4.1 Die Vorfinanzierung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn eine wirksame Drittmittelbewilligung für die zu tätigende Ausgabe nach Art und Höhe vorliegt. Als Bewilligung ist regelhaft anzuzusehen:
- ein unterzeichneter Bewilligungsbescheid des Drittmittelgebers und das darauf bezogene Anerkenntnis zur zuständigen Stelle der Universität (z. B. BMFT-Bewilligung);
- ein vom Drittmittelgeber und von der Universität unterzeichneter Projektförderungsvertrag (z.B. EG-Fördervertrag);
- ein auf ein Mitglied der Universität ausgestellter, personengebundener Bewilligungsbescheid, der von dieser Person anerkannt ist, und für den die Universität die Verwaltung der in den Haushalt eingestellten Mittel übernommen hat (z. B. DFG-Bewilligung).
4.2 Liegt eine Bewilligung noch nicht vor, so kann die Vorfinanzierung auch aufgrund einer Förderungszusage stattfinden. Dazu müssen folgende Erfordernisse erfüllt sein:
- Der Drittmittelgeber ist eine öffentliche Behörde oder eine sonstige Einrichtung zur Wissenschaftsförderung.
- Die Zusage geht von der für die Bewilligung zuständigen Stelle aus.
- Die Zusage ist für die unter Einsatz der Vorfinanzierung zu tätigende Ausgabe hinreichend bestimmt.
- Die Zusage liegt in schriftlicher Form vor.
4.3 In dringenden Ausnahmefällen, in den der Drittmittelforschung durch Verzögerung finanzieller Leistungen erheblicher Schaden drohen würde, kann die Vorfinanzierung auch aufgrund einer Zusage stattfinden, die nicht alle Erfordernisse der Ziffer 4.2 erfüllt.Die Entscheidung ist hier dem Leitenden Verwaltungsbeamten bzw. für das Universitäts-Krankenhaus Eppendorf dem Direktor der Verwaltung vorbehalten.