vom 23.9.1993
(1) Die Universität Hamburg gibt für jedes Semester ein Personal- und Vorlesungsverzeichnis heraus, das Angaben über die Organsisation der Universität, ihre Mitglieder und das in ihr tätige Personal sowie die angebotenen Lehrveranstaltungen enthält.
(2) Über Inhalt, Gliederung und Aufnahme von Angaben in das Personal- und Vorlesungsverzeichnis entscheidet der Präsident im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens.
(1) Zur Gewährleistung der inneruniversitären Kommunikationsmöglichkeiten unter den in Lehre, Forschung und Verwaltung Tätigen und den Studierenden können folgenden Angaben zur Person aufgenommen werden:
(2) Die Universität sieht auf schriftlichen Antrag des Mitglieds von der Aufnahme der privaten Anschrift und der privaten Telefonnummer in das Personal- und Vorlesungsverzeichnis ab, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht; der Grund ist im Antrag zu nennen.
(3) Die für das Personal- und Vorlesungsverzeichnis erhobenen Daten unterliegen der automatischen Datenverarbeitung.
(4) Die erhobenen und gespeicherten Daten können an einen Verlag oder eine Druckerei zur Drucklegung des Personalverzeichnisses weitergegeben werden.
Diese Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch die zuständige Behörde mit ihrer Bekanntmachung gem.§ 137 Abs. 5 Satz 2 HmbHG in Kraft.