Im Krankheitsfall und bei Unfällen sind Sie durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) verpflichtet die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d. h. in der Regel telefonisch bis spätestens 10:00 Uhr vormittags am ersten Fehltag, Ihrer Beschäftigungsstelle mitzuteilen. Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung (die Bescheinigung eines Heilpraktikers reicht nicht aus) spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag vorlegen. Für die ersten drei Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit ist also grundsätzlich keine ärztliche Bescheinigung erforderlich.