Bei der Inanspruchnahme des Beschwerderechts werden Sie und alle beteiligten Zeuginnen und Zeugen gegen mögliche Benachteiligungen seitens des Arbeitgebers durch § 16 Maßregelungsverbot des AGG geschützt.

Mit dem 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollen rassistische Diskriminierungen oder jene, die wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität erfolgt sind, verhindert oder beseitigt werden.
§ 13 AGG gibt den Beschäftigten der Universität das Recht, sich bei der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen einem der genannten Gründe benachteiligt fühlen.
Die Beschwerde ist nicht an eine Form oder Frist gebunden. Sie können Ihre Beschwerde schriftlich, per E-Mail oder auch persönlich oder telefonisch an uns tragen. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie eine Entschädigung oder Schadenersatz nach § 15 Entschädigung und Schadensersatz Abs. 1 oder 2 des AGG Gebrauch machen wollen. Hier ist Schriftform und eine Frist von zwei Monaten einzuhalten.
Während des Beschwerdeverfahrens hören wir uns ggf. die beteiligten Personen an und/oder befragen Zeugen. Unser Ziel ist die dauerhafte Beseitigung der bestehenden Benachteiligung.
Bei der Inanspruchnahme des Beschwerderechts werden Sie und alle beteiligten Zeuginnen und Zeugen gegen mögliche Benachteiligungen seitens des Arbeitgebers durch § 16 Maßregelungsverbot des AGG geschützt.