Ab dem Wintersemester 2012/13 werden an der Universität Hamburg keine Studiengebühren mehr erhoben. Der Semesterbeitrag wird jedoch weiterhin fällig.
Ab dem Wintersemester 2012/13 werden an der Universität Hamburg keine Studiengebühren mehr erhoben. Der Semesterbeitrag wird jedoch weiterhin fällig.
Die Universität Hamburg gewährt internationalen Studierenden, die der Gruppe mit Stundungsanspruch nach § 6c HmbHG nicht angehören, eine zinsfreie Stundung. Die Stundung bedeutet, dass Sie die Gebühren bei der Universität Hamburg nicht umgehend, sondern erst nach Ende des Stundungszeitraums zahlen.
Internationalen Studierenden, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen kein Stundungsanspruch nach dem Gesetz zusteht, kann auf Antrag die Studiengebühr gestundet werden, wenn sie aufgrund des ihnen zurechenbaren Einkommens nicht in der Lage sind, die Studiengebühren während des Studiums aufzubringen. Die Bemessungsgrenze für das zurechenbare Einkommen ergibt sich aus dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 06. Juni 1983 (BGBl. I. S. 645) in der geltenden Fassung zuzüglich 1/6 der Studiengebühr (zurzeit 710,50 Euro monatlich).
Die Studiengebühr kann für die Dauer des Studiums an der Universität Hamburg gestundet werden, längstens jedoch für die Regelstudienzeit des belegten Studienfachs zuzüglich zwei weiterer Semester. Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder gleichgestellten staatlichen Einrichtung werden angerechnet.
Den »Antrag auf Stundung der Studiengebühr für ausländische Studierende nach § 2 der Satzung der Universität Hamburg« finden Sie in STiNE unter Studium » Studiumsverwaltung » Anträge.