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Inhalt:

Wichtige Hinweise für Studierende mit dem Studienabschluss 1. Staatsexamen
für Lehramtsstudiengänge, Diplomabschluss oder Magisterabschluss


1. Studium

Mit Beginn des Wintersemester 2007/08 wurde die Lehramtsausbildung in Hamburg auf die Bachelor- und Master-Struktur umgestellt. Ein Lehramtsstudienbeginn mit Abschluss Erste Staatsprüfung ist daher nicht mehr möglich.

Informationen hierzu erhalten Sie beim Service für Studierende (Zulassungsstelle) der Universität Hamburg. Die Studiengänge laufen derzeit aus - entsprechende Termine für das letztmalige Lehrangebot sind festgelegt worden. Bitte informieren Sie sich darüber rechtzeitig. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie ausschließlich beim Service für Studierende.

2. Lehramtsprüfungen (1. und 2. Staatsexamen)

Für die Prüfungen des 1. Staatsexamens ist weiterhin das Lehrerprüfungsamt (Abteilung des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI Hamburg)) zuständig. Dies gilt auch für das 2. Staatsexamen. Bitte wenden Sie sich mit allen Fragen dorthin.

Die Bachelor- und Masterstudiengänge für das Lehramt schließen nicht mit einem 1. Staatsexamen, sondern jeweils mit einer eigenen Universitätsprüfung ab, für die das ZPLA zuständig ist. Bitte fragen Sie im Zweifelsfalle nach, wer für Sie zuständig ist. 

3. Anerkennung von Hochschulabschlüssen, Prüfungsleistungen, etc.

Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen, Prüfungsleistungen etc. ist je nach Studiengang das Lehrerprüfungsamt oder das ZPLA zuständig. Wenn Sie Fragen zu Staatsexamensabschlüssen bzw. zu entsprechenden Anerkennungen für diese Studiengänge haben, ist das Lehrerprüfungsamt zuständig. Bei entsprechenden Fragen im Rahmen von Bachelor- und Masterstudiengängen für das Lehramt ist das ZPLA zuständig. Beim Wechsel vom Staatsexamensstudiengang in die BA/MA-Struktur ist das ZPLA zuständig.

Bescheide des Lehrerprüfungsamtes (Abteilung des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung), die sich auf Anforderungen zum Nachstudieren zur Erlangung der Ersten Staatsprüfung beziehen, haben i. d. R. keine Auswirkungen auf Entscheidungen der Universität zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen von Lehramtsstudiengängen in BA/MA-Strukturen.

Für die Anerkennung von Lehramtsausbildungen aus EU-Ländern ist weiterhin das Lehrerprüfungsamt (Abteilung des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung, s.o.) zuständig.

Bitte beachten Sie, dass gem. der Regelungen der Bachelor-Prüfungsordnung bei Anerkennungen für die Bachelor-Lehramtsstudiengänge nur maximal zwei Teilstudiengänge anerkannt werden können. Für die Anerkennungen selbst sind die Fachvertreter zuständig, Kontaktdaten finden Sie hier. Die Anerkennung kann erst nach erfolgreicher Zulassung zum Studiengang - im Vorwege ist dies nicht möglich. Diese Regelungen gelten auch für die MEd-Studiengänge.

Grundlegende Informationen erhalten Sie beim ZPLA bzw. bei der Zentralen Studienberatung und psychologischen Beratung der Universität Hamburg. Für Fragen des Zulassungsverfahrens wenden Sie sich bitte an den Service für Studierende der Universität Hamburg.   

4. Quereinstieg/Zusatzprüfung

Ein Quereinstieg (Einstieg in das Lehramtsstudium mit einem vorherigen bereits abgeschlossenen Studium) in die alten Staatsexamensstudiengänge ist seit dem WiSe 2008/09 nicht mehr möglich, da diese Studiengänge auslaufen. Gleiches gilt auch für die bislang angebotene Möglichkeit, über eine Zusatzprüfung die Lehrbefähigung für ein weiteres Unterrichtsfach zu erhalten.

Studieninteressierte für die Lehrerausbildung mit einem abgeschlossenen Studium können sich jedoch für einen Bachelor- bzw. später für einen Masterstudiengang bewerben und ggf. durch Anerkennung von bereits erbrachten Studienleistungen die Studiendauer verkürzen. Sofern mindestens noch ein Fach vollständig nachstudiert werden muss, z. B. Erziehungswissenschaft, ist eine Bewerbung für den Bachelor-Studiengang für das entsprechend gewählte Lehramt in das erste Fachsemester notwendig. Eine Zulassung zu einem dieser Studiengänge erfolgt immer nur zum Wintersemester. Ausnahmen hiervon gibt es nicht. Eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen zur Verkürzung der Studienzeit erfolgt erst nach erfolgreicher Zulassung zum entsprechenden Studiengang. Auch hierbei gilt, dass nur maximal zwei Teilstudiengänge komplett anerkannt werden können.

Grundlegende Informationen erhalten Sie beim ZPLA bzw. bei der Zentralen Studienberatung und psychologischen Beratung der Universität Hamburg. Für Fragen des Zulassungsverfahrens wenden Sie sich bitte an den Service für Studierende der Universität Hamburg.   

 

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