Gastprofessuren werden im Gegensatz zu Professurvertretungen
regelmäßig zur Ergänzung des Lehrprogramms eingesetzt. Nach allgemeinem
Sprachgebrauch bezeichnet eine Gastprofessur eine (semesterweise)
vorübergehende, meistens lehrende Tätigkeit einer wissenschaftlich
qualifizierten Person an einer Hochschule. Eine Professorenstelle ist
nicht Voraussetzung für eine Gastprofessur, die regelmäßig aus
Sachmitteln (auch Drittmitteln) finanziert wird.
Die Beschäftigung erfolgt im Arbeitnehmerstatus. Ein ggf.
vorher bestehendes Beamtenverhältnis an einer anderen Hochschule kann
durch Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge dort aufrechterhalten
bleiben.
Der Arbeitnehmerstatus bewirkt, dass von den Bezügen
regelmäßig Sozialversicherungsanteile einbehalten werden müssen. Die
ausgezahlten Bezüge sind daher oftmals nicht so hoch, wie erwartet. In
der Rentenversicherung kann durch eine sogenannte Gewährleistung des
bisherigen Dienstherren eine Befreiung von der Versicherungspflicht
erreicht werden. In der Kranken- und Pflegeversicherung gelten andere
Regelungen: ein gesetzlich Versicherter wird erst
kranken-/pflegeversicherungsfrei, wenn sein Einkommen die
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet. Die JAEG für 2013
beträgt 52.200 € (mtl 4.350 €).