Die Berufungsordnung enthält in verschiedenen Paragraphen relevante Vorgaben zur Frauenförderung/Gleichstellung. Die neue Berufungsordnung der Universität Hamburg gilt seit dem 01.01.2009.
(3) In besonders begründeten Fällen können Professuren ausschließlich für Frauen ausgeschrieben werden.
(4) Parallel zur Ausschreibung suchen das Dekanat und / oder der Berufungsausschuss im Inland und im Ausland nach geeigneten Wissenschaftlern und insbesondere Wissenschaftlerinnen.
(1) Das Dekanat benennt eine Berufungsbeauftragte bzw. einen Berufungsbeauftragten der Fakultät, die bzw. der die Durchführung der Berufungsverfahren im Berufungsausschuss unterstützend begleitet und als Schnittstelle zwischen Berufungsausschuss, Dekanat und Präsidium wirkt.
(3) Dem Berufungsausschuss sollen zur Hälfte Frauen angehören, jedoch wirken mindestens 40% stimmberechtigte Frauen mit, darunter mindestens eine Professorin. Dabei können auch geeignete Frauen aus fachlich benachbarten Bereichen berücksichtigt werden. Die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät nimmt, wenn sie nicht als Mitglied des Berufungsausschusses gewählt wurde, an den Sitzungen des Berufungsausschusses beratend teil und ist wie ein Mitglied einzuladen.
(1) Der Berufungsausschuss trifft seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Erfüllung der Ausschreibungskriterien sowie der folgenden Kriterien: (...)
(3) Bei der Vorauswahl für die Anhörung ist sicherzustellen, dass alle für die Stelle qualifizierten Bewerberinnen, die den Anforderungen der Stelle entsprechen, eingeladen werden. Sofern dies wegen einer zu großen Zahl von Bewerberinnen nicht möglich ist, müssen wenigstens so viele Bewerberinnen wie Bewerber eingeladen werden.
(5) In der nicht öffentlichen Aussprache mit Mitgliedern des Dekanats und des Berufungsausschusses besteht Gelegenheit zum Austausch von Informationen über die mit der Stelle verbundenen Anforderungen, deren Ausstattung einschließlich der Service-Angebote der Universität (z.B. Dual Career Service) sowie die Perspektiven und Erwartungen der Bewerberinnen oder der Bewerber. (...)
(2) Bei der Einholung von Gutachten sollen Professorinnen als Gutachterinnen im Rahmen der vorgesehenen Anzahl von Gutachten anteilig berücksichtigt werden.
(2) Die Berufungsliste soll mindestens drei Namen enthalten. Jede Liste soll mindestens eine Frau ausweisen, deren Qualifikation der ausgeschriebenen Stelle entspricht und die Aufnahme in den Listenvorschlag rechtfertigt. Frauen sind bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen, solange der Frauenanteil an den Professuren der jeweiligen Fakultät 50 vom Hundert nicht erreicht; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person eines Mitbewerbers schwerwiegende Gründe sozialer Art vorliegen (§ 14 Absatz 3 HmbHG).
(5) Über die dem Berufungsvorschlag weiter beizufügenden Unterlagen entscheidet das Präsidium. Sie sind dem Anhang zu dieser Berufungsordnung zu entnehmen.
(2) Das Präsidium gibt der Gleichstellungsbeauftragten der Universität vor der Entscheidung über den Berufungsvorschlag Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Dekanat wird gebeten, dem Präsidium zur Entscheidung über die Berufung folgende Unterlagen vorzulegen:
Hier geht es zur Berufungsordnung der Universität Hamburg.
Die Satzung zur Prüfung der Einstellungsvoraussetzung für Juniorprofessuren nach § 18 HmbHG finden Sie hier (PDF).