(2) 1 Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Qualität ihrer Arbeit in Forschung und Lehre, zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrages systematisch und regelmäßig bewertet wird. 2 Bei den Qualitätsbewertungsverfahren sind interne und externe Sachverständige zu beteiligen. 3 Bei der Bewertung der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen, insbesondere wirken sie in den dafür eingesetzten Gremien mit. 4 Die Hochschulen treffen in Satzungen die näheren Bestimmungen über die Qualitätsbewertungsverfahren und veröffentlichen die Ergebnisse der Bewertungen.
(4) 1 Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Erhöhung des Anteils von Frauen in allen Bereichen bei, in denen diese unterrepräsentiert sind. 2 Sie wirken darauf hin, dass die für die weiblichen Hochschulmitglieder bestehenden Nachteile beseitigt werden. 3 Sie stellen insbesondere Frauenförderpläne auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, in die insbesondere auch Regeln über die entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzunehmen sind. 4 Sie sind verpflichtet, auf eine angemessene Vertretung von Frauen in den Organen der Hochschule hinzuwirken. 5 Sie legen in Abständen von zwei Jahren Erfahrungsberichte über die Frauenförderung nach diesem Gesetz vor.
(6) 1 Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und von behinderten Studierenden. 2 Sie fördern die Integration behinderter Studierender und ermöglichen für diese insbesondere beim Studium und bei den Prüfungen einen Nachteilsausgleich. 3 Sie fördern in ihrem Bereich die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend.
(1) 1 Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel zur Verfügung. 2 Die Hochschulen erhalten jährlich eine Globalzuweisung, die sich an den in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages geforderten und erbrachten Leistungen orientiert. 3 Die Globalzuweisung besteht aus dem Grundbudget, das sich an absoluten Belastungsparametern orientiert, und dem indikatorengesteuerten Leistungsbudget, dessen Indikatorendefinition und Berechnungsmodus mittelfristig gleich bleiben sollen. 4 Die Globalzuweisung wird auf der Grundlage einer dreijährigen Bedarfs- und Entwicklungsplanung festgelegt.5 Daneben können den Hochschulen Innovationsmittel zugewiesen werden, die als konkreter Finanzbetrag für bestimmte Ziele vereinbart werden.
(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 dieses Gesetzes genannten Hochschulen erheben für ihr Lehrangebot in Studiengängen nach §52 und in Bachelor- und Masterstudiengängen nach §54 Studiengebühren in Höhe von 375 Euro je Semester. Die Studiengebühren sind mit der Immatrikulation oder mit der Rückmeldung fällig, ohne dass es eines Bescheids bedarf. Die Studiengebühren werden auf Grund einer zinslosen Gebührenstundung nach Maßgabe des § 6c nach Beendigung des Studiums nachgelagert entrichtet; sie können auch sofort entrichtet werden.
(5) Die Hochschulen befreien auf Grund eines Antrages, der vor Beginn des Semesters zu stellen ist, Studierende von der Gebührenpflicht,
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(3) 1 Berufungsvorschläge sollen eine Liste von drei Personen enthalten. 2 Nichtbewerberinnen und Nichtbewerber dürfen vorgeschlagen werden. 3 Frauen sind bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen, solange der Frauenanteil in einer Fakultät, bei Hochschulen ohne Fakultäten in der Hochschule, 50 vom Hundert nicht erreicht; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person eines Mitbewerbers schwerwiegende Gründe sozialer Art vorliegen. 4 Die Hochschulen können durch Satzung von Satz 3 Halbsatz 1 abweichende Regelungen treffen.
(6) 1 Die Hochschulen treffen in Satzungen (Berufungsordnungen) die näheren Regelungen über ihre Verfahren; §91 Absatz 3 bleibt unberührt. 2 Dabei sind Regelungen vorzusehen, die eine Erhöhung des Anteils von Frauen in der Professorenschaft zum Ziel haben; in diesem Rahmen ist eine angemessene Vertretung von Frauen in den Berufungsausschüssen sicherzustellen.
1 Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. 2 Gründe für eine Verlängerung sind:
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3 Satz 1 gilt entsprechend im Fall einer
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wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug.
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(1) 1 Abweichend von §37 berechtigt zum Studium in einem bestimmten Studiengang auch eine Eingangsprüfung, in der die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen ist. 2 Zulassungsvoraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine danach abgeleistete mindestens dreijährige Berufstätigkeit. 3 Kindererziehung und Pflegetätigkeit können im Umfang bis zu zwei Jahren auf die Zeit der Berufstätigkeit angerechnet werden. 4 Die Hochschulen können von Satz 2 abweichende Zulassungsvoraussetzungen festlegen, wenn die besonderen Verhältnisse der Hochschule oder des Faches dies erfordern.
(4) Hochschulprüfungsordnungen nach Absatz 2 müssen Schutzbestimmungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die Mutterschutzfristen sowie entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit vorsehen.
(2) 1 Das Präsidium leitet die Hochschule. 2 In Hochschulen mit Fakultäten nimmt es die fakultätsübergreifenden Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben wahr. 3 Es schließt die Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der zuständigen Behörde ab. 4 Es beschließt die Wirtschaftspläne und die Gebührensatzungen. 5 Es erstellt die Vorschläge für den Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule und für dessen Fortschreibung sowie für die Grundsätze der Ausstattung und der Mittelverteilung (§84 Absatz 1 Nummern 4 und 5). 6 Es überprüft in Hochschulen ohne Fakultäten bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren nach §14 Absatz 1 die zukünftige Verwendung der Stelle auf der Grundlage des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule. Es schreibt die Professuren und Juniorprofessuren aus. 7 In Hochschulen mit Fakultäten kann das Präsidium in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Hochschulrats abweichend von §90 Absatz 5 Nummer 2 über die Verwendung von freien und frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren entscheiden. 8 Es sorgt dafür, dass die zuständigen Organe den Gleichstellungsauftrag der Hochschulen erfüllen. 9 Es sorgt für das Zusammenwirken von Organen und Mitgliedern der Hochschule und erforderlichenfalls für einen Ausgleich zwischen ihnen. 10 Im Übrigen ist es für alle Angelegenheiten zuständig, für die dieses Gesetz nicht ausdrücklich andere Zuständigkeiten bestimmt.
(1) Der Hochschulsenat hat folgende Aufgaben:
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(1) 1 Die Hochschule wählt für drei Jahre die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und ihre Stellvertreterin. 2 Wählbar sind Hochschullehrerinnen, weibliche Mitglieder des akademischen Personals sowie andere Frauen, die einen Hochschulabschluss und geeignete berufliche Erfahrungen nachweisen können.
(2) 1 Der Gleichstellungsbeauftragten sind die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. 2 Sie ist von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit es ihre Aufgaben erfordern.
(3)1 Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei allen Gleichstellungsmaßnahmen. 2 Sie wirkt insbesondere bei Struktur- und Personalentscheidungen sowie bei der Entwicklungsplanung der Hochschule mit. 3 Sie ist bei Richtlinien zur Frauenförderung und Frauenförderplänen zu beteiligen. 4 Sie kann gegenüber allen Organen der Hochschule Stellung nehmen und Vorschläge machen. 5 Sie hat Rede- und Antragsrecht in allen Selbstverwaltungsgremien und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. 6 Sie hat bei der Einstellung von wissenschaftlichem Personal das Recht zur Einsicht in alle Bewerbungsunterlagen.
(4)1 In der Universität Hamburg, der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg und der Technischen Universität Hamburg-Harburg kann für sechs Jahre eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden.2 Die Hochschule hat in diesem Fall die Stelle öffentlich auszuschreiben. 3 Für die Gleichstellungsbeauftragte wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet.
(5)1 Ist eine den Gleichstellungsauftrag berührende Entscheidung eines Hochschulorgans gegen das schriftliche Votum der Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden, kann diese innerhalb von einer Woche eine erneute Entscheidung verlangen (Widerspruch). 2 Die erneute Entscheidung darf erst nach dem Versuch einer Einigung und frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs getroffen werden. 3 Der Widerspruch ist in derselben Angelegenheit nur einmal zulässig.
(5) In den Fakultäten werden Gleichstellungsbeauftragte gewählt.
(2) Der Fakultätsrat hat neben der Bestätigung der Dekanin oder des Dekans folgende Aufgaben:
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(3) Die Hochschulen können vom wissenschaftlichen und künstlerischen Personal diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die zur Beurteilung der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots und des Ablaufs von Studium und Prüfungen, für Planungs- und Organisationsentscheidungen, zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sowie zur Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern erforderlich sind.
Die aktuell gültige Hochschulgesetzgebung finden Sie bei Landesrecht online - z.B. unter dem Stichwort „Hochschulgesetz“ oder „HmbHG“.