In der „Vereinbarung ... über Einrichtungen und Verfahren zur Hilfe bei Sucht und Missbrauch von Alkohol, Medikamenten und anderen Drogen" wurde vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) und den Gewerkschaften ein grundsätzlicher Standpunkt zum Thema "Suchtprävention im Öffentlichen Dienst" festgelegt. Die Vereinbarung verpflichtet auch die Dienststelle Universität.
Der Schwerpunkt dieser Vereinbarung ist die „Interventionskette“.
Sie entspricht einer handlungsanleitenden Richtlinie und bietet persönliche Hilfsangebote. Unter der Voraussetzung einer bewussten inhaltlichen Auseinandersetzung ist die Interventionskette ein präventives Angebot, eine vorbeugende Maßnahme für alle Bediensteten, also auch für das wissenschaftliche Personal.
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Bediensteten der Universität Hamburg ohne Universitätkrankenhaus Eppendorf (UKE). Sie stellt eine für alle Vorgesetzten verbindliche Handlungsanweisung dar.
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als
Ziele dieser Dienstvereinbarung sind:
Die Leitung der Dienstelle ist verpflichtet, sich über die Arbeit der Krisen- und Suchtberatungsstelle regelmäßig zu informieren.
Darüber hinaus gehört zu ihren Aufgaben:
Innerhalb der Dienststelle sind geeignete Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Die Ursachen des Missbrauchs von Suchtmitteln (z.B. Arbeitsbedingungen, räumliche Bedingungen, Gruppenverhalten) werden untersucht und ihnen wird - soweit möglich - entgegengewirkt. Hierbei sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung die Personalräte und der Arbeitsmedizinische Dienst zu beteiligen.
Die Anregungen und Aktivitäten der Krisen- und Suchtberatungsstelle zu Präventionsmaßnahmen sollen berücksichtigt und ihre Beratung und Unterstützung bei individuellen und organisatorischen Maßnahmen angefordert werden.
Für die Arbeitsbereiche mit erhöhtem Sicherheits- oder Unfallrisiko besteht absolutes Alkoholverbot. In diesen Bereichen ist die notwendige Dienstaufsicht besonders zu gewährleisten.
Bei einer Einrichtung der Größenordnung der Universität mit ca. 5000 Beschäftigten (ohne UKE) kann auf eine eigenständige Krisen- und Suchtberatungsstelle nicht verzichtet werden.
Die Aufgabenschwerpunkte der Beratungsstelle bestehen wie folgt:
Die Krisen- und Suchtberatungsstelle ist wegen des notwendigen Vertrauensverhältnisses zu allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Dienst- bzw. Beschäftigungsstellen und wegen der Einbindung in die Schweigepflicht als Stabsstelle zu organisieren und dem Leitenden Verwaltungsbeamten zuzuordnen. Sie ist damit eine Einrichtung der Dienststelle. Zur Wahrung der persönlichen Rechte der Betroffenen muß sie aber in ihrer Beratungstätigkeit weisungsfrei und unabhängig im Rahmen der Interventionskette agieren können. Die Arbeitszeit ist den besonderen Anforderungen an das Aufgabengebiet anzupassen.
Zur Erledigung der o.g. Aufgaben ist die Krisen- und Suchtberatungsstelle mit mindestens einer ganztägigen Planstelle Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder Suchtberaterin/Suchtberater zu besetzen.
Der/dem Suchtberaterin/Suchtberater ist die Möglichkeit zur fachbezogenen Fortbildung und Supervision zu geben.
Für die Unterstützung organisatorischer und verwaltungstechnischer Arbeiten soll auf die Leistung einer Halbtagskraft der Dienststelle im maximalen Umfang einer halben Stelle zurückgegriffen werden können.
Die Aufgaben des AMD richten sich nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und beinhalten die Beratung der Beschäftigten in allen Fragen des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Die Betriebsärztinnen und -ärzte für die Universität unterliegen keiner dienstrechtlichen Aufsicht durch die Universitätsleitung und sind fachlich weisungsfrei.
Alle Beschäftigten haben die Möglichkeit, sich individuell zu gesundheitlichen Auswirkungen eines Alkohol-, Medikamenten- und/oder Drogenkonsums anonym und vertraulich beraten zu lassen. Auch die möglichen Folgen für die Sicherheit am Arbeitsplatz - z.B. Auswirkungen von Medikamenten auf das Reaktionsvermögen und die Konzentrationsfähigkeit - können abgeklärt werden. Darüber hinaus verfolgt die betriebsärztliche Beratung das Ziel, möglichst frühzeitig Zusammenhänge zwischen einem verstärkten Suchtmittelkonsum und ungünstigen Arbeitsbelastungen zu erkennen, damit durch geeignete Maßnahmen gesundheitsschädigende Folgen verhindert werden können.
Alle im Rahmen einer derartigen Beratung erhobenen arbeitsmedizinischen Daten unterliegen in vollem Umfang der ärztlichen Schweigepflicht.
Der Leitende Verwaltungsbeamte sorgt für die Einrichtung eines Arbeitskreises und beruft die Mitglieder.
Dieser Arbeitskreis unterstützt die Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit der Krisen- und Suchtberatungsstelle und dient als Informations- und Koordinationsgremium. Er erarbeitet Entscheidungsgrundlagen für erweiterte Präventionsmaßnahmen innerhalb der Universität, z.B. die Ausbildung und Einsetzung nebenamtlicher Suchtkrankenhelferinnen und -helfer.
Zur Unterstützung der Krisen- und Suchtberatungsstelle können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt werden, die auf freiwilliger Basis bereit sind, sich für suchtgefährdete Kolleginnen und Kollegen zu engagieren. Sie haben bestimmte Fähigkeiten für diese Mitarbeit bereits erworben oder erhalten durch die Dienststelle eine entsprechende Ausbildung. Die Voraussetzungen für diese Mitarbeit werden von dem Arbeitskreis erarbeitet.
Die Suchtkrankenhelferinnen und -helfer werden für diese Aufgabe während der Dienstzeit von ihrer Arbeit freigestellt. Sie unterliegen der Schweigepflicht, stehen aber in Absprache mit der Suchtberaterin.
Die nachfolgenden Maßnahmen dienen dem Ziel, die Suchtgefährdung
einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters rechtzeitig zu erkennen und
geeignete Hilfsangebote sicherzustellen. Auch wenn es der/dem
Vorgesetzten oftmals schwerfällt, den Missbrauch oder die
Verhaltensauffälligkeit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters
aufzudecken, so ist dieses Aufdecken doch dringend notwendig. Ein
Ignorieren oder Verdecken trägt direkt zur Verlängerung und
Verschlimmerung der Erkrankung bei, da die Einsicht in das
problematische Verhalten nicht gefördert, sondern behindert wird!
Die
Tatsache einer Erkrankung entbindet die betroffene Person nicht von der
Verpflichtung, sich aktiv um die Wiederherstellung ihrer
Arbeitsfähigkeit zu bemühen.
Die einzelnen Schritte stellen eine
Verbindlichkeit dar, müssen aber bei gegebenen Anlaß auf die
Individualität der betroffenen Person und ihr Arbeitsumfeld abgestimmt
werden. Auch kann bei anderen Suchtmitteln ein anderes Vorgehen geboten
sein. - Über Ausnahmen entscheidet der Leitende Verwaltungsbeamte.
1. Schritt: Konfrontationsgespräch: unmittelbare/r Vorgesetzte/r - MitarbeiterIn
Verhält sich ein/e MitarbeiterIn derart, daß bei KollegInnen oder Vorgesetzten der Eindruck einer Suchtgefährdung oder Abhängigkeit von Alkohol entsteht und wirkt dieses Verhalten sich negativ auf die Arbeitsleistung aus, so führt die/der unmittelbare Vorgesetzte ein vertrauliches und gezieltes Gespräch mit ihr/ihm. Der Sachverhalt ist dabei offenzulegen. - Sie/er weist auf die universitätsinterne Krisen- und Suchtberatungsstelle oder auf externe Hilfsangebote hin. Gleichzeitig erklärt sie/er der/dem betroffenen MitarbeiterIn das weitere Vorgehen bei fortdauernder Auffälligkeit. Die/der Vorgesetzte bewahrt über dieses Gespräch Stillschweigen. Sie/er fertigt keine Aktennotiz an, notiert sich jedoch den Zeitpunkt des Gesprächs.
Auffälliges Trinkverhalten in einer Abteilung oder Gruppe wird von der/dem unmittelbaren Vorgesetzten mit den Beschäftigten gemeinsam überprüft, um dessen Ursachen (z.B. schlechte Arbeitsbedingungen, schlechtes Arbeitsklima, traditionelle Trinkunsitten etc.) zu beseitigen. Die/der SuchtberaterIn kann beratend hinzugezogen werden.
2. Schritt: Konfrontationsgespräch - Beratungsgespräch: unmittelbare/r Vorgesetzte/r - MitarbeiterIn - SuchtberaterIn
Ändert sich das Verhalten der/des Betroffenen in angemessener Zeit (bis zu 8 Wochen) nicht, führt die/der unmittelbare Vorgesetzte ein weiteres klärendes Gespräch mit ihr/ihm. Die/der SuchtberaterIn ist hierbei zugegen. Die vorhandenen Hilfsmöglichkeiten werden dargestellt und beraten. Auch wird die/der Betroffene darüber informiert, daß weitere alkoholbedingte Auffälligkeiten personalrechtliche Konsequenzen haben werden.
Alternativ wird dieses Gespräch ein letztes Mal unter vier Augen geführt mit der Verpflichtung für die/den MitarbeiterIn, sich unverzüglich mit der Krisen- und Suchtberatungsstelle in Verbindung zu setzten. Eine diesbezügliche Information wird von der/dem Vorgesetzten direkt an die Beratungsstelle weitergegeben. Der/dem Betroffenen obliegt eine Nachweispflicht, daß diese Verbindung aufgenommen wurde.
Von diesem Gespräch wird durch die/den Vorgesetzte/n ein internes Protokoll erstellt und von den Teilnehmern unterschrieben. Es wird der betroffenen Person und der/dem SuchtberaterIn zur Verfügung gestellt, die/der Vorgesetzte bewahrt es bei seinen Unterlagen. Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird in Kenntnis gesetzt.
3. Schritt: Konfrontationsgespräch - Beratungsgespräch - Personalgespräch: Vorgesetzte - MitarbeiterIn - (zuständige/r Gruppen-)LeiterIn des Personalreferats - SuchtberaterIn; ggf. Personalratsmitglied
Ist im Verhalten der/des betroffenen Mitarbeiterin/Mitarbeiters nach angemessener Zeit (bis zu 6 Wochen) keine positive Veränderung festzustellen, informiert die/der unmittelbare Vorgesetzte die/den nächsthöhere/n Vorgesetzte/n und das Personalreferat. Dieses lädt zu einem Gespräch, an dem die/der Betroffene, die beiden Vorgesetzten, die/der (zuständige Gruppen-)LeiterIn des Personalreferats, die/der SuchtberaterIn und auf Wunsch der/des Betroffenen ein Personalratsmitglied teilnehmen.
In diesem Gespräch sind die konkreten Fakten und Wahrnehmungen durch die/den Vorgesetze/n darzulegen. Auf die weiteren Folgen und Konsequenzen wird die/der Betroffene deutlich hingewiesen. So kann z.B. die Auflage erteilt werden, ab dem 1. Tag einer Arbeits-/Dienstunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Gleitzeitvereinbarung kann vorübergehend in eine feste Arbeitszeit umgewandelt werden; kurzfristige Einzelurlaubstage werden nicht mehr genehmigt. Die/der SuchtberaterIn informiert u.a. über den Krankheitsverlauf des Alkoholismus. Hilfsmöglichkeiten werden erläutert und über deren Inanspruchnahme eine Vereinbarung getroffen.
Das Personalreferat fertigt ein Protokoll an, das von allen Beteiligten unterschrieben wird. Es wird der betroffenen Person, den Vorgesetzten, der/dem SuchtberaterIn zugestellt und zur Personalakte genommen. - Die/der Beschäftigte wird vom Personalreferat schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, daß sie/er aufgrund des Arbeitsvertrages gehalten ist, ihre/seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Der/dem betroffenen Beamtin/Beamten ist ein derartiges Schreiben auf der Grundlage des §59 Satz 1 des HmbBG - Erhaltung der Dienstfähigkeit - zuzustellen.
4. Schritt: Konfrontationsgespräch - Personalgespräch: Vorgesetzte - MitarbeiterIn - (zuständige/r Gruppen-)LeiterIn des Personalreferats - SuchtberaterIn; ggf. Personalratsmitglied - Betriebsärztin/arzt
Zeigt sich innerhalb weiterer 4-6 Wochen keine Besserung im Verhalten der/des betroffenen Mitarbeiterin/Mitarbeiters, so informiert die/der unmittelbare Vorgesetzte die/den nächsthöhere/n Vorgesetzte/n und die/den (zuständige/n Gruppen-)LeiterIn des Personalreferats. Letztere/r lädt die unter Schritt 3 genannten Personen und ggf. die/den Betriebsärztin/arzt zu einem weiteren Gespräch.
Die/der Gefährdete bzw. Abhängige wird dringend aufgefordert, konkrete Hilfe anzunehmen.
Das weitere Vorgehen sowie die arbeits- oder dienstrechtlichen Konsequenzen (s. 5. Schritt) werden erklärt.
Unabhängig vom Ausgang dieses Gespräches erfolgt bei
ArbeitnehmerInnen die 1. Abmahnung bzw. bei BeamtInnen die Einleitung
eines Disziplinarverfahrens.
Ein Protokoll dieser Sitzung wird durch
das Personalreferat gefertigt und von allen Beteiligten unterschrieben.
Das Original wird der Personalakte der/des Betroffenen hinzugefügt. Die
betroffene Person und die/der SuchtberaterIn erhalten eine Kopie.
5. Schritt: Personalgespräch - Feststellungsverfahren: Vorgesetzte - MitarbeiterIn - (zuständige/r Gruppen-)LeiterIn des Personalreferats - SuchtberaterIn; ggf. Personalratsmitglied - Betriebsärztin/arzt
Unterzieht sich die/der Betroffene trotz weiterer Auffälligkeit nach längstens 4 Wochen nicht einer Therapie, so beschließt der o.g. Personenkreis, wie im Einzelfall weiter zu verfahren ist.
Zu diesem letzten Gespräch lädt die/der (zuständige Gruppen-)LeiterIn des Personalreferats ein.
Bei weiterer Verweigerung einer Therapie wird mittels einer 2. Abmahnung die Konsequenz der Kündigung bzw. der Versetzung in den Ruhestand angedroht. Der/dem Gefährdeten oder Abhängigen wird zur Realisierung der gemeinsam verabredeten Behandlung noch die kurze Bedenkzeit von max. 1 Woche gegeben.
Ein Protokoll dieser Sitzung wird durch das Personalreferat erstellt und gemäß dem 3. und 4. Schritt zur Verfügung gestellt.
6. Schritt: Kündigung/Versetzung in den Ruhestand
Verweigert die/der Betroffene die Teilnahme an einer Therapie
oder bricht eine begonnene Therapie eigenmächtig ab und wird rückfällig,
beantragt der Vorgesetzte die Einleitung der Kündigung bzw. des
entsprechenden dienstrechtlichen Verfahrens.
In diesem Antragsschreiben werden dem Personalreferat die Gründe für die beantragte Maßnahme unverhüllt dargestellt.
Das Personalreferat führt die Kündigung/Entlassung durch.
Therapiebegleitung: Während der ambulanten/stationären Therapie wird der Kontakt zwischen der/dem SuchtberaterIn und der/dem Betroffenen, ggf. auch dem Personalrat - im gegenseitigen Einverständnis - aufrechterhalten.
Auf Wunsch der/des Betroffenen findet währenddessen auch zwischen der/dem SuchtberaterIn und dem engsten KollegenInnenkreis mindestens ein beratendes Gespräch statt.
Nachsorge: Nach Abschluß einer ambulanten/stationären Therapie wird die/der Betroffene den Kontakt zu der/dem SuchtberaterIn zunächst aufrechterhalten. Eine externe Nachsorge durch eine Selbsthilfegruppe, erweiterte ambulante Therapie o.ä. muß jedoch dabei nachdrücklich angestrebt bzw. sichergestellt werden.
Die Aufhebung des Kontaktes zwischen der betroffenen Person und der/ dem SuchtberaterIn geschieht im gegenseitigen Einvernehmen und wird der Beschäftigungsstelle/Dienststelle schriftlich mitgeteilt.
Rückfall: Sollten Suchtkranke eine stationäre Heilbehandlung abbrechen oder nach erfolgter stationären Therapie und Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in ihr früheres Suchtverhalten zurückfallen, sind grundsätzlich neue Hilfsangebote zu machen. Dennoch ist im Einzelfall zu berücksichtigen, ob und inwieweit konkrete Erfolgsaussichten bestehen. Der/dem MitarbeiterIn werden in einer schriftlichen Abmahnung bzw. einer disziplinarischen Maßnahme durch das Personalreferat arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenzen angedroht mit dem Hinweis, daß sie/er bisher nicht genug zur Heilung beigetragen hat. Im weiteren wird nach Schritt 5 und den Wiedereingliederungsmaßnahmen vorgegangen.
Bei Rückfällen nach langfristiger Trockenheit (mindestens 2 Jahre) richtet sich das Vorgehen sinngemäß nach den Schritten 3 - 5 der Interventionskette.
Wiedereingliederung. Abstinent lebende Suchtkranke werden nach
krankheitsbedingter Abwesenheit bei ihrer Wiedereingliederung in die
Dienststelle unterstützt. Ihnen soll nach Möglichkeit ihr früherer oder
ein vergleichbarer Arbeitsplatz angeboten werden.
Ihren Anspruch auf Entfernung der o.g. Protokolle aus den Personalakten regeln die allgemeinen Vorschriften.
Wiedereinstellung. Bewirbt sich ein/e entlassene/r
MitarbeiterIn, die/der über eine ambulante oder stationäre Therapie
trocken geworden ist, um eine Wiedereinstellung, so wird diese Bewerbung
bevorzugt berücksichtigt, wenn die entsprechende Qualifikation gegeben
ist und die/der MitarbeiterIn vor Beginn der früheren
Alkoholauffälligkeiten schon mindestens 5 Jahre Beschäftigte/r der
Universität war.
Die erfolgreich abgeschlossene Therapie liegt mindestens zwei Jahre zurück und ist schriftlich zu belegen.
Probezeit: Für alle Bediensteten gilt während der Probezeit eine verkürzte Interventionskette und nur für die erste Auffälligkeit des Alkoholmissbrauchs. Ein entsprechendes dienst- oder arbeitsrechtliches Vorgehen wird im Einzelfall gemeinsam von der/dem Vorgesetzten, Personalrat, Krisen- und Suchtberatungsstelle und gegebenenfalls sofort mit dem Personalreferat abgesprochen.
Ausbildungszeit: Für alle Auszubildenden gelten bis zum Abschluss der Lehrzeit eine Interventionskette und Hilfsangebote, die sich durch eine besonderer Fürsorgepflicht seitens der Ausbildungsstelle/Beschäftigungsstelle - in engster Zusammenarbeit mit der Krisen- und Suchtberatungsstelle - auszeichnen. Gegebenenfalls muß auf die Zusammenarbeit mit der Familie/Angehörigen der/des Betroffenen besonderer Wert gelegt werden.
Alle dargestellten Konfrontations-, Beratungs- und Personalgespräche zielen darauf ab, der/dem MitarbeiterIn zur Einsicht zu verhelfen, etwas gegen ihr/sein Alkoholproblem unternehmen zu müssen. Letztlich hängt jedoch alles davon ab, ob die/der Betroffene zu ihrem/seinem Problem steht und selbst aktiv wird. Die Krankheit entbindet sie/ihn nicht von dieser Verantwortung. Alle mittelbar Betroffenen, KollegInnen und Vorgesetzte, sind aber ebenso in der Verantwortung, die/den betroffene/n MitarbeiterIn in ihrem/seinem Gesundungsprozeß angemessen zu unterstützen.
Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle, hier SuchtberaterIn, und den Personalräten der Universität (ohne UKE) ist gewährleistet.
Die Dienstelle dokumentiert ihre besondere Fürsorgepflicht durch die betriebsinterne Darstellung und Bereitstellung dieser Interventionskette, für alle Bediensteten, im Rahmen einer kommentierten Broschurausgabe.
Diese Dienstvereinbarung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft und kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

