(1) Der Antrag auf Verleihung der Zweitmitgliedschaft in einer wissenschaftlichen Einrichtung muß Angaben über die fachlichen Bezüge der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, insbesondere
- die beabsichtigte Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung im Rahmen der Aufgabenstellung der wissenschaftlichen Einrichtung und
- die beabsichtigte Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Räumen der wissenschaftlichen Einrichtung
enthalten.
(2) Mit der Zweitmitgliedschaft in einer wissenschaftlichen Einrichtung erwirbt eine Professorin oder ein Professor das Recht, sich an den Forschungsvorhaben der wissenschaftlichen Einrichtung zu beteiligen.
(3) § 3 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Zweitmitgliedschaft gilt als weitere Zuordnung im Sinne von § 107 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes. Soweit einer wissenschaftlichen Einrichtung danach mehr als acht Professorinnen oder Professoren angehören, entfällt die Mitgliedschaft im Institutsrat auf Grund der Zweitmitgliedschaft, es sei denn, daß eine von § 107 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes abweichende Zusammensetzung des Institutsrats nach § 107 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 99 Absatz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes festgelegt worden ist.