vom Akademischen Senat als Satzung beschlossen am 04.02.1999, in Kraft getreten am 12.02.1999
Aufgrund des § 84 Absätze 2, 3 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)erläßt der Akademische Senat die nachfolgende Berufungsordnung für die Berufung von Professorinnen und Professoren der Universität Hamburg. Zweck der Regelung ist es, ein einheitliches Verfahren bei Berufung von Professorinnen und Professoren sicherzustellen. Die Berufungsordnung umfaßt:
Teil I Ausschreibungsverfahren gemäß §14 Absätze 1, 2 HmbHG (§§ 1-3)
Teil II Auswahlverfahren in den Fachbereichen gemäß § 14 Absatz 3 HmbHG (§§ 4-17)
Teil III Stellungnahme des Akademischen Senats gemäß § 14 Absatz 6 HmbHG (§§ 18-26)
Teil IV Schlußbestimmungen (§ 27)
(2) Der Fachbereichsrat gibt nach Anhörung der wissenschaftlichen Einrichtung, der die Stelle zugeordnet ist, zur weiteren Verwendung der Stelle eine Stellungnahme ab, die zu begründen ist. Er erklärt im Falle eines Antrages nach Absatz 1 Nummern 1-3, mit welchen Ausstattungsanforderungen gerechnet werden muß und wie diese befriedigt werden sollen, und fügt einen Ausschreibungstext bei.
(3) Soweit der Akademische Senat Kompetenzen gemäß § 106 Absatz 4 HmbHG als Fachbereichsrat für eine senatsunmittelbare Einrichtung wahrnimmt, delegiert er diese hinsichtlich der Funktionsüberprüfung nach Absatz 1 auf den zuständigen Senatsausschuß. Dies gilt in den Fällen von § 105 Absatz 3 HmbHG entsprechend.
(4) Die Präsidentin/Der Präsident legt den Antrag mit einer eigenen Stellungnahme dem Planungsausschuß zur Vorbereitung eines Vorschlages des Akademischen Senats für die weitere Verwendung der Stelle vor. Der Planungsausschuß gibt dem Fachbereich Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn er dem Antrag des Fachbereichs nicht zu folgen beabsichtigt; die Sprecherin/der Sprecher des antragstellenden Fachbereichs ist in einem zweiten Durchgang im Planungsausschuß zu hören.
(5) Die Präsidentin/Der Präsident leitet den Vorschlag des Planungsausschusses unter Beifügung der Stellungnahme des Fachbereichs und gegebenenfalls des Ergebnisses der Anhörung über den Haushaltsausschuß an den Akademischen Senat. Der Haushaltsausschuß gibt eine eigene Stellungnahme ab.
(6) Der Akademische Senat beschließt über den Vorschlag an die Präsidentin/den Präsidenten für die weitere Verwendung der Stelle. Die Behandlung dieser Angelegenheit ist in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen.
(1) Sobald die verwaltungsmäßigen Voraussetzungen hierfür vorliegen, veranlaßt die Präsidentin/der Präsident mit Genehmigung des Hochschulamts die öffentliche Ausschreibung der Stelle.
(2) Die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben (§ 14 Absatz 2 HmbHG); insbesondere sind anzugeben:
Alle Ausschreibungen müssen folgende Zusätze enthalten:
"Die Universität Hamburg legt auch auf die Qualität der Lehre besonderes Gewicht. Zu diesem Zweck sind Lehrerfahrungen und Vorstellungen zur Lehre darzulegen."
"Die Universität Hamburg strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen nachdrücklich auf, sich zu bewerben."
"Schwerbehinderte haben Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerberinnen/Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung."
Im Schlußsatz des Ausschreibungstextes sind hinter dem Wort "Lehrverzeichnis" die Worte:
"und eine Darlegung der Lehrerfahrung sowie der Vorstellungen zur Lehre"
einzufügen.
(3) Ist eine Stelle erstmals zu besetzen, so muß die Kennzeichnung ihrer fachlichen Ausrichtung im Text der Ausschreibung gemäß Absatz 2 Nummer 1 mit den entsprechenden Angaben in der Bewilligung dieser Stelle übereinstimmen.
(4) Ist die Anzahl potentieller Bewerberinnen und Bewerber gering, weil über die erforderliche Qualifikation auf dem Spezialgebiet nur wenige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verfügen, so können in der Ausschreibung gemäß Absatz 2 Nummer 1 weitere Fachrichtungen als gewünschte Schwerpunkte angegeben werden. Diese Fachrichtungen sind gleichfalls genau zu kennzeichnen. Ihre Wahl muß sich aus der Binnengliederung des Faches begründen lassen.
(5) Soll eine Professur mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben besetzt werden, ist gemäß Absatz 2 Nummer 5 auf die zusätzlichen Voraussetzungen hinzuweisen, daß die Bewerberin/der Bewerber zusätzlich die Anerkennung als Gebietsärztin/Gebietsarzt nachweist, sofern für das betreffende Gebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist (§ 15 Absatz 7 Nummer 1 HmbHG).
(6) Soll eine Professur mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerausbildung besetzt werden, ist gemäß Absatz 2 Nummer 5 auf die zusätzliche Voraussetzung hinzuweisen, daß die Bewerberin/der Bewerber in der Regel eine dreijährige schulische Lehrtätigkeit in ihren/seinen Fächern nachweist, die im Umfang mindestens einer einjährigen vollen Berufstätigkeit als Lehrerin/Lehrer entspricht (§ 15 Absatz 7 Nummer 2 HmbHG).
(7) In besonders begründeten Fällen können Professuren ausschließlich für Frauen ausgeschrieben werden.
(8) Während der Ausschreibungsfrist sucht die Einrichtung, in der die Stelle zu besetzen ist, insbesondere nach geeigneten Bewerberinnen und fordert diese zur Bewerbung auf.
(9) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist sind für das weitere Berufungsverfahren nur die Funktionsbeschreibung und der Ausschreibungstext maßgebend.
(1) Geht auf die Ausschreibung einer freien Professur nicht mehr als eine hinreichend qualifizierte Bewerbung ein, so soll zunächst die Möglichkeit der Gewinnung von Nichtbewerberinnen und Nichtbewerbern geprüft werden. Führt dies zu keinem Ergebnis, soll die Frage der Neuausschreibung geprüft werden.
(2) Die bereits eingegangenen Bewerbungen gelten auch als Bewerbungen für die Neuausschreibung, falls die Funktionsbeschreibung der Stelle und der Ausschreibungstext nicht geändert worden sind. Hiervon ist den Bewerberinnen und Bewerbern Mitteilung zu machen.
(3) Befindet sich unter den Bewerberinnen und Bewerbern eine Person, die an dem Berufungsverfahren vorbereitend, beratend oder entscheidend mitgewirkt hat, so sind die betreffenden Verfahrensabschnitte zu wiederholen.
(4) Der Akademische Senat kann den Fachbereich auf einen begründeten Antrag hin von der Neuausschreibung entbinden. Für Professuren auf Zeit mit Aufgaben in der Krankenversorgung in der Funktion einer Oberärztin/eines Oberarztes ist eine zweite Ausschreibung nicht erforderlich.
(5) Berufungsvorschläge, die später als zwölf Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist von den Fachbereichen dem Akademischen Senat zugeleitet werden, sind zurückzuweisen. Der Akademische Senat ist umgehend zu unterrichten. Er entscheidet darüber, ob ein neues § 14 (1)-Verfahren durchzuführen ist oder die sofortige Neuausschreibung der Stelle erfolgen soll. Im Zusammenhang mit der Besetzung mehrerer aufeinander bezogener und gleichzeitig ausgeschriebener Stellen kann der Akademische Senat auf Antrag eines Fachbereichs hin, der vor der Ausschreibung zu stellen ist, die Vorlagefrist verlängern.
(1) Bei der Einsetzung eines Berufungsausschusses wirken die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stimmberechtigt mit. § 86 Absatz 4 Satz 3 HmbHG gilt entsprechend.
(2) Dem Berufungsausschuß gehören Vertreterinnen und Vertreter der in § 10 Absatz 1 Nummern 1-3 HmbHG genannten Gruppen an. Die Professorinnen und Professoren müssen die absolute Mehrheit haben. Eine Vertreterin/Ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter kann an den Sitzungen beratend teilnehmen. Es ist anzustreben, daß dem Berufungsausschuß zur Hälfte Frauen angehören. Dem Berufungsausschuß sollen jedoch mindestens jedoch zwei stimmberechtigte Frauen angehören, darunter eine Professorin. Dabei können auch geeignete Frauen aus fachlich benachbarten Bereichen, gegebenenfalls auch Wissenschaftlerinnen, die nicht Mitglieder der Universität Hamburg sind, berücksichtigt werden. Gehören dem Berufungsausschuß weniger als zwei stimmberechtigte Frauen an, so muß das entsprechende Fachbereichsprotokoll hierfür eine Begründung ausweisen. Dem Berufungsausschuß darf in der Regel nicht angehören, wer die Stelle innehat oder innegehabt hat und aus dieser Professur ausscheiden wird oder ausgeschieden ist. Absatz 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Ist die Frauenbeauftragte des Fachbereichs nicht Mitglied des Berufungsausschusses, so hat sie das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen und ist entsprechend einzuladen. Für das Sitz- und Rederecht finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Akademischen Senats entsprechend Anwendung.
(3) Im Berufungsausschuß können in begründeten Fällen Personen mitwirken, die nicht Mitglieder der Universität Hamburg sind; sie sind der entsprechenden Gruppe zuzurechnen (§ 123 Abs. 6 HmbHG). Eine solche Mitgliedschaft kommt insbesondere in Betracht, wenn sie der Vertiefung der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen oder wissenschaftlichen Einrichtungen dient. Die Entscheidung über diese Mitgliedschaft wird entsprechend den Grundsätzen des § 5 Absatz 2 getroffen. § 123a HmbHG bleibt unberührt.
(1) Die Fachbereiche, die senatsunmittelbaren Einrichtungen und die Mitglieder des Akademischen Senats werden durch die Präsidentin/den Präsidenten unverzüglich über die erfolgten Ausschreibungen unter Mitteilung des Ausschreibungstextes unterrichtet.
(2) Die an einer Stellenbesetzung interessierten Fachbereiche und senatsunmittelbaren Einrichtungen teilen dies dem Fachbereich, bei dem die Stelle zu besetzen ist, mit. Der Fachbereich, bei dem eine zu besetzende Professur nach der fachlichen Ausrichtung andere Fachbereiche/ senatsunmittelbare Einrichtungen berührt, ist verpflichtet, diese Fachbereiche/senatsunmittelbare Einrichtungen über die Bildung des Berufungsausschusses gesondert zu unterrichten und die Fachbereiche/senatsunmittelbare Einrichtungen zur Beteiligung einzuladen, auch wenn diese ein Mitwirkungsinteresse nicht angemeldet haben. Kommt eine Einigung der beteiligten Fachbereiche und senatsunmittelbaren Einrichtungen über das bei der Stellenbesetzung einzuschlagende Verfahren und insbesondere über die Besetzung des Berufungsausschusses nicht zustande, entscheidet der Akademische Senat. Der Akademische Senat kann auch von sich aus auf die Beteiligung anderer Fachbereiche bzw. senatsunmittelbarer Einrichtungen bei der Besetzung einer Stelle hinwirken, wenn diese von sich aus keinen entsprechenden Wunsch geäußert haben, obwohl die fachliche Ausrichtung der Professur eines der in ihnen vertretenen Fächer berührt.
(3) Die von einem anderen Fachbereich oder einer anderen senatsunmittelbaren Einrichtung entsandten Mitglieder des Berufungsausschusses nehmen an allen Ausschußsitzungen teil und haben volles Stimmrecht. Sie sind zur Sitzung des Fachbereichsrates, in der über den Berufungsvorschlag entschieden wird, als Gäste einzuladen und haben Rederecht.
Der Berufungsausschuß soll zu seiner konstituierenden Sitzung vor Ablauf der Bewerbungsfrist zusammentreten. Er soll die Kriterien für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber im Sinne einer Operationalisierung des Ausschreibungstextes und der Funktionsbeschreibung in Forschung und Lehre vor Ablauf der Bewerbungsfrist festlegen. Alterskriterien, Umwege oder Brüche in der Wissenschaftsbiographie dürfen dabei nicht zu entscheidenden Auswahlgesichtpunkten erhoben werden. Die eingegangenen Bewerbungen werden der Fachbereichssprecherin/dem Fachbereichssprecher von der Präsidentin/dem Präsidenten erst dann übersandt, wenn ihr/ihm die Festlegung der Auswahlkriterien vom Berufungsausschuß schriftlich mitgeteilt worden ist.
Um der Verschwiegenheitspflicht nach § 124 Absatz 2 HmbHG zu genügen, werden die Namen der Bewerberinnen und Bewerber nicht bekanntgegeben. Dies gilt nicht für diejenigen Bewerbererinnen und Bewerber, die an einer öffentlichen Anhörung gemäß § 10 teilnehmen.
(1) Bei der Einholung von Gutachten sollen soweit möglich Frauen als Gutachterinnen im Rahmen der vorgesehenen Anzahl von Gutachten anteilig beteiligt werden.
(2) Gutachten sind so rechtzeitig einzuholen, daß die in ihnen vorgetragenen Gesichtspunkte den Prozeß der Urteilsbildung vor der Aufstellung der Berufungsliste im Berufungsausschuß des Fachbereichs beeinflussen können.
(3) Gutachten, die nach der Entscheidung des Fachbereichsrates über den Berufungsvorschlag eingegangen sind, bleiben bei der Überprüfung der Berufungsvorschläge durch die Ausschüsse des Akademischen Senats unberücksichtigt.
(1) Mitglieder der Universität sollen nur in besonders gelagerten Fällen zur Berufung vorgeschlagen werden. Dies ist besonders zu begründen (§ 14 Absatz 5 HmbHG). Als Mitglied der Universität gilt nicht, wer dieser bei Ablauf der Ausschreibungsfrist nicht länger als sechs Monate angehört. Satz 3 findet gemäß § 8 Abs. 2 HmbHG auf Vertreterinnen/Vertreter einer Professorinnen-/Professorenstelle entsprechende Anwendung.
(2) Soll ein Mitglied der Universität zur Berufung vorgeschlagen werden, so sind mindestens zwei auswärtige Gutachten einzuholen, von dem Berufungsausschuß des Fachbereichs auszuwerten und dem Berufungsvorschlag beizufügen. Mindestens ein Gutachten soll ein vergleichendes Gutachten sein, das die Listenplazierten einbezieht. Auf die Einholung auswärtiger Gutachten kann verzichtet werden, wenn das Mitglied der Universität, das zur Berufung vorgeschlagen wird, einen entsprechenden Ruf an eine andere Hochschule erhalten hat.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden bei Berufungsvorschlägen für die Besetzung von Professuren auf Zeit mit Aufgaben in der Krankenversorgung in der Funktion einer Öberärztin/ eines Oberarztes keine Anwendung.
(1) Die Berufungsausschüsse sind berechtigt, nach Ablauf der Bewerbungsfrist Bewerberinnen und Bewerber zu öffentlichen Anhörungen (z.B. Gastvorträge, Probevorträge, Kolloquien) einzuladen, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Bei der Vorauswahl für die Vorstellungsgespräche ist sicherzustellen, daß alle für die Stelle qualifizierten Bewerberinnen, die den Anforderungen der Stelle entsprechen, eingeladen werden. Sofern dies wegen einer zu großen Zahl von Bewerberinnen nicht möglich ist, müssen wenigstens so viele Bewerberinnen wie Bewerber eingeladen werden. Die Anhörung ist so zu organisieren, daß sie auch über die Qualifikation in der Lehre bei den Bewerberinnen und Bewerbern Aufschluß gibt.
(2) Die Sprecherin/Der Sprecher des Fachbereichs lädt zu einer öffentlichen Anhörung ein. Die Anhörungen sind in geeigneter Form fachbereichsöffentlich anzukündigen. Die Ankündigung kann mit dem Hinweis verbunden werden, daß die Veranstaltung im Zusammenhang mit einem Berufungsverfahren steht.
(3) Jede Anhörung im Zusammenhang mit einem Berufungsverfahren setzt die vorherige Einwilligung der Bewerberin/des Bewerbers voraus. Eine Anhörung darf erst nach Eingang der Einwilligungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers angekündigt werden.
Jedes Mitglied des Berufungsausschusses ist berechtigt, dem Berufungsausschuß einen Minderheitsvorschlag vorzulegen. In diesem ist zu begründen, warum dem Mehrheitsvorschlag oder einem weiteren Minderheitsvorschlag nicht gefolgt wird. Liegt ein Minderheitsvorschlag oder liegen mehrere Minderheitsvorschläge vor, so haben die den Mehrheitsvorschlag einbringenden Ausschußmitglieder zu begründen, warum sie dem Minderheitsvorschlag oder den Minderheitsvorschlägen nicht zustimmen.
(1) Der Berufungsvorschlag soll vom Fachbereichsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Frauenbeauftragten des Fachbereichs erstellt und dem Akademischen Senat zugeleitet werden. Der Fachbereich ist verpflichtet, bei Nichteinhaltung der Frist einen Sachstandsbericht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Bewerbungsfrist abzugeben. An der Entscheidung über den Berufungsvorschlag können Professorinnen und Professoren des Fachbereichs, die dem Fachbereichsrat nicht angehören, stimmberechtigt mitwirken,wenn sie der Fachbereichssprecherin/dem Fachbereichssprecher innerhalb der Bewerbungsfrist für die zu besetzende Professur schriftlich mitteilen, daß sie ihr Stimmrecht ausüben wollen. Ist die Abgabe eines Berufungsvorschlags auf einen Ausschuß mit Entscheidungsbefugnissen oder einer gemeinsamen Kommission übertragen worden, gelten die Mitwirkungsvorschriften für Professorinnen und Professoren nach den Sätzen 3 und 4 entsprechend.
(2) Die Berufungsliste soll mindestens drei Namen enthalten. Es ist zulässig, daß Nichtbewerberinnen und Nichtbewerber vorgeschlagen werden. Jede Liste soll mindestens eine Frau - Bewerberin oder Nichtbewerberin - ausweisen, deren Qualifikation der ausgeschriebenen Stelle entspricht und die Aufnahme in den Listenvorschlag rechtfertigt. Frauen sind bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen, solange der Frauenanteil an den Professuren des jeweiligen Fachbereichs 50 vom Hundert nicht erreicht; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person eines Mitbewerbers schwerwiegende Gründe sozialer Art vorliegen (§ 14 Absatz 3 HmbHG).
(3) Eine Berufungsliste mit weniger als drei Namen kann nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn für eine Professur auf Zeit mit Aufgaben in der Krankenversorgung in der Funktion einer Oberärztin/eines Oberarztes eine Berufungsliste vorgelegt wird.
(1) Berufungsvorschläge des Fachbereichsrates bedürfen der Mehrheit des Gremiums und der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren. Kommt im ersten Abstimmungsgang ein Ergebnis nicht zustande, so ist innerhalb einer Woche ein zweiter Abstimmungsgang durchzuführen. Kommt auch im zweiten Abstimmungsgang ein Beschluß nicht zustande, genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren (§ 123 Absatz 3 HmbHG). Die getroffene Entscheidung ist durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden festzustellen.
(2) Die Mehrheit des Gremiums kann ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorlegen (§ 123 Absatz 4 HmbHG). Wird ein weiterer Berufungsvorschlag vorgelegt, ist in jedem Vorschlag zu begründen, warum dem anderen Vorschlag nicht gefolgt wird (§ 14 Absatz 6 HmbHG). § 15 ist anzuwenden.
(3) Die Mitglieder der Mehrheiten, die einen Berufungsvorschlag unterstützen, bestimmen vor dem zweiten Abstimmungsgang jeweils eine Beauftragte/einen Beauftragten, die die Gründe der entsprechenden Mehrheit für die Ablehnung des anderen Vorschlags feststellt, protokolliert und der/dem Vorsitzenden unverzüglich mitteilt.
(4) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende leitet dem Akademischen Senat die begründeten Vorschläge zu.
(5) Die Mehrheit des Gremiums ist berechtigt, den weiteren Berufungsvorschlag im Akademischen Senat vertreten zu lassen.
(1) Wird eine Minderheit bei der Verabschiedung eines Berufungsvorschlags im Fachbereichsrat überstimmt, so hat sie das Recht, einen Minderheitsvorschlag abzugeben. Dieser muß nach Form, Inhalt und Verfahren den Regelungen des § 15 Absätze 1-8 entsprechen. Er ist dem Fachbereichsvorschlag oder gegebenenfalls einem weiteren Berufungsvorschlag beizufügen.
(2) Mitglieder des Fachbereichsrates, die dem Berufungsausschuß angehören, können einen Minderheitsvorschlag nur dann einbringen, wenn sie diesen auch im Berufungsausschuß vorgelegt haben.
(3) Minderheitsvorschläge sind im Fachbereichsrat anzukündigen. Sie müssen der Sprecherin/dem Sprecher des Fachbereichs in vollem Wortlaut nachrichtlich zugehen.
(4) In dem Minderheitsvorschlag ist zu begründen, warum dem Mehrheitsvorschlag und gegebenenfalls dem weiteren Berufungsvorschlag nicht gefolgt worden ist.
(5) Minderheitsvorschläge sind rechtzeitig abzugeben. Sie müssen dem Ausschuß vorliegen, der die Stellungnahme des Akademischen Senats zum Berufungsvorschlag des Fachbereichs vorbereitet.
(6) Die Minderheit, die einen Minderheitsvorschlag abgegeben hat, ist berechtigt, diesen im Akademischen Senat zu vertreten. Sie ist zu der Sitzung des Akademischen Senats einzuladen.
(7) § 13 bleibt von dieser Regelung unberührt.
(1) Der Berufungsvorschlag ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Dem Kopf des Schreibens muß zu entnehmen sein, daß es sich um einen Berufungsvorschlag handelt und welche Stelle zu besetzen ist. Die Kennzeichnung der freien Stelle muß mit dem Text der Ausschreibung übereinstimmen.
(2) Der Berufungsvorschlag muß eine Präambel, die Darstellung des Verfahrens, die Berufungsliste im engeren Sinne und deren Begründung enthalten.
(3) In der Präambel soll unter Beachtung der Funktionsbeschreibung und des Ausschreibungstextes die besondere fachliche Ausrichtung der freien Professur aus der Binnengliederung des Faches sowie der Forschungs- und Studiensituation begründet werden. Außerdem muß der Präambel zu entnehmen sein, wann die zu besetzende Professur frei geworden oder neu zu besetzen ist.
(4) Hat der Fachbereich schon zu einem früheren Zeitpunkt einen Berufungsvorschlag für die freie Stelle vorgelegt, so ist in der Präambel ferner mitzuteilen, wann diese Liste ausgeschöpft war.
(5) Der Darstellung des Verfahrens muß insbesondere zu entnehmen sein
(6) Aus der Begründung des Berufungsvorschlages muß hervorgehen, daß die zur Berufung vorgeschlagenen Personen
Die Vorschriften des § 15 Absätze 5, 7 und 8 HmbHG sind zu beachten.
(7) Die Begründung des Berufungsvorschlags muß enthalten:
Dabei sind die Ausführungen über die Forschungs- und Lehrqualifikation der in der Berufungsliste genannten Personen unter Berücksichtigung von Funktionsbeschreibung und Ausschreibungstext aufeinander abzustimmen und zu einem als Ganzes begründeten Vorschlag zusammenzufassen.
(8) Der Begründung des Berufungsvorschlages muß zu entnehmen sein, auf welche Weise sich der Fachbereichsrat von der Eignung der Vorgeschlagenen überzeugt hat, insbesondere aufgrund welcher Tatsachen er zu der Ansicht gelangt ist, die zu Berufenden seien in erforderlichem Maße zur Lehre befähigt.
(9) Die Namen von Bewerberinnen und Bewerbern, die in die Berufungsliste nicht aufgenommen worden sind, sind im Berufungsvorschlag grundsätzlich nicht aufzuführen.
(1) Dem begründeten Berufungsvorschlag sind beizufügen:
(2) Die Unterlagen müssen ferner Auszüge aus den Protokollen der Sitzungen des Fachbereichsrates enthalten, in denen dieser sich mit der Ausschreibung und Besetzung der Stelle befaßt hat (Einsetzung des Berufungsausschusses, eventuelle Nach- oder Zuwahlen, Zwischenbericht des Berufungsausschusses und des Fachbereichsrates, Beschluß über den Berufungsvorschlag; den Protokollen muß die Zusammensetzung des Berufungsausschusses und das Ergebnis aller Abstimmungen zu entnehmen sein).
Soweit der Akademische Senat Kompetenzen gemäß § 106 Absatz 4 HmbHG als Fachbereichsrat für eine senatsunmittelbare Einrichtung wahrnimmt, überträgt er die Erstellung des Berufungsvorschlages auf einen für die Besetzung der betreffenden Professur mit Entscheidungsbefugnis eingesetzten Berufungsausschuß. Dies gilt in Fällen von § 105 Absatz 3 HmbHG entsprechend.
Bei seiner Stellungnahme zu einem Berufungsvorschlag prüft der Akademische Senat, ob
Vor der Beschlußfassung des Akademischen Senats ist seiner Frauenbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Der Akademische Senat prüft, ob das in § 14 HmbHG und in dieser Berufungsordnung geregelte Verfahren eingehalten worden ist, ob insbesondere
(2) Ob die Fachbereiche bei Aufstellung ihrer Berufungsvorschläge auch im übrigen das vorgeschriebene Verfahren eingehalten haben (z.B. ordnungsgemäße Einberufung und Beschlußfassung des zuständigen Gremiums des Fachbereichs), prüft der Akademische Senat nur, wenn ihm insoweit Beanstandungen aus dem Fachbereich vorgetragen werden.
Bei der Prüfung nach § 18 Nummer 2 berücksichtigt der Akademische Senat folgende Gesichtspunkte:
(1) Der Akademische Senat beschränkt sich auf die Prüfung, ob
Dazu können alle eingeholten Gutachten eingesehen werden.
(2) Der Akademische Senat beurteilt nicht, ob die vom Fachbereich für die Berufung Vorgeschlagenen die für ihre Aufgabe erforderliche Eignung und Befähigung zum Forschen und Lehren haben (§ 15 HmbHG).
Die Präsidentin/Der Präsident veranlaßt, daß der Akademische Senat die ihr/ihm zugegangenen Berufungsvorschläge der Fachbereiche mit seiner Stellungnahme innerhalb eines Monats unter Beifügung der in § 16 Absatz 1 Ziffern 1-5 und 8 genannten Unterlagen der zuständigen Behörde vorlegt (§ 14 Absatz 6 Satz 4 HmbHG). Alle übrigen Unterlagen werden den Fachbereichen zugeleitet.
(1) Liegt ein Minderheitsvorschlag vor, so muß sich aus der Stellungnahme des Akademischen Senats gemäß §§ 18ff. ergeben, daß er sich damit befaßt hat.
(2) Ist der Berufungsvorschlag, zu dem ein Minderheitsvorschlag (§ 14), aber kein weiterer Berufungsvorschlag (§ 13) eingebracht worden ist, vom Fachbereichsrat nicht mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder verabschiedet worden, kann der Akademische Senat dem Fachbereich empfehlen, seinen Berufungsvorschlag unter Beachtung der in § 14 Absatz 6 HmbHG genannten Fristen erneut zu beraten, um zu einer eindeutigen Mehrheitsentscheidung zu gelangen.
(1) Die Präsidentin/Der Präsident veranlaßt, daß der Berufungsvorschlag einem vom Akademischen Senat eingesetzten Ausschuß zugeht. Der Akademische Senat bildet zwei Ausschüsse, die seine Stellungnahmen aufgrund der von ihm beschlossenen Richtlinien vorbereiten.
(2) Dem Ausschuß I gehören an:
| a) | 1 Professorin/Professor | (Stellvertreterin/Stellvertreter: 1 Professorin/Professor) |
| b) | 1 Vertreterin/Vertreter aus der Gruppe der Dozentinnen/Dozenten oder aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 HmbHG) | (Stellvertreterin/Stellvertreter: 1 Vertreterin/Vertreter aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder aus der Gruppe der Dozentinnen/Dozenten) |
| c) | 1 Studentin/Student | (Stellvertreterin/Stellvertreter: 1 Vertreterin/Vertreter der in § 8 Absatz 1 Ziffer 8 HmbHG genannten sonstigen Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter) |
(3) Dem Ausschuß II gehören an:
| a) | 1 Professorin/Professor | (Stellvertreterin/Stellvertreter: 1 Professorin/Professor) |
| b) | 1 Vertreterin/Vertreter aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder aus der Gruppe der Dozentinnen/Dozenten) | (Stellvertreterin/Stellvertreter: 1 Vertreterin/Vertreter aus der Gruppe der Dozentinnen/Dozenten oder aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter) |
| c) | 1 Vertreterin/Vertreter der in § 8 Absatz 1 Ziffer 8 HmbHG genannten sonstigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter | (Stellvertreterin/Stellvertreter: 1 Studentin/Student) |
(4) Die Mitglieder der Ausschüsse sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Akademischen Senat aus seiner Mitte auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter für die Dauer der Amtszeit des Akademischen Senats gewählt.
(5) Die Fachbereiche und senatsunmittelbaren Einrichtungen werden jeweils einem der nach Absatz 1 gebildeten Ausschüsse zugeordnet.
(6) Den Ausschüssen dürfen Mitglieder der zugeordneten Fachbereiche bzw. senatsunmittelbaren Einrichtungen nicht angehören.
(7) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses veranlaßt, daß die ihr/ihm von der Universitätspräsidentin/ dem Universitätspräsidenten zugeleiteten Berufungsvorschläge den übrigen Mitgliedern des Ausschusses rechtzeitig zugänglich gemacht werden.
(1) Der Ausschuß erarbeitet seine Stellungnahme so zeitig, daß der Berufungsvorschlag des Fachbereichs innerhalb der im § 14 Absatz 6 HmbHG vorgesehenen Frist vom Akademischen Senat behandelt und der Behörde vorgelegt werden kann. Das Nähere wird zwischen der Ausschußvorsitzenden/dem Ausschußvorsitzenden und der Universitätsverwaltung vereinbart.
(2) Zur Vorbereitung seiner Entscheidung kann der Ausschuß den Fachbereich um eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme bitten.
(3) Über die Beratungen erteilt der Ausschuß dem Akademischen Senat einen Bericht. Vertritt ein Ausschußmitglied eine von der Mehrheit des Ausschusses abweichende Ansicht, so berichtet die/der vom Ausschuß bestimmte Berichterstatterin/ Berichterstatter auch darüber.
(4) Der Ausschuß macht einen Vorschlag für die Stellungnahme des Akademischen Senats. Weicht ein Ausschußmitglied von der Auffassung der übrigen Mitglieder ab, so kann es dem Akademischen Senat einen eigenen Vorschlag unterbreiten.
(1) Der Akademische Senat beschließt seine Stellungnahme nach Anhörung der Fachbereichssprecherin/des Fachbereichssprechers, ihrer Stellvertreterin/ihres Stellvertreters oder der/des Vorsitzenden des Berufungsausschusses des zuständigen Fachbereichs. Die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken dabei stimmberechtigt mit.
(2) Der Beschluß wird in folgender Form abgefaßt:
Der Akademische Senat hat sich in seiner Sitzung am ... aufgrund des Berichts einer von ihm eingesetzten Kommission davon überzeugt, daß die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle und das bei der Aufstellung des Berufungsvorschlages im Fachbereich angewandte Verfahren den Bestimmungen in § 14 Absätze 1-5, 6 Sätze 1 und 2 HmbHG entsprechen, und daß die Eignung der im vorgelegten Berufungsvorschlag genannten Kandidatinnen und Kandidaten für die ihnen zugedachten Aufgaben in Forschung und Lehre vom Fachbereich hinreichend begründet worden ist. Die Stellungnahme der Frauenbeauftragten nach § 18 Satz 2 ist beigefügt.
(3) Kommt der Akademische Senat nach erfolgter Prüfung im Rahmen der §§ 19-21 zu der Auffassung, daß dem vorgelegten Berufungsvorschlag wesentliche formelle und/oder materielle Mängel anhaften, kann der Berufungsvorschlag unter Beachtung der Verfahrensvorschriften der §§ 14 und 123 HmbHG zur nochmaligen Beratung an den Fachbereich zurückverwiesen werden.
Diese Satzung tritt nach Beschlußfassung des Akademischen Senats mit der Bekanntmachung durch den Präsidenten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fassung der Berufungsordnung der Universität Hamburg in der Bekanntmachung vom 20.03.1989 außer Kraft. Berufungsverfahren, für die bei Inkrafttreten dieser Satzung die Ausschreibung bereits erfolgt ist, sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften fortzusetzen.

