Rechtliche Grundlagen – Auszug aus der Handreichung des Referates Qualität und Recht der Abteilung Studium und Lehre
Seitdem die „Lissabon-Konvention“ der Europäischen Union im Jahre 2007 in Bundesrecht überführt wurde, müssen Hochschulen extern erbrachte Leistungen grundsätzlich anerkennen. Die Anerkennung von extern erbrachten Leistungen kann nur abgelehnt werden, wenn die Hochschule nachweist, dass diese nicht gleichwertig sind.
Entscheidender Grundsatz der Lissabon-Konvention ist, dass eine Qualifikation im Regelfall anzuerkennen ist. Die Beweislast, dass ein Antrag auf Anerkennung nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, weil ein wesentlicher Unterschied vorliegt, trägt die für die Anerkennung zuständige Stelle, in diesem Falle also der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiengangs der Universität Hamburg. Dieser Grundsatz findet seinen Niederschlag in § 40 HmbHG. Innerhalb sowie auch außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen sind demnach gemäß § 40 HmbHG sowie der „Lissabon-Konvention“ grundsätzlich anzuerkennen.
Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen erfolgt an den Fakultäten relativ unterschiedlich. Deshalb ist es unerlässlich, rechtzeitig vor dem Auslandsaufenthalt eine Beratung in den jeweiligen Studienbüros in Anspruch zu nehmen. An dieser Stelle wird lediglich eine erste Orientierung angeboten, die Ihnen helfen sollte, die richtigen Informationen und Ansprechpersonen schneller zu finden.