
Nach einer Wartezeit von sechs Monaten ab Einstellungsdatum haben Sie Anspruch auf Erholungsurlaub. Ihre Urlaubszeiten müssen Sie förmlich beantragen. Bitte nutzen Sie den hier bereitgestellten Urlaubsantrag und klären Sie, wer Sie in Ihrer Abwesenheit vertreten wird. Am besten sprechen Sie sich mit Ihren Kollegen frühzeitig über den Jahresurlaub ab, damit eine gerechte Verteilung möglich ist.
Alle Einzelheiten zur Berechnung Ihres Erholungsurlaubs, dem Bewilligungsverfahren, Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, etc. können Sie in unseren Hinweisen zum Erholungsurlaub von Beamtinnen, Beamten sowie Tarifbeschäftigten nachlesen:
Für grundsätzliche Fragen zum Erholungsurlaub wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalreferate 64 – Personalentwicklung und Personalservice und 732 – Drittmittel Personal.
Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie das sonstige wissenschaftliche Lehrpersonal haben ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen. Bei den übrigen Angehörigen des wissenschaftlichen Personals erfolgt aus der engen betrieblichen Aufgabenverflechtung zu den o.g. Lehrpersonen, dass der Erholungsurlaub ebenfalls in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen ist, es sei denn, betriebliche Gründe lassen auch einen Urlaub während der Vorlesungszeit zu.