Nach §9 PatG darf allein der Patentinhaber die patentierte Erfindung benutzen - allen anderen ist es verboten.
Ausnahmen finden sich im §11 PatG (siehe unten). Im wissenschaftlichen Bereich kommt hier insbesondere das Forschungs- bzw. Versuchsprivileg (§ 11 Abs. 2) zum Tragen. Das Versuchsprivileg bedeutet aber nicht, dass in der Forschung an staatlichen oder gemeinnützigen Forschungsinstituten Patente missachtet werden können, da durch das Privileg nicht die Forschung per se, sondern der Rahmen, in dem sie stattfindet, reglementiert wird. Versuche, die unter den §11 Abs. 2 fallen, können sowohl der Erlangung von Forschungsergebnissen als auch rein gewerblichen Interessen dienen.
Erlaubte Forschungshandlungen sind solche Versuche, die die Erfindung direkt zum Gegenstand haben ("Forschung am Gegenstand"). Dies betrifft Versuche, die klären sollen, ob oder wie eine patentgeschützte Erfindung funktioniert bzw. weiterentwickelt werden kann. Auch klinische Untersuchungen von Wirkstoffen im Rahmen von Arzneimittelzulassungen oder Versuche, die deren Eignung zur Behandlung weiterer Krankheiten prüfen sollen, fallen hierunter.
Erlaubt ist demnach die Forschung am Gegenstand des Patentes - nicht aber mit dem Gegenstand des Patentes.
Die Verbotswirkung des Patentes erstreckt sich auf alle Arbeiten, die die geschützte Erfindung als Vehikel benutzen, d.h., in denen die Erfindung als Mittel zur Erlangung von Erkenntnissen auf einem anderen Gebiet eingesetzt wird. So dürfen pa-tentgeschützte Verfahren z. B. nicht angewendet werden, um versuchsweise Muster herzustellen. Auch die Nutzung von Vorrichtungen, die patentgeschützte Produkte oder Verfahren umgehen, fallen unter den Patentschutz - auch und gerade wenn die Benutzung zur Forschung in einem thematisch entfernten Bereich erfolgt.
Erlaubt (§ 11 PatG)
Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf
- 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
- 2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;
- 2a. die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte;
- 2b. Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union oder einer arzneimit-telrechtlichen Zulassung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten erforderlich sind;
- 3. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen;
Verboten (§ 9 PatG)
[Das]...Patent ...[darf] allein der Patentinhaber ... benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ...
- 1. ein Erzeugnis ... herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder ... einzuführen oder zu besitzen;
- 2. ein Verfahren ... anzuwenden oder ... zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
- 3. das durch ein Verfahren ... hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder ... einzuführen oder zu besitzen.
Beispiele zum "Forschungsprivileg" - und Grenzen der Forschungsfreiheit
Gebrauch nicht-lizenzierter Geräte
Thermocycler-Patent "PCR-Motordeckel" (EP 1 013 342 B1, 2007 widerrufen)
Die patentierte Thermocyclervorrichtung wurde 1999 von MWG Biotech AG angemeldet und 2005 auf Applera übertragen, Wettbewerber-Firmen mit ähnlichen Geräten wurden von Applera wegen Patentverletzung mit aggressiven Klagen überzogen. Im Falle der Patentaufrechterhaltung wäre Applera berechtigt gewesen, Vertrieb und Besitz von PCR-Maschinen mit Motordeckel zu untersagen. Auch Nutzer (unlizenzierter) Maschinen wären somit potentielle Patentverletzer gewesen, im Extremfall wäre die Vernichtung der Thermocycler (auch im universitären Bereich) rechtlich durchsetzbar gewesen.
Gebrauch nicht-lizenzierter Methoden und Materialien
Taq-Polymerase-Patent (US 4,889,818, 1999, EP-0-258-017 B1, 2001 widerrufen, andernfalls wären sie 2005 bzw. 2006 nach insgesamt 20 Jahren Schutzdauer verfallen)
Das Taq-Polymerase-Patent bzw. die Idee wurde 1986 vom US-Biochemiker Kary Mullis 10.000 Dollar an die Firma Cetus verkauft, fünf Jahre später verkaufte diese dann die Rechte an der PCR- Methode mitsamt dem Taq-Patent für 300 Millionen Dollar an Roche. Roche geriet in die öffentliche Kritik, weil die Firma 1995 im Zusammenhang mit Schutzrechtssteitig-keiten eine Liste mit über 200 Wissenschaftler unter dem Titel "Patent-Rechtsverletzer" veröffentlichte und so das Versuchsprivileg indirekt anzweifelte. Nach Schätzungen belaufen sich die Lizenzeinnahmen der PCR-Technologien auf über 2 Milliarden Dollar - was erklärt, weswegen die Firmen ein vitales Interesse an der Durchsetzung ihrer Schutzrechte haben.
Betroffen vom Widerruf der oben genannten Patenten ist nur das native Taq-Enzym, dass für ca. ein Zehntel das Umsatzes in diesem Bereich verantwortlich war. Andere, z. T. wirtschaftlich sehr lukrative modifizierte Taq-Polymerasen wie z. B. 5'-3'-exo-Deletions-Mutanten oder Polymerasen mit modifizierter Didesoxy-Bindungsstelle ebenso wie eine Vielzahl von gängigen PCR-Verfahren unterliegen hingegen dem Patentschutz. Auch Pfu-DNA-Polymerasen sind durch umfangreiche Patente geschützt, ebenso wie Taq-proof-reading-enzyme-Mixturen, monoklonale Antikörper gegen die Taq und die Hotstart-Methoden (sofern sie nach 20 Jahre nicht automatisch abgelaufen sind).
Klagen gegen Universitäten
Bislang wurden nur wenige Klagen gegen Hochschulen wegen Patentverletzungen vor Gericht gebracht. Einer der wenigen Fälle, in denen gegen eine Universität und gegen das Versuchsprivileg entschieden wurde, ist eine Klage in den USA gegen die Duke University wegen nicht-lizenziertem Gebrauch eines Lasers. In diesem Fall, der 2002 hohe Wellen schlug, spielt allerdings möglicherweise auch das Verhältnis des Klägers zur beklagten Universität für die Einreichung einer Patentklage eine Rolle, denn Firmen scheuen oft das negative Image und den Verlust eines einträglichen Marktes. Der Kläger, der das Patent an der Stanford University entwickelte und später die alleinigen Rechte an den Patenten bekam, ist Wissenschaftler, schied im Streit von der Duke University aus und verklagte sie auch deswegen. Die Universität verlor den Rechtsstreit (vorläufig).
Klage von Universitäten
Der umgekehrte Fall, die Patentklage von Universitäten zum Schutz ihrer Rechte, tritt häufiger auf. Ein potentiell gewinnträchtiger Fall wurde 2003 gegen die University of Rochester entschieden, indem gerichtlich festgelegt wurde, dass deren Patent über Cyclooxygenase-Hemmstoffe nicht als Basis zur Auslizenzierung von spezifischen Medikamenten dienen kann. Das Patent wurde der Universität erst 2000 nach 8-jähriger Begutachtungsphase erteilt, schon Stunden nach der Patenterteilung verklagte die Universität mehrere Firmen. Hätte die Universität Erfolg gehabt, so wären ihr über die Jahre Lizenzgebühren von mehr als einer Milliarde Dollar zugestanden. Die Klage wurde abgewehrt, weil die Patentansprüche nicht konkret und originell genug waren.
Monetär erfolgreicher war die University of California in einem Patentstreit mit der Firma Genentech. Ihr wurden 200 Millionen Dollar zugesprochen, Anlass war die Klärung der rechtlichen Herkunft der DNA zur Herstellung eines Wachstumshormons.
Im Allgemeinen werden Universitäten diesen Weg aber nur ungern beschreiten. Eine Auslizenzierung des Patentes von Anfang an, ohne kosten- und zeitintensive Rechstreitigkeiten, dient der Forschung weit mehr. Bekanntestes Beispiel dürften hier drei Patente der Stanford University und der University of California zur rekombinanten DNA sein, die so genannten Cohen-Boyer-Patente. Durch geschickte Vermarktung wurde das dahinter liegende Technologie-Feld weit verbreitet, nicht-exklusive Lizenzierung, geringe Einmalzahlungen und niedrige Lizenzgebühren unterstützten die kommerzielle Vermarktung. Insgesamt über 400 Firmen waren Lizenznehmer, 125 kommerzielle Produkte wurden bei einem Gesamt-Lizenzgewinn von über 25 Millionen Dollar entwickelt.