vom 15. März 1995
Nachfolgend wird auf die für die Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln im einzelnen bestehenden und sich insbesondere aus § 78 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (im folgenden HmbHG), der Satzung der Universität Hamburg über Drittmittelprojekte sowie aus haushalts- und personalrechtlichen Regelungen ergebenden und zu beachtenden Pflichten hingewiesen.
Forschung mit Mitteln Dritter liegt vor, wenn Hochschulmitglieder im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Forschungsvorhaben durchführen, die nicht oder nur zum Teil aus den der Hochschule gem. § 6 Abs.1 HmbHG zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln finanziert werden. Forschung mit Mitteln Dritter wird aufgrund von Zuwendungen Dritter oder aufgrund von Forschungsaufträgen durchgeführt.
Dies gilt gem. § 79 Abs.2 HmbHG für künstlerische Entwicklungsvorhaben und Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sinngemäß.
Nebentätigkeiten sind keine Drittmittelforschung im Sinne des Hochschulgesetzes oder dieser Bestimmungen. Auf sie sind die Vorschriften der Verordnungen zum Nebentätigkeitsrecht anzuwenden.
Zuwendungen Dritter sind alle Geld-, Sach- oder sonstigen Leistungen von öffentlicher - d.h. auch Mittel von Projektträgern im Auftrag des Bundes - oder privater Seite, die der Universität oder einem ihrer Mitglieder gewährt werden, ohne daß dafür eine Gegenleistung im Sinne eines Austauschverhältnisses vereinbart oder erwartet wird. Die von den Zuwendungsgebern in der Regel ausbedungenen Verpflichtungen zur Vorlage von Zwischen- und Schlußberichten zur Publikation von FUE-Ergebnissen sowie zur Einräumung von Nutzungsrechten an den Ergebnissen begründen grundsätzlich kein Austauschverhältnis. Mittel, die die Freie und Hansestadt Hamburg zur Forschungsförderung außerhalb der Grundfinanzierung bereitstellt, sind Drittmittel im Sinne dieser Bestimmungen.
Ein Forschungsauftrag liegt vor, wenn
Bestimmte von der Universität zu erbringende Gegenleistungen sind z. B. Gutachten, Befundberichte, Untersuchungsergebnisse, Entwicklungen von Anlagen, Geräten und Maschinen sowie Verfahren und dergleichen. Leistung des Auftraggebers ist das von ihm zu entrichtende Entgelt (vgl. Nr. 6).
Bei Forschungsaufträgen Hamburger Behörden oder Dienststellen ist der entwickelte Mustervertrag zu verwenden (Anlage 2).
Wird ein Forschungsauftrag an ein zur selbständigen und selbstbestimmten Forschung berechtigtes Mitglied der Universität gerichtet, so hat dieses gem. § 2 Abs.3 HmbHNVO, sofern die Ausführung dieses Auftrages nicht aufgrund anderer Bestimmungen Dienstaufgabe ist, vor der Übernahme zu erklären, daß der gesamte Auftrag einheitlich als Dienstaufgabe oder als Nebentätigkeit erfüllt werden soll. Für die Genehmigung der Nebentätigkeit gelten die Vorschriften der Verordnungen zum Nebentätigkeitsrecht.
Beschäftigt ein Mitglied der Universität im Rahmen eines als Nebentätigkeit übernommenen Forschungsauftrags Personal als Arbeitgeber, so hat das Mitglied die Arbeitgeberpflichten in arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu erfüllen. Die Verwaltung darf keine über Auskünfte hinausgehende Verwaltungshilfe leisten. Für eine dem Arbeitnehmer eventuell arbeitsvertraglich zugesagte Zusatzversorgung haftet das Mitglied persönlich. Wird dieses Personal in Einrichtungen der Universität beschäftigt oder sollen Geräte aufgestellt und genutzt werden, die Privateigentum sind, bedarf dieses der Zustimmung der Universität.
Als Gegenleistung für die von der Universität geschuldete Leistung ist vom Auftraggeber ein Entgelt zu verlangen. Das für die Durchführung des Forschungsauftrags in Rechnung zu stellende Entgelt soll grundsätzlich kostendeckend bemessen werden sowie einen Gemeinkostenzuschlag zur Abdeckung der mit der Verwaltung verbundenen Kosten enthalten. Bei der Kalkulation des Entgelts sind die Grundsätze für die Kostenkalkulation bei Drittmittelprojekten anzuwenden (Anlage 1). Bei überwiegendem Interesse der Universität an der Durchführung eines Forschungsauftrags kann das Entgelt ermäßigt oder in besonderen Ausnahmefällen von ihm abgesehen werden, soweit die Ausstattung mit Stellen und Sachmitteln ausreicht und Aufgaben in der Lehre nicht beeinträchtigt werden. Die Gründe dafür sind zu dokumentieren.
Drittmittelforschungsvorhaben von Mitgliedern der Universität, zu deren Dienstaufgaben die Forschung gehört, werden in der Regel
verwaltet.
Die Mitglieder der Universität haben gem. § 78 Abs.3 HmbHG die Bewilligung von Mitteln Dritter schriftlich dem Präsidenten der Universität so rechtzeitig anzuzeigen, daß vor Annahme der Mittel geprüft werden kann, ob ein Untersagungsgrund i.S. von § 78 Abs.3 HmbHG vorliegt.
Die Anzeige muß Auskunft geben über Drittmittelgeber und -empfänger, Projektleiter, Titel oder Kurzbeschreibung des Vorhabens, Dauer, Zweckbestimmung und den Betrag der Drittmittel, aufgegliedert nach Personal und Sachmitteln (vgl. Formulare Anlagen 3-5).
Ist die Universität Drittmittelempfängerin wie z.B. bei den BewiIligungen der DFG, ist keine besondere Anzeige erforderlich.
Die Anzeige wird im übrigen ersetzt, wenn der Antrag auf Bewilligung von Drittmitteln bzw. der Vertragsentwurf für ein FuE-Projekt alle anzuzeigenden Angaben enthält und der Universitätsverwaltung vor Antragsstellung zugeleitet worden ist.
Der Anzeige ist ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit der Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) beizufügen.
Auf die Vorlage eines Finanzierungsplanes kann verzichtet werden, wenn für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Drittmittel bis zu 50.000 DM ohne nähere Spezifikation nach Personal-, Sach- und Investitionsmitteln bewilligt werden. Eine entsprechende Erklärung ist von dem Mitglied der Universität mit der Anzeige abzugeben. Die Ausgaben sind - getrennt nach evtl. Leistung aus den der Universität zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und Leistung aus Drittmitteln - wie folgt darzustellen:
Aufgrund der schriftlichen Anzeige prüft die Verwaltung
Soweit die Inanspruchnahme von Personal, Material, Sachmitteln und Einrichtungen erforderlich ist, darf sie nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Universität oder Rechte und Pflichten anderer Personen beeinträchtigt werden oder wenn Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind (§ 78 Abs.3 HmbHG). Änderungen des Projekts, die eine zusätzliche Finanzierung zu Lasten der Universität bedingen, sind dem Präsidenten mitzuteilen und bedürfen grundsätzlich seiner Bestätigung.
Drittmittel sind gem. § 138 Abs.1 HmbHG in den Haushaltsplan der FHH einzustellen und gem. § 78 Abs.4 HmbHG von der Universität im Einklang mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften projektbezogen zu bewirtschaften.
Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Zuwendung bereits bei ihrer Hingabe durch schriftliche Erklärung des Zuwendungsgebers für das Hochschulvermögen bestimmt wird (§ 138 Abs.3 HmbHG) und nicht Mitteln der öffentlichen Hand entstammt oder wenn die Universität gem. § 78 Abs.4 Satz 3 HmbHG von der Verwaltung der Mittel auf Antrag absieht.
Die aus Mitteln Dritter fließenden Einnahmen sind gem. § 34 Abs.1 der Landeshaushaltsordnung (im folgenden LHO) rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die Universität ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die für die Leistung von Ausgaben erforderlichen Mittel kassenmäßig zur Verfügung stehen. Daher sind ggf. rechtzeitig Abschlagszahlungen anzufordern. Der Projektleiter ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Mittel zu überwachen und sicherzustellen, daß die Ausgaben die verfügbaren Kassenmittel nicht überschreiten.
Bei Durchführung von Forschungsvorhaben mit Mitteln Dritter dürfen Verpflichtungen nur im Rahmen der verfügbaren Mittel eingegangen werden. Ausnahmen sind nur nach Maßgabe der Richtlinie über die Vorfinanzierung bei Drittmittelprojekten - Anlage 6 - zulässig.
9.3.1 Sonstige Sachleistungen
Werden sonstige Sachleistungen, z.B. Geräte, vom Dritten leihweise zur Verfügung gestellt, so gelten die allgemeinen Regelungen hinsichtlich des Abschlusses von Leihverträgen.
9.3.2 Personal Dritter
Personal, das Dritte zur Verfügung stellen, wird nicht in den Dienst der FHH eingestellt. Es ist sicherzustellen, daß sämtliche Personalkosten vom Dritten getragen werden und daß die FHH von der Haftung freigestellt wird.
Überschüsse der Universität aus Forschungsvorhaben, insbesondere aus Einnahmen, die der Universität als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen ihr für die Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung (§ 78 Abs.6 HmbHG). Das für das Drittmittelvorhaben zuständige Mitglied der Universität kann im Rahmen der Zweckbindung über diese Mittel verfügen.
9.5.1 Beschäftigungsverhältnis
In den Fällen, in denen Mittel Dritter über den Haushalt der Universität abgewickelt werden, darf Personal nur in einem Arbeitsverhältnis mit der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt werden (vgl. § 7 Abs.1 HmbHG).
Für den Abschluß dieser Arbeitsverträge ist ausschließlich die Universitätsverwaltung - Personalreferat - zuständig. Vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages dürfen die Mitarbeiter nicht beschäftigt werden.
Alle personalrechtlichen Erklärungen des Projektleiters in bezug auf Drittmittelbedienstete, die als Personal in der Universität mit FHH-Vertrag eingestellt sind bzw. eingestellt werden sollen, sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Präsidialverwaltung - Personalreferat - bestätigt worden sind.
9.5.2 Vorschlagsrecht
Die Einstellung aus Mitteln Dritter bezahlter hauptberuflicher Mitarbeiter i.S. von Nr.9.5.1 setzt voraus, daß gem. § 78 Abs.5 Satz 2 HmbHG der Mitarbeiter von dem Mitglied der Universität, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Soweit die allgemein für Bedienstete der FHH geltenden Einstellungsvoraussetzungen vorliegen, ist dem Vorschlag des Projektleiters zu folgen; die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt.
9.5.3 Befristete Arbeitsverträge
Mit hauptberuflich tätigem Personal, das aus Mitteln Dritter vergütet wird, sind befristete Arbeitsverträge unter Beachtung der einschlägigen tariflichen und gesetzlichen Regelungen sowie anderer nach der Rechtsprechung anerkannter Befristungsgrundsätze abzuschließen. Der Abschluß der Verträge darf nur durch die Universität - Personalreferat - erfolgen.
Befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern sind gem. § 57a ff Hochschulrahmengesetz und § 23 und 24 HmbHG sowie ggf. gem. SR 2y BAT abzuschließen, Arbeitsverträge mit nichtwissenschaftlichem Personal sind nach SR 2y BAT (Angestellte) und § 56 Abs. 2 und 3 MTL II zu befristen.
9.5.4 Unbefristete Arbeitsverträge
Der Abschluß unbefristeter Verträge mit drittmittelfinanziertem Personal ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn
oder
9.5.5 Bewährung von zusätzlichen Leistungen
Aus Drittmitteln dürfen keine zusätzlichen Vergütungen an Bedienstete der FHH gezahlt werden, unabhängig davon, ob diese ihre Vergütung aus einer im Haushaltsplan veranschlagten Stelle oder aus Mitteln Dritter erhalten. Neben- und Überstundenvergütungen sowie Zulagen dürfen gezahlt werden, wenn die gesetzlichen und tarifrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen und der Drittmittelgeber die entsprechenden Mittel dafür zur Verfügung stellt. Ausnahmen durch Bestimmungen des Auftraggebers sind nicht möglich.
9.6.1 Drittmittel stehen über ein Rechnungsjahr hinaus für die Laufzeit des jeweiligen Projektes zur Verfügung.
9.6.2 Drittmittel unterliegen nicht Bewirtschaftungsmaßnahmen der FHH. Betriebsmittel für die Ausgaben von Drittmitteln gelten in Höhe der vorhandenen Einnahmen einschließlich der aus den Vorjahren verbliebenen Haushaltsausgabenreste allgemein als zugewiesen, so daß jederzeit über die Mittel verfügt werden kann, es sei denn der Drittmittelgeber trifft eine abweichende Regelung (Kürzung der Bewilligung des Folgejahres um vorhandene Haushaltsreste, Aufforderung zur Rückzahlung vorhandener, also nicht verbrauchter Mittel aus dem Vorjahr).
9.6.3 Der zahlenmäßige Nachweis über die Verwendung der Mittel wird von der Verwaltung erstellt; für die sachliche Richtigkeit der Verwendung trägt der Drittmittelempfänger die Verantwortung.
Bei der Beschaffung von Gegenständen sind grundsätzlich die einschlägigen Beschaffungsrichtlinien der FHH anzuwenden; Ausnahmen durch Bestimmungen des Auftraggebers sind möglich.
Gegenstände, die aus Mitteln Dritter beschafft wurden, gehen vorbehaltlich anderer Vereinbarungen mit dem Drittmittelgeber und unter den von diesem gesetzten Bedingungen in das Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg über. Sie sind nach den Bestimmungen der Hamburger Geräteverordnung zu inventarisieren und zu kennzeichnen.
Geräte, die aus Drittmitteln finanziert werden, können in den Räumen der Universität nur aufgestellt und betrieben werden, wenn die zur Aufstellung und zum Betrieb (Folgekosten) erforderlichen Mittel vorhanden sind. Die Geräte sind - unabhängig von der Eigentumsfrage - den aus Universitätsmitteln beschafften Geräten haftungs- und versicherungsrechtlich gleichgestellt, wenn sie zur Erfüllung von Dienstaufgaben in den Räumen der Universität aufgestellt und betrieben werden. Aus Mitteln Dritter finanzierte Geräte werden nach Lieferung und vor der Rechnungsanweisung inventarisiert. Die Eigentumsfrage wird dadurch nicht berührt. Es ist erforderlich, daß die Aufstellung von Großgeräten hinsichtlich der Belastungsgrenzen von Räumen und technischen Versorgungsanlagen mit der Universitätsverwaltung - Referatsgruppe Bauwesen - abgestimmt wird.
Von dem Grundsatz der Selbstversicherung kann abgewichen werden, wenn bei Forschungsaufträgen Dritter eine Versicherung verlangt wird und die Prämien erstattet werden bzw. Bestandteil des vereinbarten Entgelts sind.
Die allgemeine Raumsituation in der Universität bietet kaum noch einen Spielraum, unvorhergesehene Raumbedarfe zu befriedigen; dieses gilt insbesondere für Drittmittelprojekte. Deshalb wird darauf hingewiesen, daß es erforderlich ist, bereits bei der Beantragung von Drittmitteln für Projekte, bei denen ein Raumbedarf voraussichtlich entstehen wird, der Universitätsverwaltung - Referat Bau- und Investitionsplanung - einen Unterbringungsvorschlag zu machen und folgende Angaben mitzuteilen:
Werden aufgrund des Drittmittelvorhabens Forschungsberichte, Gutachten o.ä. veröffentlicht, so ist in geeigneter Weise auf die Beteiligung der Universität im Rahmen eines Auftrags hinzuweisen.
Wenn nach § 78 Abs.4 Satz 4 HmbHG abweichend vom Regelfall des § 78 Abs.4 Satz 1 HmbHG von der Bewirtschaftung der Mittel Dritter durch die Universität auf Antrag eines Mitglieds abgesehen wird, hat das Mitglied der Universität die Mittel im eigenen Namen entgegenzunehmen und zu bewirtschaften. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Auch diese Form der Forschung mit Mitteln Dritter ist Wahrnehmung von Dienstaufgaben.
Das Sonderkontenverfahren sollte tunlichst nur stattfinden, wenn nach den Bedingungen des Drittmittelgebers oder durch fehlende Kapazität der Universitätsverwaltung eine Bewirtschaftung über den Haushalt der Universität nicht möglich ist.
Eine Spaltung der Drittmittelverwaltung für dasselbe Forschungsvorhaben (Verwaltung teils durch die Universität, teils durch das Mitglied der Universität) bei Anwendung der Vorschriften des § 78 Abs.4 Satz 4 und Abs.5 Satz 3 HmbHG ist zu vermeiden.
Der Antrag, von der Bewirtschaftung der Mittel durch die Universität abzusehen, ist zusammen mit der Anzeige der beabsichtigten Annahme von Mitteln Dritter (vgl. Nr. 8) und einer Begründung sowie den Bedingungen des Drittmittelgebers der Verwaltung vorzulegen.
Die Auszahlungen, die Mittelüberwachung und die Vorlage der Verwendungsnachweise müssen vom Mittelempfänger selbst durchgeführt werden. Bei der Verwendung der Mittel dürfen Vepflichtungen nur im Rahmen des Bewilligungsbetrages begründet werden. Der Mittelempfänger ist für die Einhaltung der Zweckbestimmung ausschließlich persönlich dem Mittelgeber verantwortlich. Der Mittelempfänger richtet für die Abwicklung ein privates Sonderkonto ein. Die Überwachung des Kontos ist nicht Angelegenheit der Verwaltung. Wenn der Mittelgeber nichts anderes bestimmt, sind nach Abschluß des Forschungsvorhabens Geräte, die aus Mitteln im Sonderkontenverfahren beschafft wurden, der FHH zu übereignen. Sie stehen weiterhin zur Verwendung im jeweiligen Fachgebiet zur Verfügung. Erträge und Uberschüsse sind der Universität zur Verwendung im jeweiligen Fachgebiet zuzuführen. Nr. 9.4 Satz 2 ist anzuzwenden.
Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, über Auskünfte hinausgehende Verwaltungshilfe zu leisten. Auch in diesem Fall bleibt die ausschließliche Verantwortung für die Durchführung des Forschungsauftrages beim Mittelempfänger.
Der Mittelempfänger, der die Mittel bewirtschaftet, hat der Universität auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Der Landesrechnungshof hat ein Prüfungsrecht nach § 91 LHO.
12.7.1 Soweit ausnahmsweise Mittel Dritter außerhalb des Haushaltsplanes bewirtschaftet werden, kann ein Mittelempfänger als Arbeitgeber fungieren und private Arbeitsverträge abschließen; es sollen dabei mindestens die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und Urlaubsregelungen vereinbart werden; die Nrn.9.5.3 bis 9.5.5 gelten entsprechend.
Die FHH und die Universität werden aus diesen Arbeitsverhältnissen weder berechtigt noch verpflichtet. Es besteht keine Übernahmepflicht durch die FHH bzw. die Universität nach Beendigung des Privatarbeitsverhältnisses.
Es ist als Pflicht des Arbeitnehmers zu vereinbaren, über die Kenntnis von dienstlichen Vorgängen, soweit die Vertraulichkeit vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist, Verschwiegenheit zu bewahren und die allgemeinen Anordnungen der Universitätsverwaltung (Hausordnungen) zu befolgen. Nur unter diesen Voraussetzungen dürfen mit Privatarbeitsvertrag Beschäftigte eines Drittmittelempfängers in Einrichtungen der Universität tätig werden.
12.7.2 Auf diese Rechtslage ist der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluß ausdrücklich hinzuweisen. Auf die Universität hinweisende Vertragsformulare oder Briefköpfe dürfen nicht verwendet werden.
12.7.3 Für den Abschluß des Arbeitsvertrages, die Berechnung der Bezüge, für die Anmeldung zur Steuer, Sozialversicherung, Unfallversicherung usw. ist der Mittelempfänger verantwortlich.
12.7.4 Nach § 57e HRG gelten für Privatdienstverträge des wissenschaftlichen Personals § 57a Satz 2 HRG und die § 57b bis 57d HRG entsprechend. Für das nichtwissenschaftliche Personal findet SR 2y BAT Anwendung.
Im Hinblick auf die Fünfjahresgrenze des § 57c HRG sind auch beim Abschluß von Privatarbeitsverträgen vorangegangene Beschäftigungszeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages mit der Freien und Hansestadt Hamburg gem. § 57e HRG anzurechnen. Nicht angerechnet werden Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gibt (§ 57c Abs.3 HRG).
Für Drittmittelbedienstete, die mit Privatdienstvertrag vom Drittmittelempfänger beschäftigt werden, ist das Vertragsmuster gem. Anlage 7 zu verwenden.
12.7.5 Der Mittelempfänger ist verpflichtet, die beabsichtigte Tätigkeit von mit Privatarbeitsvertrag Beschäftigten in Einrichtungen der Universität rechtzeitig der Verwaltung anzuzeigen. Der Mitteilung beizufügen sind unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Angaben zu Person, Art, Zweck und Dauer der Beschäftigung der Privatbediensteten sowie der Nachweis der Anmeldungen. Die Tätigkeit in Einrichtungen der Universität kann untersagt werden, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Universität oder Rechte und Pflichten anderer Personen beeinträchtigt werden.
Drittmittler, die als Personal in der Universität mit FHH-Vertrag beschäftigt werden, besitzen das Wahlrecht zu den akademischen Gremien. Das gleiche gilt für Drittmittler mit Privatdienstvertrag, wenn der Präsident nach Stellungnahme eines Organs der zuständigen wissenschaftlichen Einrichtung oder des zuständigen Fachbereichs der Tätigkeit des Drittmittlers an der Universität zugestimmt hat. Drittmittler in den Sonderforschungsbereichen haben kein Wahlrecht zum Fachbereichsrat oder zum Institutsrat.

