Mit den vorliegenden Empfehlungen möchten wir Sie dabei unterstützen und Ihnen und uns dabei helfen, die Auswahlverfahren transparent und zügig durchzuführen. Gesetzestexte sind nicht immer einfach zu lesen. Wir greifen daher mit diesen Empfehlungen einige Fragen auf, die zwar in der Berufungsordnung geregelt sind, dennoch aber häufig an uns herangetragen werden.
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen folgende Dokumente bereit:
Wir hoffen sehr, dass wir mit diesen Empfehlungen und den anhängenden Informationen zu einem guten Gelingen der Auswahlverfahren beitragen können.
Um die zügige Umsetzung des STEP zu garantieren und z.B. einen möglichst bruchlosen Übergang nach dem Ausscheiden einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers zu ermöglichen, sollte ein Berufungsverfahren zwei Jahre vor Freiwerden einer Stelle eingeleitet werden.
Das Berufungsverfahren beginnt mit der Überprüfung des Dekanats über die zukünftige Verwendung einer frei werdenden Professur auf der Grundlage des STEP. Im Rahmen des STEP sind Aussagen zur Personalstruktur getroffen, die einen Hinweis auf die zukünftige Verwendung von freiwerdenden Professorenstellen geben. Bei absehbarem Freiwerden sollte die genaue Verwendung geklärt und die Stellenbesetzung in die Jahresplanung der Fakultät aufgenommen werden
Im Rahmen der Überprüfung der Besetzung einer Stelle wird empfohlen, Überlegungen zur strategischen Bedeutung der zu besetzenden Stelle für die Fakultät und die Universität, zur Ausstattungssituation und zur Bewerber- und Bewerberinnenlage (Marktanalyse) anzustellen.
Ist eine Stelle mit einer Professorin oder einem Professor zu besetzen, mit der eine Aufgabe in einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule verbunden ist (s. § 97 HmbHG), so sind die Überprüfung und ggf. Überarbeitung der Vereinbarung über gemeinsame Berufungen Bestandteil der Einleitung des Verfahrens. Auch die Besetzung von sog. Stiftungsprofessuren erfordert eine vertragliche Grundlage.
Die Gewinnung von sehr gutem Personal ist für jede Universität von herausragender Bedeutung. Sehr wichtig ist daher die gezielte aktive Recherche zur Gewinnung sehr guter Bewerber und insbesondere sehr guter Bewerberinnen [wer ist frei, wer könnte inhaltlich passen, wer könnte Interesse haben]. Der Suche nach qualifizierten Frauen ist mit höchstem Engagement zu betreiben.1
Für eine aktive Gewinnung spricht, dass wir in Wettbewerb mit anderen Universitäten um die besten Köpfe stehen, die in aktiver Weise vorgehen.
Bei der strategischen Berufungsplanung des Präsidiums mit den Fakultäten über die auszuschreibenden Stellen des kommenden Jahres wird festgelegt, für welche Stellen eine aktive Suche von möglichen Beweber/innen besonders wichtig ist.
Das Scouting soll für W3- und unbefristete W2-Stellen durchgeführt werden, für W1-Stellen ist dies nicht erforderlich.
Es sollte nicht ausgeschlossen sein, dass auch nach dem Abschluss der Bewerberungsfrist ein Scouting durchgeführt wird.
Da nach dem HmbHG das Präsidium über die Ausschreibung von Professuren entscheidet, ist der Antrag auf Ausschreibung der Stelle (mit einem Ausschreibungstext) sowie die Darstellung der beabsichtigten Verwendung der Stelle und Erläuterung der erfolgten Überprüfung im Rahmen des STEP beim Präsidium2 einzureichen.
Im Rahmen der Ausschreibung ist auch zu entscheiden, ob eine kombinierte Ausschreibung nach W2 / W3 sinnvoll ist. (siehe. auch die unter Punkt 6 „Anlagen“ beigefügten Kriterien zur kombinierten Ausschreibung nach W2 / W3).
Der Ausschreibungstext muss die Funktionsbeschreibung der Stelle einschließlich der erwarteten Fähigkeiten enthalten, die Kriterien für die Ausfüllung der Stelle sind. Die Anforderungen sollten nicht zu eng formuliert sein, um nicht vorzeitig Bewerber/innen auszuschließen und von der Bewerbung abzuhalten, aber auch nicht zu weit, damit erkennbar ist, auf welche fachliche Ausrichtung die Fakultät Wert legt. Da das HmbHG eine internationale Ausschreibung i.d.R. vorschreibt, sind die Ausschreibungstexte international, d.h. auch in Englisch bzw. der lingua franca der jeweiligen Disziplin abzufassen und in den adäquaten Organen zu veröffentlichen. Um ein zügiges und transparentes Verfahren zu gewährleisten, kann in den Ausschreibungstext auch schon ein Hinweis auf den vorgesehenen Anhörungstermin (Kalenderwochen) aufgenommen werden.
Es ist immer zu überprüfen, ob die Professur auch in der Lehramtsausbildung tätig sein soll. Dann ist der Passus "Vom Stelleninhaber bzw. von der Stelleninhaberin wird erwartet, dass sie/er sich aktiv an der Ausbildung von Lehramtsstudierenden im Fach beteiligt." aufzunehmen.
In W2- und W3-Ausschreibungstexten sind als Soll-Erwartung Erfahrungen mit der Einwerbung und Durchführung von Drittmittelprojekten sowie internationale Erfahrungen in Forschung und Lehre aufzunehmen.
Das Dekanat richtet den Ausschreibungsantrag (einschließlich des formlosen Antrags auf Freigabe der Stelle) mit den erforderlichen Unterlagen an die Präsidentin / den Präsidenten und cc per email an die/den zuständigen Vizepräsidentin/en und das Referat 11.
Eventuelle Änderungen des vorgelegten Ausschreibungstextes werden vom Präsidium im Benehmen mit dem Dekanat vorgenommen.
Parallel dazu bestimmt das Dekanat die /den Vorsitzende/n des Berufungsausschusses und setzt den Berufungsausschuss ein oder veranlasst die Einsetzung durch den Fakultätsrat bei entsprechender Regelung in der Fakultätssatzung.
Der Präsident ernennt zwei externe Professoren/Professorinnen für den Berufungsausschuss gemäß § 14 Abs. 2 HmbHG. Dabei kann er auf Namensvorschläge zurück greifen, die ihm durch das Dekanat gemacht werden können.
Daher können zur Findung der externen (= nicht der UHH angehörigen) Mitglieder des Berufungsausschusses für unbefristete W2- und W3- Stellen die das Berufungsverfahren einleitenden Dekanate in der Regel bis zu vier Vorschläge mit Rangfolge an die/den für das Berufungsverfahren zuständigen/zuständige Vizepräsidenten/Vizepräsidentin richten. Für W1- und befristete W2- Stellen werden die Dekanate wie bisher gebeten, zwei Vorschläge an die/den für Berufungsverfahren zuständige/zuständigen Vizepräsidenten/Vizepräsidentin zu richten. Die Anfrage bei den potentiellen externen Mitgliedern des Berufungsausschusses erfolgt durch das Präsidium.
Als externe Mitglieder des Berufungsausschusses mit Stimmrecht können zusätzlich auch Direktoren/Direktorinnen außeruniversitärer Forschungseinrichtungen vorgeschlagen werden, wenn die Einbindung dieser Expertise bei gemeinsamen Berufungen oder bei einer fachlichen Nähe zu der ausgeschriebenen Professur für die Ausschussarbeit sinnvoll und erforderlich ist.
Wenn es sich um ein gemeinsames Berufungsverfahren mit einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Universität oder um ein Berufungsverfahren zur Besetzung einer Stiftungsprofessur handelt, richtet sich die Benennung von Ausschussmitgliedern des Kooperationspartners bzw. der Stiftung nach der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung.
Dem Berufungsausschuss gehören Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an sowie je ein Mitglied der Statusgruppen der Akademischen Mitarbeiter/innen und der Studierenden. Es kann eine/ein Stellvertreterin/Stellvertreter pro Statusgruppe genannt werden.
Die Professorinnen und Professoren müssen über die absolute Mehrheit (s. FAQ Berufungsverfahren) verfügen. Nach dem HmbHG müssen dem Berufungsausschuss zwei externe, von dem Präsidenten zu benennende professorale Mitglieder angehören. Akademische Mitarbeiter/innen und Studierende verfügen über je einen Sitz. Das TVP ist im Berufungsausschuss nicht vertreten.
Der Dekan/die Dekanin kann in Ausübung seiner/ihrer Aufsichts- und Durchführungspflicht als beratendes Mitglied jederzeit an Sitzungen des Berufungsausschusses teilnehmen.
Aufgrund positiver Erfahrungen einiger Fakultäten empfiehlt das Präsidium, zumindest ein fachfremdes Mitglied in den Berufungsausschuss aufzunehmen.
Entpflichtete / pensionierte Professorinnen und Professoren der Universität Hamburg wirken nicht im Berufungsausschuss mit. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn es sich um ein kleines Fachgebiet mit wenigen Fachvertreterinnen/Fachvertretern handelt. Ausnahmen sind in Absprache mit dem/der für Berufungsangelegenheiten zuständigen Vizepräsidentin/Vizepräsidenten möglich. Diese Absprachen sind zu dokumentieren. An Berufungsverfahren dürfen Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen nicht teilnehmen, wenn es sich um ihre "eigene" Nachfolge handelt.
Juniorprofessoren/innen können in einem Berufungsausschuss stimmberechtigt mitwirken, sie gehören – ebenso wie Professorinnen und Professoren – der Statusgruppe der Hochschullehrer/innen an, jedoch nicht der Personalkategorie der Professoren/innen. Bei der Feststellung der absoluten Mehrheit sind sie daher nicht den professoralen Mitgliedern des Berufungsausschusses zuzurechnen.
In den Berufungsausschuss können im Rahmen der Einsetzung Mitglieder anderer Fakultäten zur stimmberechtigten Teilnahme berufen werden. Dies ist insbesondere bei einer fachlichen Nähe einer zu besetzenden Professur zu Fächern einer anderen Fakultät, bei zu erwartender interdisziplinärer Arbeit und im Bereich der Lehramtsstudien sinnvoll.
In den Berufungsausschuss können Mitglieder mit beratender Stimme (zu den Kompetenzen s. FAQ Berufungsverfahren) berufen werden. Die Berufungsordnung (PDF) sieht neu vor, dass auch Professoren/innen aus anderen Fakultäten auf deren Wunsch an Berufungsausschuss-Sitzungen teilnehmen können (nicht müssen) – mit beratender Stimme. Die Information der anderen Fakultäten erfolgt durch die Versendung des Ausschreibungstextes durch die zentrale Ausschreibungsstelle an die Dekanate aller Fakultäten. Möchte eine Fakultät ein Mitglied in den Berufungsausschuss einer anderen Fakultät entsenden, so teilt das Dekanat dies dem anderen Dekanat mit.
Die Zulassung eines Gastes ohne Stimmrecht, z. B. aus einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, wegen seiner fachlichen Expertise ist mit entsprechender Begründung des Dekanats möglich.
Die Anzahl der Vertreter/innen mit beratender Stimme darf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Berufungsausschusses nicht übersteigen.
Die Hälfte der Mitglieder des Berufungsausschusses sollen Frauen sein; jedoch wirken mindestens 40 % stimmberechtigte Frauen mit, darunter mindestens eine Professorin (aus der Personalkategorie Professorinnen, nicht Juniorprofessorinnen). In Ausnahmefällen ist eine Abweichung möglich. Dies muss vom Dekanat begründet werden.
Außerdem kann der/die Berufungsbeauftragte (als Teilnahmeberechtigte/r qua Amt) an dem Berufungsverfahren mit beratender Stimme teilnehmen.
Bitte beachten Sie, dass die Verfahrensdauer eines Berufungsverfahrens vom Ende der Ausschreibungsfrist bis zur Weitergabe des Berufungsvorschlags des Dekanats an das Präsidium sechs Monate nicht überschreiten soll (§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Berufungsordnung).
Die/der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät wird zu allen Berufungsausschusssitzungen wie ein Mitglied eingeladen und ist berechtigt, an allen Berufungsausschuss-sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie ist – im Gegensatz zu den Mitgliedern des Berufungsausschusses mit beratender Stimme – gemäß VII. 4.1. der Frauenförderrichtlinie auch berechtigt, Anträge zu stellen. Die/der Gleichstellungsbeauftragte kann zugleich als stimmberechtigte Vertreterin bzw. Vertreter einer Statusgruppe (§ 10 Abs. 1 Nrn 1 - 3 HmbHG) im Berufungsausschuss mitwirken.
Der Berufungsausschuss tritt zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen zur Besprechung des Verfahrensablaufs und der Terminfestlegung.
Da angestrebt wird, das Berufungsverfahren möglichst zügig durchzuführen, sieht die Berufungsordnung vor, dass das Dekanat zu Beginn des Verfahrens mit dem Berufungsausschuss einen Zeitrahmen vereinbart, der den externen Mitgliedern und auch den in Aussicht genommenen Bewerberinnen bzw. Bewerbern rechtzeitig mitgeteilt wird. Die Verfahrensdauer vom Ende der Ausschreibungsfrist bis zur Weitergabe des Berufungsvorschlags des Dekanats an das Präsidium soll sechs Monate nicht überschreiten. Eine frühzeitige Terminplanung empfiehlt sich daher.
Nach der neuen Berufungsordnung kann der Berufungsausschuss (vorab im Umlaufverfahren) beschließen, keine weiteren Kriterien festzulegen. Dann sind lediglich die in der Ausschreibung genannten sowie die in der Berufungsordnung aufgeführten Kriterien anzuwenden.
Über alle Berufungsausschusssitzungen werden Protokolle geführt, aus denen die Anwesenheit, der wesentliche Verlauf der jeweiligen Sitzung sowie die gefassten Beschlüssen einschließlich der jeweiligen Abstimmunsgergebnisse hervorgehen. Die Protokolle sind in der folgenden Sitzung zu genehmigen, die Zustimmung zum letzten Protokoll ist im Umlaufverfahren einzuholen.
In seiner/n folgenden Sitzung/en überprüft der Berufungsausschuss die eingegangenen Bewerbungen daraufhin, welche
Weiter klärt der Berufungsausschuss nach Kenntnis der Bewerbungen, ob und bei welchen Mitgliedern ggf. die Besorgnis der Befangenheit vorliegt, näheres s. FAQ Berufungsverfahren Punkt 8 (Befangenheit).
Außerdem befasst der Berufungsausschuss sich mit der Frage, ob nicht weitere Personen, insbesondere Frauen, zur Bewerbung aufgefordert werden sollen (siehe unten).
Bei Vorliegen der Bewerbung eines/einer Schwerbehinderten, ist der Schwerbehindertenbeauftragte und der WIPR zu informieren.
Im Anschluss an diese Sitzung sollten alle Bewerber/innen über den Verfahrensstand informiert werden (z.B. per Brief oder auf der Website der Fakultät über einen vertraulichen Zugang).
Bewerber/innen, die in die engere Wahl gekommen sind, sollen zur Einreichung
von Schriften aufgefordert werden – möglichst mit Angaben, wie viele Schriften
aus welchem Zeitraum erbeten werden. Empfohlen wird, eine Auswahl von 3–5 der
aus der Sicht der Bewerberin/des Bewerbers wichtigsten Veröffentlichungen zu
erbitten. Neben der gebotenen Beurteilung der Qualität der Schriften ist bei der
Betrachtung der Quantität der Schriften auch auf das "wissenschaftliche Alter"
zu achten. Es ist z.B. auch zu berücksichtigen, dass Bewerber/innen, die in
Elternzeit waren, u. U. weniger veröffentlicht haben können als vergleichbare
Bewerber/innen ohne Elternzeiten.
Weiter sollen sie gebeten werden, Unterlagen einzureichen, die ihre didaktische Kompetenz belegen. Dabei sollten die Bewerberinnen und Bewerber ausdrücklich ermutigt werden, ihre besonderen Qualifikationen in der Lehre durch Einreichung eines Lehrportfolios zu dokumentieren. Lehrportfolios geben Hochschullehrenden die Möglichkeit, ihre Lehrkompetenzen in einer angemessenen Form nachzuweisen, und beinhalten (a) eine Erläuterung der eigenen Lehr-Lernüberzeugungen, (b) eine Dokumentation der methodisch-didaktischen Gestaltungskompetenzen sowie der innovativen Interpretation der Rahmenbedingungen der Lehre und (c) Fremdeinschätzungen des eigenen Lehrhandelns durch Peers und Studierende. Leitfäden und Kriterienkataloge für die Zusammenstellung und Bewertung solcher Lehrportfolios werden in einem von der Alfred Toepfer Stiftung F.V.S. geförderten Modellprojekt entwickelt und den Bewerberinnen und Bewerbern sowie den Gremien der UHH zur Verfügung gestellt.
Aufgrund der Vorauswahl anhand der Bewerbungsunterlagen und der Bewertung der eingerichteten Schriften und Evaluationsergebnisse werden die Bewerber/innen, die zur Anhörung eingeladen werden, ausgewählt.
Bei der Vorauswahl für die Anhörung ist sicherzustellen, dass alle für die Stelle qualifizierten Bewerberinnen, die den Anforderungen der Stelle entsprechen, eingeladen werden. Sofern dies wegen einer zu großen Zahl von Bewerberinnen nicht möglich ist, müssen wenigstens so viele Bewerberinnen wie Bewerber eingeladen werden (vgl. § 10 Abs. 3 Berufungsordnung).
In jedem Berufungsverfahren sollen mindestens zwei auswärtige (= von Personen, die nicht der UHH angehören) Gutachten eingeholt werden. Dieses Instrument trägt zur Qualitätssicherung bei, weil hiermit eine Aussage zur wissenschaftlichen Qualifikation und pädagogischen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern durch unabhängige Außenstehende getroffen und das Auswahlverfahren des Berufungsausschusses ergänzt wird. Die Berufungsordnung (PDF) sieht ausdrücklich auch die Beteiligung von Gutachterinnen vor. Die Gutachten sollen die Berufungskommission bei der Entscheidungsfindung unterstützen. Deshalb sollen sie vor der Entscheidungsfindung vorliegen und sind von dem Berufungsausschuss auszuwerten.
Mindestens eines der einzuholenden Gutachten soll ein vergleichendes Gutachten sein. Gutachten sollen für alle Bewerberinnen und Bewerber eingeholt werden, die vom Berufungsausschuss in die engere Auswahl gezogen wurden. Das Präsidium empfiehlt aufgrund der stärkeren Aussagekraft, grundsätzlich nur vergleichende Gutachten einzuholen. Für die Berufungsentscheidung des Präsidiums kann es hilfreich sein, wenn die Gutachterinnen/Gutachter anhand der Namensliste aller Bewerberinnen/Bewerber auch auf die anderen Bewerberinnen/Bewerber eingehen und bestätigen, dass darunter keine Person ist, die auch hätte berücksichtigt werden müssen.
Die Gutachterinnen/Gutachter sollen über alle Bewerberinnen/Bewerber, die in der engeren Auswahl sind, informiert werden. Ein möglicher Zeitpunkt für die Einholung der Gutachten wäre der Zeitpunkt der Anhörung, d.h. dass für die Bewerberinnen und Bewerber, die zur Anhörung eingeladen werden, zeitgleich externe Gutachten eingeholt werden.
Möglich ist auch die Einholung von Gutachten nach Durchführung der Anhörung für die Bewerberinnen und die Bewerber, die der Berufungsausschuss dann noch für listenfähig hält.
Der frühere Zeitpunkt der Einholung von Gutachten – parallel zur Anhörung – hat den Vorteil, dass das Berufungsverfahren zügig verläuft. Andererseits werden in diesem Fall auch Gutachten für Bewerber/innen eingeholt, die der Berufungsausschuss nach Durchführung der Anhörung möglicherweise gar nicht mehr für berufungsfähig hält. Wenn die Gutachten erst nach der Anhörung eingeholt werden, muss dies bei der Zeitplanung beachtet werden. Der Berufungsausschuss entscheidet, welchem Verfahren er den Vorzug gibt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungsvorschlag für Dekanat und Präsidium nachvollziehbar sein muss.
Im Falle einer beabsichtigten Aufnahme einer/s Hausbewerberin/Hausbewerbers in eine Berufungsliste müssen (mindestens) zwei vergleichende Gutachten für alle Bewerber/innen eingeholt werden, die in der engeren Auswahl sind (s. auch FAQ Berufungsverfahren Frage 11).
Damit die Nähe zu aktuellen Entwicklungen in den Fächern gewährleistet ist,
sollen Gutachten grundsätzlich von Professor/innen im aktiven Dienst und nicht
von entpflichteten Professor/innen erstellt werden. Bei der Auswahl der
Gutachter/innen ist auf ein angemessenes Verhältnis von Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern zu achten. Weiter ist zu bedenken, dass auch hier die
Befangenheitsregeln zu beachten sind, die für die Mitglieder des
Berufungsausschusses gelten. Der Berufungsausschuss wählt die Gutachter/innen
aus, die/der Vorsitzende spricht die in Frage kommenden Personen an.
Die externen Professor/innen, die auf Basis von § 4 der Berufungsordnung im Berufungsausschuss mitwirken oder mitgewirkt haben, können in diesem Verfahren nicht für die Erstellung von Gutachten ausgewählt werden.
Der Gestaltung der Anhörung ist auch im Hinblick auf die Gewinnung von Bewerbern/innen und der Vermittlung der Wertschätzung ihnen gegenüber ein besonderes Gewicht beizumessen. Die Entscheidung über die Gestaltung der Anhörung liegt bei den Fakultäten. Wichtig ist sicherzustellen, dass vergleichbare äußere Bedingungen für alle Bewerber/innen gegeben sind. Anhörungen sollen über die wissenschaftliche und über die didaktische Eignung der Bewerberinnen und Bewerber Auskunft geben. Sie können mit einem anschließenden Kolloquium verbunden werden. Die Anhörung kann z.B. als Vortrag mit Lehrprobe und anschließendem Kolloquium erfolgen d.h. als Vortrag, der sich – ähnlich wie eine universitäre Lehrveranstaltung – insbesondere an Studierende richtet. Ggf. sollten auch separate Gespräche mit den Studierendenvertretungen ermöglicht werden. Ferner ist es möglich, anstelle der Lehrprobe eine Hospitation von Studierenden der Universität Hamburg an der Herkunftseinrichtung der Bewerberinnen und Bewerber vorzusehen. Die hospitierenden Studierenden sollten in den Studiengängen der Universität Hamburg eingeschrieben sein, in denen die Bewerberinnen und Bewerber als Lehrende aktiv werden sollen, und an der Herkunftseinrichtung an Lehrveranstaltungen teilnehmen sowie Gespräche mit dortigen Studierenden führen. Ihr aufgrund eines Leitfadens erstellter Hospitationsbericht wird dem Berufungsausschuss zur Verfügung gestellt. Für die Gestaltung des Verfahrens, die Berichtlegung und die Schulung der Studierenden werden in einem von der Alfred Toepfer Stiftung F.V.S. geförderten Modellprojekt Leitfäden und Konzepte entwickelt und den Fakultäten und ihren Gremien zur Verfügung gestellt.
Die Anhörungen sollen genügend Zeit und Gelegenheit zum gegenseitigen Kennenlernen geben. In diesem Rahmen kann auch ein Eindruck über die soziale und die Leitungskompetenz der Bewerber/innen erworben werden.
Die Anhörung findet universitätsöffentlich statt. Das Präsidium ist zur Anhörung einzuladen (hierfür reicht ein Schreiben über die/den zuständigen Vizepräsidentin/en an das Präsidium).
Auf die Anhörung ist in der Fakultät öffentlich, z.B. durch Aushang hinzuweisen. Neben der Anhörung (und dem Kolloquium) sollten mit den Bewerber/innen (nicht öffentliche) persönliche Gespräche geführt werden, die der gegenseitigen Information dienen. Dies kann mit einem Rundgang durch die Universität und einem informellen Zusammentreffen mit Vertreterinnen und Vertretern der Fakultät verbunden werden. Ein weiteres Thema kann ein eventueller Klärungsbedarf bei Doppelkarrierefragen sein.
Der Berufungsausschuss kann weiter (nach Klärung der Rahmenbedingungen mit dem Dekanat) überlegen, ob er bzw. einige Mitglieder mit geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten einen Besuchstermin an ihrem Arbeitsort vereinbart/en. Solche Besuche können die Entscheidungsgrundlage im Hinblick auf Qualifikationen verbessern, die sich nicht immer nur aus der schriftlichen Bewerbung und den Probevorträgen/Lehrprobe erschließen, z.B. die soziale und Leitungskompetenz.
Nach Durchführung der Anhörung (s.o.) und nach Gesprächen mit in Frage kommenden Bewerberinnen und Bewerbern tritt der Berufungsausschuss zu seiner nächsten Sitzung zusammen, in der er festlegt, für welche Bewerber/innen externe Gutachten einzuholen sind (falls dies nicht bereits vor der Anhörung erfolgt ist).
In seiner (ggf. dann abschließenden) Sitzung nach Durchführung der Anhörung und nach Vorliegen der auswärtigen Gutachten entscheidet der Berufungsausschuss über die listenfähigen Bewerber/innen und die Erstellung der Berufungsliste. Eine gesonderte Ausweisung der Stimmen der Professoren/innen im Abstimmungsergebnis (und damit der Feststellung der doppelten Mehrheit) ist nicht mehr erforderlich, s. auch unter FAQ Berufungsverfahren Frage 5.
Der Berufungsausschuss trifft seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Bewerbungsunterlagen, der Ergebnisse der Anhörung und der eingeholten Gutachten. Die von den Bewerbern/innen eingereichten Lehrkonzepte sind zu berücksichtigen. Sofern Evaluationsergebnisse anderer Hochschulen vorliegen, sollten auch diese in die Bewertung einbezogen werden.
Im Anschluss an die letzte Sitzung des Berufungsausschusses wird (i.d.R. vom/von der Vorsitzenden) der Berufungsvorschlag mit der Begründung der Liste erstellt (notwendige Inhalte siehe Anlage 4 (PDF)). Bitte achten Sie bei der Erstellung des Berufungsvorschlags (aber auch der Protokolle) auf eine geschlechtergerechte Sprache.
Das Protokoll der letzten Sitzung wird im Umlaufverfahren mit allen stimmberechtigten Mitgliedern und mit der Gleichstellungsbeauftragten abgestimmt. Des Weiteren sollte eine Abstimmung über den Text des Berufungsvorschlages durch die Mitglieder des Berufungsausschusses stattfinden.
Der Berufungsvorschlag wird zusammen mit den aus der Anlage 4 (PDF) ersichtlichen
Unterlagen an das Dekanat zur Erstellung des Berufungsvorschlags für das
Präsidium geleitet.
Ein Minderheitsvorschlag nach § 13 der Berufungsordnung muss spätestens bis zum Schluss der abschließenden Sitzung des Berufungsausschusses angekündigt sein. Aus § 14 der Berufungsordnung folgt, dass sich der Fakultätsrat mit dem Minderheitsvorschlag befassen können muss.
Das Dekanat überprüft den Berufungsvorschlag sowie die bisherige Durchführung des Berufungsverfahrens und legt den Berufungsvorschlag dem Fakultätsrat zur Stellungnahme vor.
Um das Verfahren zügig durchzuführen, soll die Stellungnahme möglichst zeitnah nach Eingang des Berufungsvorschlags beim Dekanat eingeholt werden.
Da es sich um eine Personalangelegenheit handelt, erfolgt die Erörterung und Abgabe der Stellungnahme im Fakultätsrat in nicht öffentlicher Sitzung. Die Mitglieder des Fakultätsrats haben das Recht der Einsichtnahme in die Berufungsakte.
Nach Vorliegen der Stellungnahme des Fakultätsrats beschließt das Dekanat über seinen Berufungsvorschlag und leitet ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (vgl. Anlage 4) an das Präsidium.
Nach einer Vorklärung, ob alle Unterlagen vollständig sind und nach Einholung der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten der Universität entscheidet das Präsidium, ob es den Ruf erteilt oder ob ggf. weiterer Klärungsbedarf besteht.
Antworten auf die wichigsten Fragen rund um die Berufungsverfahren von Professorinnen und Professoren an der Uni Hamburg finden Sie auf der Extraseite FAQ Berufungsverfahren.
Die Berufungsordnung (PDF), regelt den Ablauf der Berufungsverfahren von der
Stellenausschreibung bis zur Ruferteilung.
Hinweise zur Gestaltung des Berufungsvorschlags und zu den beizufügenden Unterlagen entnehmen Sie bitte der Anlage 6.2 (PDF).
Die einschlägigen Regelungen des HmbHG zur Durchführung von Berufungsverfahren finden Sie in den §§ 13–15 und 18 und in den §§ 79 Abs. 2 Nr. 7 und 91 Abs. 2 Nr. 6 HmbHG (vgl. Anlage 6.3 (PDF)).
Die aktuelle Fassung des HmbHG finden Sie im Internet.
Vgl. Anlage 6.4 (PDF).
Vgl. Anlage 6.5 (PDF).
Die §§ 20 und 21 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) entnehmen Sie bitte der Anlage 6.6.1 (PDF). Sie finden das aktuelle HmbVwVfG auch im Internet.
Ein Muster zur Befangenheitserklärung von Ausschussmitgliedern entnehmen Sie bitte der Anlage 6.6.2 (PDF).
Der beigefügten Liste (Anlage 6.7 (PDF)) können Sie die aktuellen Zuständigkeiten für Berufungsangelegenheiten an der UHH entnehmen: das für Berufungsangelegenheiten zuständige Präsidiumsmitglied, Berufungsbeauftragte der Fakultäten, zuständiges Referat in der Präsidialverwaltung für Berufungsangelegenheiten, zuständiges Referat/zuständige/r Bearbeiter/in in der Präsidialverwaltung für die Ausschreibungen und den Eingang von Bewerbungen
Vgl. Anlage 6.8 (PDF).
Vgl. Anlage 6.9 (PDF).
[1] Hinweise dazu auf der Webseite der Gleichstellungsbeauftragten.
[2] Bitte cc an die Abteilung 1 (Anita.Winkler-Bondartschuk~AT~verw.uni-hamburg.de)

