§ 1Jede/r Studierende der
Universität Hamburg hat im Rahmen der geltenden Gesetze das
uneingeschränkte Recht, sich in studentischen Vereinigungen zu
organisieren.
§ 2
Studentische Vereinigungen
werden auf Antrag in der Liste der „Studentischen Vereinigungen an der
Universität Hamburg“ aufgenommen, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 3
bis 5 erfüllen. Die Liste wird von der Universität vor Beginn der
Vorlesungszeit eines jeden Sommersemesters bekannt gegeben.
§ 3
Mit dem Antrag ist der Universität Hamburg eine gültige Satzung vorzulegen. Änderungen der Satzung sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 4
Die Satzung muss Bestimmungen
über den Namen, den Zweck, den Mitgliederkreis und die Außenvertretung
der studentischen Vereinigung enthalten.
§ 5
Die Namen und Adressen der
vertretungsberechtigten Personen, die eingeschriebene Studenten der
Universität Hamburg sein müssen, sind der Universität unverzüglich nach
ihrer Wahl/Bestellung, spätestens aber bis zum 31. Dezember eines jeden
Jahres mitzuteilen.
§ 6
Eine studentische Vereinigung
wird aus der in § 2 genannten Liste gestrichen, wenn der Universität
ihre Auflösung bekannt wird oder wenn die studentische Vereinigung ihren
Verpflichtungen aus § 5 nicht nachgekommen ist.
§ 7
Diese Bestimmungen treten gemäß
§ 64 Abs. 1 UniG mit ihrer Genehmigung durch die Behörde für
Wissenschaft und Kunst / Hochschulamt am 28.06.1976 in Kraft.
Gleichzeitig werden die „Bestimmungen über die Zulassung studentischer
Vereinigungen an der Universität Hamburg“ vom 27. Dezember 1951 mit
Änderungen vom 31. Oktober 1952 und vom 14. Februar 1958 aufgehoben.