Der Gebührenbescheid ergeht auf der Grundlage von der Hochschule bekannten Tatsachen. In einem Widerspruch können Sie sich entweder grundsätzlich gegen den Gebührenbescheid wenden oder Tatsachen mitteilen, aufgrund derer Sie von der Gebührenpflicht von Gesetzes wegen auszunehmen sind (z.B. Beurlaubung).
Folgen von Widersprüchen insbesondere gegen abgelehnte Befreiungsanträge
Bis zur Entscheidung über einen Widerspruch muss die Studiengebühr nicht gezahlt werden. Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist allerdings gebührenpflichtig (40 Euro). Solange über den Widerspruch gegen die Ablehnung des Befreiungsantrages nicht rechtskräftig entschieden ist (also z.B. auch noch keine rechtskräftige Entscheidung in einem gerichtlichen Klageverfahren vorliegt), wird die Universität Hamburg
- weder den Gebührenbescheid (einschließlich eines Widerspruchgebührenbescheides)
- noch die Exmatrikulation
vollstrecken.
Diese Regelung gilt seit Einführung der allgemeinen Studiengebühren ab Sommersemester 2007 unverändert fort.
Soweit Sie einen der im Gesetz vorgesehenen Befreiungstatbestände (Kinderbetreuung, Behinderung) geltend machen wollen, ist kein Widerspruch erforderlich! Sie müssen lediglich innerhalb eines Monats ab Erhalt des Gebührenbescheides den entsprechenden Antrag stellen, und im Falle einer ordnungsgemäßen Antragstellung muss, solange über den Antrag noch nicht entschieden worden ist, die Studiengebühr ebenfalls nicht gezahlt werden.
Ob Sie einen Stundungsanspruch haben, ist ebenfalls auf der Grundlage der der Hochschule bekannten Tatsachen geprüft worden. Wenn die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 6 c HmbHG nicht festgestellt werden konnten, Sie aber Familienangehöriger von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, legen Sie bitte entsprechende Dokumente (z.B. Heiratsurkunde) vor. Der Stundungsanspruch wird dann überprüft.
Bitte verwechseln Sie nicht die Möglichkeit des Antrages auf Stundung (oder Erlass) nach der Landeshaushaltsordnung, der über die in STiNE zur Verfügung gestellten Anträge an die Universität Hamburg gerichtet werden kann, mit der Möglichkeit der Stundung nach § 6c HmbHG (nachgelagerte Studiengebühr) im Zusammenhang mit der Wohnungsbaukreditanstalt (WK). Sind Sie stundungsberechtigt im Sinne der nachgelagerten Studiengebühr, erhalten Sie mit Ihrem Gebührenbescheid eine entsprechende Stundungserklärung zur Verfügung gestellt, die Sie im Falle der Annahme bitte wieder beim Service für Studierende einreichen, und es ist kein gesonderte Studiengebührenantrag erforderlich.