Auf dieser Seite gibt es Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Berufungsverfahren an der Universität Hamburg. Sollten bei Ihnen dennoch Fragen offenbleiben, wenden Sie sich gern direkt an uns!
Nach der derzeit geltenden Regelung des § 14 Abs. 1 HmbHG sind alle Professuren und Juniorprofessuren öffentlich, i.d.R. international, auszuschreiben. Es kann nur dann von einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn eine Professur auf Zeit (nach einer ersten Berufung in ein Professorenamt für höchstens sechs Jahre, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbHG) in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden soll, nachdem die Universität zuvor ein Bewertungsverfahren durchgeführt hat, dessen Ergebnis positiv war.
Professuren können auf Zeit ausgeschrieben werden – die Einzelfälle regelt § 16 Absatz 2 HmbHG (Gewinnung von Personen, die in der Wissenschaft oder sonst in ihrer Berufspraxis hervorragende Leistungen aufweisen können, wenn die entstehenden Kosten ganz oder überwiegend von dritter Seite erstattet werden oder wenn es sich um die erste Berufung in ein Professorenamt handelt).
Professuren, die aus Studiengebühren finanziert werden, werden zunächst befristet ausgeschrieben (Fall 2 der o.g. Alternativen). Eine Professur kann nur im Falle der Erstberufung in eine unbefristete Professur umgewandelt werden und nur, wenn die Universität zuvor ein Bewertungsverfahren durchgeführt hat, dessen Ergebnis positiv war. Um ggf. eine Umwandlung in eine Dauerstelle nach einer Evaluation aber ohne Durchführung eines neuen Berufungsverfahrens zu ermöglichen, muss die Ausschreibung den Hinweis enthalten, dass sie „zunächst auf Zeit“ ausgeschrieben wird.
Die in der Ausschreibung genannten Bewerbungsfristen sind keine Ausschlussfristen, d.h. die Berufungskommission ist frei, auch Bewerbungen zu berücksichtigen, die nach Ablauf der Ausschreibungsfrist eingegangen sind.
Einbeziehung von Nichtbewerbern/innen
Personen, die sich nicht auf die Stelle beworben haben, aber deren Bewerbung vom Berufungsausschuss gewünscht wird, können (und sollten sogar) in jedem Stadium des Berufungsverfahrens, selbst nach Durchführung der Anhörungen, in das Verfahren aufgenommen werden. In der Regel soll auch für diese Personen eine Anhörung durchgeführt werden. Erst wenn der Berufungsausschuss seinen Berufungsvorschlag an das Dekanat abgegeben hat, ist eine Einbeziehung weiterer Personen nicht mehr möglich. Falls das Dekanat nach Vorliegen des Berufungsvorschlags des Berufungsausschusses die Einbeziehung einer Nichtbewerberin/eines Nichtbewerbers wünscht, gibt das Dekanat den Berufungsvorschlag an den Berufungsausschuss zurück mit dem Hinweis auf die gewünschte Einbeziehung.
Der Berufungsausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Auf die Gruppenzugehörigkeit der Mitglieder kommt es bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit in der einzelnen Sitzung nicht an, siehe auch 5.5. (Urteil BVErfG 35, 79).
Über die Berufungsausschusssitzungen werden Protokolle geführt, aus denen die Anwesenheit, der wesentliche Verlauf der jeweiligen Sitzung sowie die gefassten Beschlüsse einschließlich des jeweiligen Abstimmungsergebnisses hervorgehen. Die Protokolle sind in der folgenden Sitzung zu genehmigen, die Zustimmung zum letzten Protokoll ist im Umlaufverfahren einzuholen.
Absolute Mehrheit der Professoren/innen bedeutet, dass die Anzahl der professoralen stimmberechtigten Mitglieder (um eins) größer sein muss als die Anzahl der stimmberechtigten nichtprofessoralen Mitglieder im Berufungsausschuss. Dies gilt jedoch nur für die Zusammensetzung des Berufungsausschusses, nicht für die Anwesenheit und die Abstimmung in den einzelnen Berufungsausschusssitzungen.
Doppelte Mehrheit: Das HmbHG regelte früher, dass Entscheidungen, über Berufungsvorschläge außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professor/innen bedürfen (sog. doppelte Mehrheit). Diese Regelung ist seit 2001 aufgehoben. Es ist daher nicht mehr erforderlich, danach zu verfahren und die Stimmen der Professor/innen extra auszuweisen.
Berufungsangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln, über die Sitzungen der Berufungsausschüsse und die dort behandelten Gegenstände dürfen keine anderen Mitglieder der Universität oder gar völlig außen stehende Personen informiert werden. (Dies gilt nicht für Personen, die qua Amt befugt sind, an Berufungsausschuss-Sitzungen teilzunehmen, d.h. die Mitglieder des Dekanats und des Präsidiums.)
Auch innerhalb des Berufungsausschusses gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften des HmbHG, die z. B. in § 96 Abs. 5 regeln, dass in Personalangelegenheiten geheim abzustimmen ist. Dieses gilt auch innerhalb des Berufungsausschusses zumindest für die Entscheidung darüber, wer in die Berufungsliste aufgenommen wird.
Die Berufungsordnung (PDF) regelt in § 2 Absatz 2 Satz 2, dass die Verfahrensdauer vom Ende der Ausschreibungsfrist bis zur Weitergabe des Berufungsvorschlags des Dekanats an das Präsidium sechs Monate nicht überschreiten soll.
Wenn sich im Laufe des Verfahrens im Berufungsausschuss abzeichnet, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, ist das für Berufungsangelegenheiten zuständige Präsidiumsmitglied zu informieren. Verlängerungen sind nur aufgrund besonderer Ausnahmetatbestände möglich.
Grundsätzlich darf an einem Berufungsverfahren keine Person mitwirken, die befangen ist. Eine Befangenheit liegt z.B. bei einem verwandtschaftlichem oder vergleichbaren persönlich nahen Verhältnis zwischen Bewerber/in und einem Kommissionsmitglied vor (§ 20 HmbVwVfG).
Außerdem ist zu prüfen, ob die Besorgnis der Befangenheit besteht. Umstände, die den Anschein der Befangenheit begründen können, liegen dann vor, wenn ein/e Bewerber/in in die engere Auswahl kommt, der/die zum Beispiel
In Fällen, in denen eine Befangenheit (bzw. die Besorgnis der Befangenheit) eines Mitglieds eines Berufungsausschusses vorliegen könnte, ist der Berufungsausschuss durch das Mitglied zu unterrichten.
Liegt nach Prüfung durch den Ausschuss einer der oben genannten Fälle vor, so muss der Berufungsausschuss das befangene Mitglied grundsätzlich vom weiteren Verfahren ausschließen. Der Berufungsausschuss entscheidet in weiteren Fällen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (gemäß § 21 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 4 HmbVwVfG, s. Anlage 5.1), inwieweit das Mitglied/die Mitglieder an den weiteren Beratungen beteiligt sein kann/können. Das betroffene Mitglied darf weder an der Erörterung noch an der Abstimmung über die Frage der weiteren Mitwirkung teilnehmen.
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Es wird dringend empfohlen, in Zweifelsfällen den Rat der/des Berufungsbeauftragten der Fakultät und/oder des für Berufungsangelegenheiten zuständigen Präsidiumsmitglieds einzuholen.
Im Falle des Ausscheidens eines externen Mitglieds ist zu beachten, dass nur der Präsident einen Ersatz benennen kann.
Mögliche Befangenheitsgründe sowie Erklärung dieser Gründe und der Umgang hiermit sind aktenkundig zu machen und in Protokollen des Berufungsausschusses zu protokollieren. Der Fakultätsrat und das Präsidium sind über Befangenheitserörterungen mit der Vorlage des Berufungsvorschlages zu unterrichten.
Mitglieder des Berufungsausschusses mit beratender Stimme nehmen an den Berufungsausschusssitzungen teil und beteiligen sich an der Erörterung. Sie werden wie Mitglieder eingeladen. Sie haben das Recht auf Akteneinsicht und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben jedoch weder Antrags- noch Entscheidungsbefugnis. Die Gleichstellungsbeauftragte hat gemäß VII. 4.1.der Frauenförderrichtlinie auch das Recht, Anträge zu stellen.
Falls ein Mitglied des Berufungsausschusses nicht mit der Entscheidung des Ausschusses über den Berufungsvorschlag einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, einen Minderheitsvorschlag zu erstellen, der ein vom Berufungsvorschlag abweichendes (und schriftlich begründetes) Ergebnis enthält (§ 13 Berufungsordnung). Der Minderheitsvorschlag wird dem Fakultätsrat gemeinsam mit dem Berufungsvorschlag des Berufungsausschusses zur Stellungnahme vorgelegt (§ 14 Berufungsordnung). Soweit befangene Mitglieder von der Mitwirkung an einem Berufungsverfahren ausgeschlossen sind, sind sie auch nicht berechtigt, Minderheitsvorschläge abgeben. Bei Unklarheiten über die Mitwirkungsmöglichkeit empfiehlt sich eine Rückfrage bei dem für Berufungsangelegenheiten zuständigen Präsidiumsmitglied.
Die Berufung von Mitgliedern (und Angehörigen) der Universität Hamburg ist grundsätzlich nicht erwünscht, sie soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, wenn Bewerberinnen und Bewerber unserer Universität deutlich besser sind als alle anderen Bewerberinnen und Bewerber.
Zu den Hausbewerbern/innen, gehören
Ist eine Hausberufung ausnahmsweise beabsichtigt, sind (mindestens) zwei vergleichende externe Gutachten einzuholen.
Berufungen von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren auf W2-, W3-Professuren, die an einer anderen Universität promoviert haben oder nach ihrer Promotion an der Universität Hamburg mindestens zwei Jahre außerhalb der Universität Hamburg – an einer anderen Universität oder an einer auswärtigen Forschungseinrichtung – wissenschaftlich tätig waren, gelten nicht als Hausberufungen im engeren Sinne. Das bedeutet, für sie ist nicht die Einholung von zwei vergleichenden Gutachten, sondern nur (gemäß § 11 Abs. 1 der Berufungsordnung (PDF)) die Einholung von mindestens einem vergleichenden Gutachten nötig.
Ein absolutes Hausberufungsverbot auf Professuren besteht für Juniorprofessoren/innen und Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, die an der Universität Hamburg promoviert haben und anschließend nicht an einer anderen Universität oder auswärtigen Forschungseinrichtung für mindestens zwei Jahre wissenschaftlich tätig waren.
Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur sind neben dem abgeschlossenen Hochschulstudium die pädagogische Eignung für die Lehre an der Universität, die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen.
Die pädagogische Eignung wird i.d.R. durch selbständige Lehre im Rahmen der Juniorprofessur nachgewiesen. Bei Bewerbern/innen, die bislang keine Professur oder Juniorprofessur innehatten, muss daher auf die pädagogische Eignung für die Lehre an der Hochschule geachtet werden.)
Die besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit wird i.d.R. durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen. Eine qualifizierte Promotion liegt dann vor, wenn die Promotionsleistungen, insbesondere die Dissertation, überdurchschnittlich bewertet worden ist. Dies ist i.d.R. dann der Fall, wenn sie mit mindestens „magna cum laude“ bewertet wurde. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die Handhabung der Prädikate fach- und standortspezifische Unterschiede aufweisen kann. Dies ist bei der Feststellung des Vorliegens einer qualifizierten Promotion zu berücksichtigen.
Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen werden i.d.R. im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht. (Die Formulierung „in der Regel [i.d.R.]“ lässt in dem notwendigen Umfang alternative Wege zur Professur zu.) Sie können auch im Rahmen einer Tätigkeit als Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder einer anderen gleichwertigen Tätigkeit im In- und Ausland erbracht worden sein.
Allein das Vorliegen einer Habilitation genügt nicht zum Nachweis des Vorliegens der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen können auch nicht allein mit dem Vorliegen einer Habilitation begründet werden kann.
Vielmehr ist die Habilitationsschrift ebenso wie andere vorliegende, nach der Promotion bzw. neben der Promotion erbrachte wissenschaftliche Leistungen im Hinblick auf ihre Qualität, bezogen auf die Anforderungen der Stelle in diesem Rahmen, zu begutachten.
Grundsätzlich sind die Bewerber/innen immer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beurteilen. Die Leistungen sollen dabei in Bezug auf das „wissenschaftliche Alter“ geprüft werden.
Die Einstellung einer Professur mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben setzt außerdem voraus, dass zusätzlich die Anerkennung als Gebietsärztin/-arzt, Gebietszahnärztin/-zahnarzt oder Gebietstierärztin/-tierarzt nachgewiesen wird, sofern für das betreffende Gebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
Auf eine Professur mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerausbildung kann nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis oder entsprechende andere Praxiserfahrungen nachweist.
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren/innen sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung und die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die i.d.R. durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Dies bedeutet, dass zur Prüfung der besonderen Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit die Qualität der Promotion die Grundlage bildet. Eventuell vorhandene zusätzliche wissenschaftliche Leistungen können in das Bewertungsverfahren einbezogen werden. Ihr Fehlen darf jedoch nicht zum Ausschlusskriterium gemacht werden.
Die herausragende Qualität einer Promotion liegt bei einer Bewertung mit
„summa cum laude“ vor. Die herausragende Qualität der Promotion kann zusätzlich
zur Benotung auch an anderen Gesichtspunkten festgemacht werden. Auch hier gilt
jedoch das zur Bewertung von Promotionen bei den Einstellungsvoraussetzungen für
Professuren Gesagte, nämlich, dass eine andere, zu einem „summa cum laude“
äquvalente, wissenschafltiche Leistung als Nachweis für die besondere
Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit akzeptiert werden kann.
Bei ausländischen Abschlüssen soll der Berufungsausschuss die herausragende
Qualität der wissenschaftlichen Arbeit prüfen und im Berufungsvorschlag
darlegen. Bei der Bewertung ausländischer Abschlüsse kann u.U. die Zentralstelle
für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn und deren Datenbank www.anabin.de Anhaltspunkte
geben.
Die Note der Promotion muss spätestens bis zum Beschluss des Berufungsausschusses über die Gesamtliste feststehen. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Dissertation bereits veröffentlicht wurde.
§ 18 HmbHG regelt weiter, dass Promotions- und Beschäftigungsphase als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in zusammen nicht mehr als sechs Jahre (im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre) betragen haben sollen. Diese Regelung dient dem Ziel der Senkung des Eintrittsalters der Juniorprofessoren/innen in die Universität und als Qualifikationsstufe des herausragenden wissenschaftlichen Nachwuchses für die Berufbarkeit auf eine Lebenszeitprofessur.
Das heißt, dass Bewerberinnen und Bewerber auf eine Juniorprofessur, die mehr als sechs Jahre promoviert haben und/oder als Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen beschäftigt waren, die Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllen und daher nicht in die Auswahl einbezogen werden sollen. Anrechenbar auf die sechs Jahre sind auch Zeiten einer Vertretungsprofessur. Beschäftigungszeiten außerhalb wissenschaftlicher Einrichtungen, z. B. in der Verwaltung oder ein Referendariat im Schuldienst werden nicht auf die Sechsjahresfrist angerechnet – es sei denn, dass die Promotion während dieser Beschäftigungszeiten erfolgte.
Um die Einhaltung der Sechsjahresfrist überprüfen zu können, ist eine sorgfältige Dokumentation der Promotions- und Beschäftigungsphasen der Bewerber/innen erforderlich.
Da es sich um eine Soll-Vorschrift handelt, sind begründete Ausnahmen von der Sechsjahresfrist möglich – z.B., wenn in dem betreffenden Fachgebiet nachweislich längere Beschäftigungszeiten als Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen erforderlich sind.
Für Juniorprofessoren/innen gelten die für Professoren/innen geltenden Sonderregelungen im Medizinbereich (zusätzliche Anerkennung als Gebietsärztin/-arzt …) – allerdings in der (abgeschwächten) Form der Soll-Vorschrift.
Für Juniorprofessuren im Bereich der Erziehungswissenschaften gilt eine verlängerte Frist von sieben Jahren wegen der zu erbringenden Schulpraxis.
Eine Soll-Vorschrift ist auch die Anforderung, dass auf eine Juniorprofessur mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben nur berufen werden darf, wer eine dreijährige Schulpraxis oder vergleichbare Praxiserfahrungen nachweist. (Bei der Berufung auf eine Professur ist diese Voraussetzung zwingend.)
Verlängerungen nach den Befristungsregelungen des § 57 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 u. 3–5 HRG (entspricht dem nunmehr geltenden § 2 Abs. 5 Nr. 1 u. 3–5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes) werden nicht auf die sechs Jahre angerechnet. Verlängerungsgründe sind Zeiten einer Beurlaubung für die Betreuung oder Pflege von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, Elternzeit, Grundwehr- und Zivildienstzeit und Zeiten zur Wahrnehmung von Aufgaben von Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten, in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats.
Berechnungsbeispiele
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Auf die Sechsjahresfrist sollen auch wissenschaftliche Tätigkeiten bzw.
Beschäftigungszeiten im Ausland anzurechnet werden.
Die Berufungskommissionen oder das Dekanat sollten die Bewerber/innen über den Stand des Verfahrens informieren. Dabei dürfen keine Namen genannt werden und es sollten keine vorzeitigen Absagen versendet werden, neutrale Formulierungen gewählt werden, z.B. die Anhörungen finden Ende April statt.
Eine Möglichkeit der Information ist es eine geschützte Webseite auf der Fakultätshomepage einzurichten, auf die die Bewerber/innen mit einem Schlüssel Zugang haben. Das erspart einzelne Briefe an alle Bewerber/innen.
Sind Bewerber/innen aufgrund von Krankheit, Auslandsaufenthalten o.ä. verhindert an der Anhörung teilzunehmen, sollte ihnen ein Ausweichtermin angeboten werden.
Die in der Berufungsordnung (§ 5) (PDF) genannten Kriterien sind entsprechend der Einschlägigkeit für die einzelne Stelle zu gewichten. Die Berufungskommission soll sich damit befassen, welche Kriterien für die Stelle einschlägig sind und diese entsprechend anwenden. Nicht in jedem Fall müssen alle Merkmale herangezogen werden.
In der Berufungsordnung werden in § 5.1 „internationale Erfahrungen“ als Kriterium für die Auswahl von Bewerbern und Bewerberinnen auf Professuren genannt. Bislang gab es hierzu keine genaueren Hinweise, was darunter verstanden werden sollte.
Um dem Kriterium „internationale Erfahrungen“ bei Berufungen mehr Geltung zu verschaffen, werden folgende Empfehlungen und Informationen gegeben:
§ 17-Professor/innen zählen zu der Statusgruppe, der sie entsprechend ihrer Stelle angehören. Dies ist in den meisten Fällen, wie auch bei Privatdozent/innen, grundätzlich die der Gruppe des akademischen Personals (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 HmbHG). Sie werden jedoch zur Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gezählt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 HmbHG), wenn sie selbständig lehren und forschen (= keiner Weisungsabhängigkeit unterliegen) und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Sinne von § 15 Abs.1 Nr. 4 a) HmbHG nachweisen können (s. dazu oben 5.12). In Zweifelsfällen wird empfohlen, den Rat der/des Berufungsbeauftragten der Fakultät und/oder des für Brufungsangelegenheiten zuständigen Präsidiumsmitglieds einzuholen.

