Im Ruhestand befindlichen Professoren der Universität können zur Milderung von Engpässen in der Lehre Fachvertretungsverträge angeboten werden. Zur Finanzierung dieser Maßnahme sind vakante, nicht zur Streichung vorgesehene Stellen heranzuziehen (Beschluss des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 03.09.1996).
Die monatliche Vergütung beträgt einheitlich 900 Euro zuzüglich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Mit dieser Höhe wird für alle infrage kommenden Professoren im Ruhestand sichergestellt, dass eine Kürzung der Versorgungsbezüge unterbleibt.
Für emeritierte Professoren ist der Vertrag finanziell weniger attraktiv. Die Höchstgrenze einer Versorgung im Sinne des § 53 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes darf durch Verwendung eines Versorgungsberechtigten im öffentlichen Dienst nicht überschritten werden. Als Höchstgrenze für Emeriti gelten nach § 91 Abs. 2 Nr. 2 Beamtenversorgungsgesetz die Emeritenbezüge zuzüglich des ehemals nach Landesrecht zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale). Die Höchstgrenze wird durch einen Fachvertretungsauftrag also insoweit überschritten, wie dessen Vergütung die seinerzeitige Kolleggeldpauschale übersteigt.
Die Lehrverpflichtung beträgt, festgelegt als Mindestlehrverpflichtung, 4 Lehrveranstaltungsstunden, bei Aufgaben in Forschung und Selbstverwaltung in geringerem Umfang. Eine Fachvertretung muss im Einvernehmen zwischen Professorin/Professor und Fakultät beim Referat 62 – Berufungen, Allgemeine Verwaltung, Registratur der Präsidialverwaltung beantragt werden.