Satzung
§ 1 (Aufgaben des Ausschusses für Makroökonomik)
Aufgabe des Ausschusses für Makroökonomik ist die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Makroökonomik.
Dazu werden wissenschaftliche Tagungen (Sitzungen) veranstaltet. Sie sollen in jährlichem Turnus stattfinden und die
Dauer von zwei Tagen nicht überschreiten. An den Sitzungen nehmen Mitglieder und eingeladene Gäste teil.
§ 2 (Mitgliedschaft)
Mitglieder der Gesellschaft für Wirtschafts- und
Sozialwissenschaften (Verein für Socialpolitik), die auf dem Gebiet
der Makroökonomik ausgewiesen und bereit sind, regelmäßig an den
Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen,
können Mitglieder des Ausschusses werden. Mitglieder sollen
habilitiert oder äquivalent wissenschaftlich ausgewiesen sein.
Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 3 (Organe)
Organe des Ausschusses für Makroökonomik sind die Mitgliederversammlung und der aus dem Vorsitzenden und
seinem Stellvertreter bestehende Vorstand*. (*Zur Vereinfachung wird hier und im folgenden auf die zusätzliche
Erwähnung der weiblichen Form verzichtet.)
§ 4 (Mitgliederversammlung)
- Einmal im Jahr – in der Regel im Rahmen der Sitzungen des Ausschusses – findet eine Mitgliederversammlung statt.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
a) Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters;
b) Organisation, Ort und ggf. Thematik anstehender Ausschusssitzungen;
c) Kooptation von Mitgliedern;
d) Einladung von Gästen;
e) Öffentlichkeitsarbeit;
f) Änderung der Satzung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Für Beschlüsse zur Satzung ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich.
Abstimmungen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung auch brieflich unter den Mitgliedern durchgeführt werden.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Beschlüsse zur Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei der brieflichen
Abstimmung beziehen sich die erforderlichen Mehrheiten auf die Gesamtzahl der dem Ausschuss angehörigen Mitglieder.
Die Wahl der Vorstands erfolgt in geheimer Abstimmung.
- Über die Mitgliederversammlung fertigt der Vorsitzende ein Protokoll an, das allen Mitgliedern des Ausschusses zugeht.
Es enthält die Beschlüsse und eine Liste der anwesenden Mitglieder.
§ 5 (Vorsitz)
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Die Amtszeit dauert zwei Jahre und beginnt jeweils zum Zeitpunkt der Wahl. Die einmalige Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorsitzende nimmt alle laufenden Geschäfte wahr. Er bereitet die Sitzungen einschließlich
Mitgliederversammlung vor, leitet sie und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Er vertritt den Ausschuss im erweiterten Vorstand der Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
- Der Vorsitzende kann sich in sämtlichen Funktionen von seinem Stellvertreter vertreten lassen.
§ 6 (Einladung von Gästen)
- Zu den Sitzungen (nicht Mitgliederversammlung) können Gäste eingeladen werden.
- Die Zahl der an Kooptation interessierten Gäste soll in der Regel nicht über vier hinausgehen.
(3) Über die Einladung sonstiger Gäste entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter.
§ 7 (Kooptation)
- Vorschläge für die Kooptation weiterer Mitglieder ergehen über den Vorsitzenden an die
Mitgliederversammlung.
- Auf Antrag eines Mitgliedes des Ausschusses kann durch die Mitgliederversammlung ein Kandidat mit einfacher
Mehrheit kooptiert werden.
- Über die Kooptation wird nur entschieden, wenn
- die für die betreffende Sitzung angemeldeten Mitglieder rechtzeitig vor der Sitzung durch Übersendung von
Lebenslauf und Schriftenverzeichnis über die betreffenden Kandidaten informiert sind und
- der Kandidat sich als eingeladener Gast mit einem Referat/Korreferat den Ausschussmitgliedern vorgestellt hat.
- In Ausnahmefällen können die anwesenden Mitglieder mit 2/3 Mehrheit beschließen, auf die unter
(3) genannten Voraussetzungen zu verzichten und sofort über eine Kooptation abzustimmen.
§ 8 (Ausschluss von Mitgliedern)
Mitglieder, die an einer Mitarbeit im Ausschuss nicht
(mehr) interessiert sind, gelten als ausgeschlossen und ihre
Mitgliedschaft erlischt.
Mangelndes Interesse wird in der Regel angenommen, wenn ein Mitglied
an mindestens drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teilgenommen
hat.
Der Vorsitzende teilt dem Betreffenden das Erlöschen seiner Mitgliedschaft mit und unterrichtet die Mitgliederversammlung.
§ 9 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die
Mitgliederversammlung und nach Zustimmung des engeren Vorstands der
Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in Kraft.
30. Juni 2001