Das Gastrecht wird von den wissenschaftlichen Einrichtungen (Instituten) der Universität Hamburg in der Regel gewährt,
- um Mitgliedern anderer Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Forschungsprojekte,
- sonstigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Durchführung von Forschungsprojekten an der Universität Hamburg,
- sonstigen wissenschaftlich interessierten Personen
die Nutzung der Einrichtungen des Instituts zu ermöglichen, wenn an der Gewährung des Gastrechts ein wissenschaftliches Interesse besteht.
Die Gewährung des Gastrechts erlaubt dem Gast die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Material und Personal der Universität Hamburg nach Maßgabe der von der Geschäftsführenden Direktorin oder dem Geschäftsführenden Direktor im Einzelfall getroffenen Regelungen. Der Gast ist verpflichtet, Einrichtungen und Material gewissenhaft und sparsam zu benutzen.
Durch die Gewährung des Gastrechts wird der Gast nicht Mitglied der Universität Hamburg im Sinne des §8 des Hamburgischen Hochschulgesetzes.
Es werden weder ein Arbeits- oder Dienstverhältnis, noch entgeltliche Auftrags- oder Werkvertragsverhältnisse begründet.