
Das Hamburgische Hochschulgesetz regelt die Besetzung regulärer Professuren durch Ausschreibung und Berufung. § 14 Abs. 5 HmbHG sieht vor, dass die Bestimmungen über Ausschreibung und Berufung nicht anzuwenden sind, wenn Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übertragen wird (=Vertretungsprofessuren). Dadurch wird deutlich, dass Professurvertretungen eine Planstelle der Besoldungsordnung C oder W voraussetzen.
Vertretungsprofessuren sind seit Jahren bundesweit eine feste Institution, zu der es auch Empfehlungen der Kultusministerkonferenz gibt:
Professurvertretungen werden eingesetzt, wenn eine durch Wegberufung, Ruhestand und Tod vor oder während der Durchführung des Verfahrens nach § 14 HmbHG vakante Professur vorübergehend besetzt werden soll. Gleiches ist zur Überbrückung möglich, wenn die/der reguläre Stelleninhaber/in unter Fortfall der Bezüge beurlaubt ist. Im Regelfall sind Professurvertretungen auf 6 Monate begrenzt. Die an der Universität Hamburg verwendeten Arbeitsverträge entsprechen dieser Empfehlung und sind mit dem Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg abgestimmt.
Die Beschäftigung erfolgt im Arbeitnehmerstatus. Ein ggf. vorher bestehendes Beamtenverhältnis an einer anderen Hochschule kann durch Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge dort aufrechterhalten bleiben.
Der Arbeitnehmerstatus bewirkt, dass von den Bezügen regelmäßig Sozialversicherungsanteile einbehalten werden müssen. Die ausgezahlten Bezüge sind daher oftmals nicht so hoch, wie erwartet. In der Rentenversicherung kann durch eine sogenannte Gewährleistung des bisherigen Dienstherren eine Befreiung von der Versicherungspflicht erreicht werden. In der Kranken- und Pflegeversicherung gelten andere Regelungen: ein gesetzlich Versicherter wird erst kranken-/pflegeversicherungsfrei, wenn sein Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet. Die JAEG für 2011 beträgt 49.500 €.