In Deutschland sind Werkverträge nach §§ 631 ff. BGB geregelt. Kennzeichnend für den Werkvertrag ist die Fertigstellung eines "Werks" gegen eine angemessene Vergütung. Bitte beachten Sie, dass durch Werkverträge keine Personalbedarfe ausgeglichen oder Arbeitsverhältnisse umgangen werden dürfen. Die Verträge selbst werden in den fachlich zuständigen Einrichtungen geschlossen. Hier haben wir Ihnen alle wichtigen Informationen zum Werkvertrag zusammengestellt:
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Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag sind gemäß § 631 BGB:
"Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein."