ABK-spezifische Ergänzungen der BA-Prüfungsordnung
Folgende Bestimmungen, die die Rahmenprüfungsordnung der Universität Hamburg für Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts (BA) ergänzen, sind für den ABK-Bereich von besonderer Relevanz. Sie sind Bestandteil der Fachspezifischen Bestimmungen für die BA-Studiengänge in den Departments Sprache, Literatur, Medien I + II und werden hier nur auszugsweise wiedergegeben.
Textfassung und Änderungen vorbehaltlich des Fakultätsratsbeschlusses am 5. September 2007:
Zu § 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
Zu § 8 Absatz 2:
Berufliche Tätigkeiten oder Praktika können auf Antrag des Studierenden im Einzelfall angerechnet werden, sofern Gleichwertigkeit mit dem studienbegleitenden Praktikum im Curricularbereich ABK festgestellt wird. Eine inhaltliche Nähe zwischen Studium, anzuerkennendem Praktikum oder beruflicher Tätigkeit und dem Berufswunsch des Studierenden muss erkennbar sein oder glaubhaft gemacht werden. Schulpraktika können grundsätzlich nicht angerechnet werden.
Die Prüfung des Anrechnungsantrages obliegt der Leitung der Arbeitsstelle Studium und Beruf. Diese empfiehlt dem Prüfungsausschuss die Annahme oder Ablehnung des Antrages. Eine Anrechnung wird erst wirksam, wenn sie vom Prüfungsausschuss beschlossen wurde.
Die Anrechnung einer beruflichen Tätigkeit oder eines Praktikums befreit den Studierenden in der Regel nicht vom Besuch eines Praktikumsseminars.
Die Anrechnung erfolgt mit der Auflage, dass der Studierende einen Bericht über die anzuerkennende Tätigkeit vorlegt, der den Anforderungen an die Prüfungsleistung im Modul „Berufspraktikum“ genügt.
Zu § 13 Studienleistungen und Modulprüfungen
Zu § 13 Absatz 4:
Der Bericht ist eine von einem Studierenden oder einer Gruppe von Studierenden anzufertigende schriftliche Ausarbeitung, die in mehrere Abschnitte gegliedert ist. Der Bericht beschreibt ausführlich die jeweiligen Arbeitsschritte und Erfahrungen, die der Studierende oder die Gruppe im Rahmen des betreffenden Moduls gemacht hat, fasst die Ergebnisse der Arbeit reflektierend zusammen und misst sie an den Erwartungen, die die Studierenden vor dem Besuch des Moduls an den Berichtsgegenstand hatten. Der Bericht kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. Die Gruppe soll nicht mehr als drei Personen umfassen.
Die Projektarbeit besteht aus der Konzeption, Planung und Anfertigung einer praktischen Arbeit oder, bei umfangreichen Projekten, eines Teils oder Abschnitts einer solchen Arbeit. Die Projektarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. Die Gruppe soll nicht mehr als drei Personen umfassen.
Zu § 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
Zu § 15 Absatz 3 Satz 12:
Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen im ABK-Bereich [ ... ] werden in der Regel nicht benotet. Sie gehen nicht in die Gesamtnote ein.
Anschrift des Prüfungsausschusses
Prüfungsausschuss der Departments
Sprache, Literatur, Medien I + II
Johnsallee 35
20148 Hamburg