Die Einsetzung der Zentralstelle basiert auf der Vereinbarung der
„Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Maßnahmen zur
Korruptionsbekämpfung (insbesondere Korruptionsprävention)“ nach § 94
des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 30.08.2001, in der die
bestehenden allgemeinen Beratungs- und Unterstützungspflichten der
Beamtinnen und Beamten (§ 35 i.V.m. § 33 Beamtenstatusgesetz) in Bezug
auf Korruptionsverdacht konkretisiert werden, um einerseits
Korruptionsprävention zu leisten und andererseits Verhaltens- und
Handlungssicherheit zu geben.
Ähnliches gilt für die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1–3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
der Länder, TV-L).
Von dieser Vorschrift unberührt bleibt das Recht zur
Erstattung einer Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden.