Fall ist eine neue Bewerbung erforderlich.
10. Besteht die Möglichkeit, wegen Corona verschobene Graduiertenpraktika zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen?
Kürzlich Graduierte, die ihr Auslandspraktikum aufgrund der Corona-Pandemie verschieben müssen, haben die Möglichkeit, ihr Praktikum innerhalb von 18 Monaten, statt wie bisher 12 Monaten, nach ihrem Abschluss durchzuführen und zu beenden.
11. Wird der abgebrochene bzw. unterbrochene Aufenthalt auf das Erasmus-Kontingent angerechnet?
Ja, Studierende erhalten pro Studienzyklus maximal 12 Monate, bei Staatsexamen max. 24 Monate Erasmus-Förderung. Der geförderte Zeitraum des jetzigen Semesters wird auf dieses Kontingent angerechnet.
12. Der Auslandsaufenthalt steht kurz bevor, ist eine Ausreise möglich? Was ist hierbei zu beachten?
Studierenden wird dringend abgeraten, Aufenthalte in Risiko-/Hochinzidenz-/Virusvariantenge- bieten durchzuführen. Studierenden, die dennoch auf eigenes Risiko ausreisen wollen, müssen die Erklärung zur Auslandsmobilität während der COVID 19-Pandemie auszufüllen. Ferner müssen sich Studierende laufend über die aktuellen Hinweise des Auswärtigen Amtes und des Robert Koch Instituts sowie den Einreisebestimmungen des Gastlandes informieren.
Studierende können außerdem ihr Auslandssemester online beginnen, sofern die Partnerhochschule diese Möglichkeit anbietet, und in das Land einreisen, sobald die Reisewarnung/ Risikoeinstufung aufgehoben wurde.
13. Der Auslandsaufenthalt ist fast zu Ende. Was müssen Studierende beachten, wenn sie aus einem Risikogebiet nach Hamburg einreisen möchten?
Studierende, die kurz vor dem Ende ihres Auslandsaufenthaltes stehen und aus einem Risikogebiet nach Hamburg einreisen möchten, müssen die Einreisebestimmungen und die Quarantänevorgaben einhalten. Zu beachten sind bei Einreise aus Risikogebieten die von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und des Bundesministeriums für Gesundheit gültigen Regelungen zur Quarantäneregelung.