Verfügung zur Übertragung von Befugnissen des Präses der Behörde für Wissenschaft und Forschung als Dienstvorgesetzter auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Hamburger Hochschulen
vom 5. August 1996 mit Änderungen vom 16. August 1999
A. wird durch Verfügung des Präses der BWF vom 11.09.2002 ersatzlos aufgehoben.
B. Übertragung von Befugnissen nach § 17 Absatz 1 LVVO
Gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 LVVO werden hiermit folgende Befugnisse der Behörde für Wissenschaft und Forschung auf die Präsidentinnen und Präsidenten der in § 1 Absatz 1 Nummern 1, 2, 3 und 6 HmbHG genannten Hochschulen übertragen:
- Reduzierung der Lehrverpflichtung auf Grund zeitlich begrenzter Ausgestaltung des Dienstverhältnisses mit der ausschließlichen oder überwiegenden Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung (außer Fachhochschule Hamburg; § 10 Absatz 3 LVVO).
- Reduzierung der Lehrverpflichtung auf Grund zeitlich begrenzter Ausgestaltung des Dienstverhältnisses mit der im erheblichen Umfang oder überwiegenden Durchführung von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung (nur Fachhochschule Hamburg; § 11 Absatz 2 LVVO).
- Befreiung von der Lehrverpflichtung für ein Praxissemester (nur Fachhochschule Hamburg; § 11 Absatz 3 LVVO).
- Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Fachbereichsbeauftragten für Weiterentwicklung der Lehre, für Angelegenheiten des Studiums und der Nachwuchsförderung (§ 12 Absatz 3 Nummer 1 LVVO).
- Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Aufgaben der Studienreform, wenn damit eine besonders hohe zeitliche Inanspruchnahme verbunden ist (§ 12 Absatz 3 Nummer 2 LVVO).
- Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Lehrpersonen, die von Fachbereichen mit der Studienfachberatung beauftragt worden sind (§ 12 Absatz 3 Nummer 3 LVVO).
- Weitere Ermäßigungen der Lehrverpflichtung in der Fachhochschule (§ 13 LVVO).
- Ermäßigung der Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung staatlicher Auftragsangelegenheiten (§ 14 Absatz 1 LVVO).
- Ermäßigung/Aufhebung der Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule (§ 14 Absatz 2 LVVO).
- Ermäßigung der Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen in den Hochschulen ($ 14 Absatz 3 LVVO).
C. Änderung der Verwaltungsanordnung über die Gewährung von Forschungssemestern
Nummer 8 erhält folgende Fassung:
"Ausnahmen: Die Präsidentin/der Präsident der Hochschule bzw. das Direktotium des Universitäts-Krankenhauses Eppendorf kann im Einzelfall Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen. Über die Anwendung dieser Befugnis erstattet die Präsidentin/der Präsident gegenüber der Behörde für Wissenschaft und Forschung einen jährlichen Bericht."
D. Änderung der Verwaltungsanordnung über die Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern an der Universität Hamburg
Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:
"Die Präsidentin/der Präsident der Hochschule bzw. das Direktorium des Universitäts-Krankenhauses Eppendorf kann in zwingend gebotenen Fällen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen. Über die Anwendung dieser Befugnis wird gegenüber der Behörde für Wissenschaft und Forschung ein jährlicher Bericht erstattet."
E. Änderung der Verwaltungsanordnung über die Beschäftigung von wissenschaftlichen Hilfskräften an der Universität Hamburg
Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:
"Die Präsidentin/der Präsident der Hochschule bzw. das Direktorium des Universitäts-Krankenhauses Eppendorf kann in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen. Über die Anwendung dieser Befugnis wird gegenüber der Behörde für Wissenschaft und Forschung ein jährlicher Bericht erstattet."
F. Änderung der Verfahrensregelungen für die Beschäftigung von studentischen Hilfskräften an der Universität Hamburg und an der Hochschule für Wirtschaft und Politik
Die Nummer 5.4 der Verfahrensregelung für die Beschäftigung von studentischen Hilfskräften an der Universität Hamburg sowie die Nummer 5.2 der Verfahrensregelung für die Beschäftigung von studentischen Hilfskräften an der Hochschule für Wirtschaft und Politik erhalten folgende Fassung:
"Die Präsidentin/der Präsident der Hochschule bzw. das Direktorium des Universitäts-Krankenhauses Eppendorf kann in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen. Über die Anwendung dieser Befugnis wird gegenüber der Behörde für Wissenschaft und Forschung ein jährlicher Bericht erstattet."
G. Entscheidungen der künstlerischen Hochschulen bei der Beschäftigung von Vertretungs-Teilzeitprofessoren
- Die Hochschule für Musik und Theater und die Hochschule für bildende Künste können in eigener Verantwortung Vertretungs-Teilzeitprofessoren bis zur ordentlichen Besetzung von Professorenstellen bzw. Teilzeitprofessorenstunden bis zu einer Beschäftigungszeit von einem Semester beschäftigen.
- Eine Verlängerung einer Beschäftigung nach Nummer 1 über das eine Semester hinaus bis zu einer Gesamtbeschäftugungsdauer von 4 Semestern ist nur zulässig, wenn die Ausschreibung der neu zu besetzenden Professur oder Teilzeitprofessur bereits erfolgt ist.
- Über die Begründung und Verlängerung der Beschäftigungsverhältnisse nach den Nummern 1 und 2 erstattet die Präsidentin/der Präsident der Hochschule einen jährlichen Bericht.
H. Controlling/Berichtswesen
Für die in den Buchstaben A bis G eingeräumten Befugnisse wird ein Berichtswesen (Controlling) eingeführt. Dabei werden der Behörde für Wissenschaft und Forschung - Hochschulamt - einmal jährlich (jeweils zum 1. Februar) die erforderlichen Daten aus dem Vorjahreszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember) entsprechend den als Anlage zu dieser Verfügung gehörenden Berichtsbögen übermittelt.
- Für die Dienstvorgesetzten-Verfügung/Hochschulen (Buchstabe A) ist ein Controlling lediglich für die nachstehend aufgeführten Befugnisse erforderlich. Es erfolgt anhand Berichtsbogen 1:
- Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten bei eigenem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand (Buchstabe A Nummer 2.3).
- Sämtliche Befugnisse im Nebentätigkeitsrecht (Buchstabe A, Nummer 4).
- Zustimmung, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen (Buchstabe A, Nummer 5.6).
- Genehmigung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubungen nach den §§ 76a und 89 HmbBG (Buchstabe A, Nummer 6.1).
- Bewilligung von Sonderurlaub für Beamte, Angestellte und Arbeiter, sofern nicht die oberste Dienstbehörde zuständig ist (Buchstabe A, Nummer 6.2).
- Sämtliche Befugnisse des Dienstvorgesetzten nach der HmbDO.
- Das Controlling für die Befugnisse des Buchstaben B erfolgt anhand Berichtsbogen 2.
- Das Controlling für die in den Buchstaben C bis F eingeräumten Befugnisse erfolgt anhand Berichtsbogen 3.
- Das Controlling für die Befugnisse nach Buchstabe G erfolgt anhand Berichtsbogen 4.
I. Inkrafttreten
- Buchstabe A dieser Verfügung ersetzt mit sofortiger Wirkung die Verfügung 4/2/Hochschulen vom 30. September 1985 einschließlich aller Ergänzungen.
- Buchstaben B bis G treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
- Das Berichtswesen nach Buchstabe H tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Zur Ermittlung eines ersten Vergleichszeitraums sind die für das Berichtswesen erforderlichen Daten (siehe Buchstabe H) für das Jahr 1996 ebenfalls zu erheben, und zwar bis zum 30. Juni 1997.
J. Weiterdelegation
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen sowie das Direktorium des Universitäts-Krankenhauses Eppendorf werden ermächtigt, mit dieser Verfügung übertragene Befugnisse der Buchstaben A bis F unter Beachtung des Berichtswesens nach Buchstabe H weiterzudelegieren, mit Ausnahme der in Buchstabe A (Befugnisse des Dienstvorgesetzten), Ziffern 1.2, 1.3 und 1.4 genannten Befugnisse.