Die Verfügung über die Organisation des Strahlenschutzes an der Universität Hamburg (ohne UKE) mit Wirkung vom 01. Januar 2007 regelt die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und der Arbeitgeberverantwortung bzw. der Unternehmerverantwortung in Bereichen der Universität (ohne UKE), in denen Einrichtungen vorhanden sind, Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse verwendet bzw. gelagert werden oder Arbeiten durchgeführt werden, die den Vorschriften des Atomgesetzes unterliegen.
(1) Die Strahlenschutzverantwortliche gemäß der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung ist die Präsidentin der Universität Hamburg (ohne UKE).
(2) Die Aufgaben und Pflichten der Strahlenschutzverantwortlichen nach Maßgabe der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Röntgenverordnung (RöV) werden in der Universität Hamburg (ohne UKE) gemäß § 81 Abs. 5 Hamburger Hochschulgesetz (HmbHG) auf die Dekane und Dekaninnen der Fakultäten übertragen.
(3) Die Dekaninnen bzw. Dekane erlassen eine oder, falls erforderlich, mehrere betriebsspezifische Strahlenschutzanweisungen gemäß § 34 StrlSchV und gegebenenfalls nach §15a RöV, in denen auch Einzelheiten des Betriebsablaufs und der Arbeitsweisen geregelt werden.
(4) Die Dekane bzw. Dekaninnen übertragen Aufgaben im Bereich des Strahlenschutzes einschließlich der für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kompetenzen verantwortlich an geeignete Beschäftigte des jeweiligen Departments oder der jeweiligen Einrichtung; diese sind die Bevollmächtigten, im folgenden Strahlenschutzbevollmächtigte genannt.
Insbesondere können dies Leiterinnen oder Leiter der Departments oder andere geeignete Beschäftigte der Universität Hamburg sein.
(1) Die Strahlenschutzbevollmächtigten nach § 1 Abs. 4 haben der Präsidentin regel-mäßig einmal im Jahr in Form des geforderten Jahresberichts gemäß der StrlSchV bzw. der RöV, unaufgefordert zu berichten.
(2) Dieser jährliche Bericht, der an das Amt für Arbeitschutz (AfA) zu senden ist, geht ebenfalls an die Abteilung Arbeitssicherheit und Umweltschutz der Präsidialverwaltung (Abteilung -9-), die Ansprechpartner in Angelegenheiten des Strahlenschutzes an Stelle der Präsidentin ist.
Der Bericht muss neben Angaben zum Bestand die Angabe des Gebäudes, des Stockwerks und der Raumnummer enthalten.
(3) Über Vorkommnisse von besonderer Bedeutung im Bereich des Strahlenschutzes ist die Präsidentin und der Dekan bzw. die Dekanin unverzüglich zu unterrichten.
Auf den Alarmplan der Universität wird verwiesen.
(1) Strahlenschutzbevollmächtigte nach § 1 Abs. 4 nehmen organisatorische und administrative Aufgaben der Dekanin oder des Dekans in dem Bereich wahr, für den sie beauftragt wurden. Sie müssen über ausreichende Kenntnisse im Bereich der Strahlen-schutzorganisation verfügen.
(2) Die Strahlenschutzbevollmächtigten sind in dieser Funktion der jeweiligen Dekanin bzw. dem Dekan gemäß § 1 Abs. 2 unmittelbar zugeordnet und tragen ihm bzw. ihr Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig vor.
(3) Die Strahlenschutzbevollmächtigten haben die Befugnis, in ihrem Verantwortungsbereich in Angelegenheiten des Strahlenschutzes Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen und alle Geräte und Räume zu inspizieren, soweit sie dies zur Durchführung ihrer Aufgaben für notwendig erachten.
(4) Die Strahlenschutzbevollmächtigten stellen alle Anträge zu bestehenden Genehmigungen und Nachträgen.
(5) Werden keine Strahlenschutzbevollmächtigten bestellt, treten an die Stelle der Strahlenschutzbevollmächtigten die Dekaninnen bzw. Dekane nach § 1 Abs. 2.
(1) Zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei entsprechenden Tätigkeiten sind für die Leitung oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten Strahlenschutzbeauftragte gemäß §§ 31 bis 33 StrlSchV und §§ 13 bis 15 RöV zu bestellen.
(2) Die Bestellung erfolgt - auf Vorschlag der betreffenden Leiterin oder des betreffenden Leiters der Einrichtung, in der die zu leitenden oder zu beaufsichtigenden Tätigkeiten ausgeübt werden - durch die oder den Strahlenschutzbevollmächtigten schriftlich unter Festlegung des Aufgaben- und des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs und unter Beteiligung der Personalräte.
(3) Strahlenschutzbeauftragte sind innerhalb des ihnen zugewiesenen Entscheidungsbereichs für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften, der von den Aufsichtsbehörden erlassenen Anordnungen und Auflagen sowie dieser Strahlenschutzverfügung verantwortlich. Unabhängig von der dienstrechtlichen Stellung wird ihnen deshalb gegenüber allen Angehörigen der betreffenden Einrichtung Weisungsbefugnis in Sachen Strahlenschutz erteilt. Sie können Maßnahmen anordnen, Entscheidungen treffen, Anweisungen geben, den Zugang zu Überwachungs- und Kontrollbereichen regeln und Personen die Tätigkeitserlaubnis entziehen, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vorschriften verstoßen oder erkennen lassen, dass sie nicht über die notwendigen Grundkenntnisse verfügen.
(4) Die Tätigkeit der Strahlenschutzbeauftragten erfolgt im Rahmen arbeitsvertraglicher oder dienstrechtlicher Pflichten. Personen, die nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis an der Universität Hamburg beschäftigt werden, können keine Strahlenschutzbeauftragten sein.
(5) Strahlenschutzbeauftragte haben den bzw. die Strahlenschutzbevollmächtigte oder, falls keine bestellt sind, die Dekanin bzw. den Dekan, über alle für deren Aufgabenwahrnehmung relevanten Vorgänge aus ihrem Bereich zu unterrichten. Insbesondere gilt dies für anzeigepflichtige oder genehmigungsbedürftige Angelegenheiten und für Vorgänge, die der bzw. die Strahlenschutzbevollmächtigte oder die Dekanin bzw. der Dekan zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben wissen müssen.
(6) Über Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen, Stör-, Schadens- und Unfälle, die zu Strahlenschäden führen können, haben die Strahlenschutzbeauftragten die bzw. den zuständigen Bevollmächtigten unverzüglich zu informieren.
(7) Die Strahlenschutzbeauftragten führen ein Betriebsbuch, in dem durchgeführte Kontrollen und besondere Vorkommnisse vermerkt werden.
(8) Den Strahlenschutzbeauftragten obliegt die Überwachung der Funktionsfähigkeit der Geräte und Anlagen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind. Dazu gehört die Organisation der erforderlichen Prüfungen und Wartungsarbeiten.
(9) Die Beschaffung und Herstellung radioaktiver Stoffe oder die Synthese radioaktiv markierter Stoffe bedarf der Zustimmung der oder des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten.
Soweit Betriebs- und Sicherheitsdirektorien (BSD) eingerichtet sind, sollen dort wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes vorgetragen und behandelt werden.
(1) Alle Angelegenheiten mit Außenwirkung, insbesondere der Verkehr mit der zuständigen Aufsichtsbehörde, sind über die Dekanin bzw. den Dekan der jeweiligen Fakultät abzuwickeln. Insbesondere gehören dazu alle Anträge für genehmigungspflichtige Tätigkeiten wie z.B.
(2) Die Abwicklung über die Dekanin bzw. den Dekan ist nicht notwendig, wenn es sich um Angelegenheiten im Rahmen bestehender Genehmigungen handelt.
(1) Arbeitsgruppenleiterinnen bzw. Arbeitsgruppenleiter müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Studierende, die für eine Tätigkeit vorgesehen sind, bei der sie strahlenexponiert sein werden, rechtzeitig vor Aufnahme ihrer Tätigkeit den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten benennen. Die Beendigung der Tätigkeit haben sie ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Die Strahlenschutzbeauftragten informieren darüber den bzw. die Strahlenschutzbevollmächtigte, der bzw. die die Durchführung der erforderlichen personenbezogenen Schutzmaßnahmen (wie z.B. Vorsorgeuntersuchungen) veranlasst.
(2) Der Zutritt zu einem Strahlenschutzbereich bedarf der Zustimmung der bzw. des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten. Notwendige Voraussetzungen für den Zutritt sind, dass die entsprechenden Vorschriften gemäß StrlSchV und RöV erfüllt sind.
(1) Der Umgang mit radioaktiven Stoffen ist nur zulässig, wenn die dabei entstehenden radioaktiven Abfälle sachgerecht entsorgt werden können.
(2) Abfälle, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen gesammelt, gelagert und entsorgt werden. Zu beachten sind dabei die besonderen Regelungen der Universität zur Entsorgung dieser Abfälle mit Hilfe der von der zuständigen Aufsichtsbehörde zugelassenen Firmen.
(3) Sollen Abfälle aus dem Regelungsbereich der Strahlenschutzverordnung entlassen werden, z.B. nach der Feststellung, dass bestimmte Freigrenzen unterschritten werden, ist diese "Freigabe" nach § 29 StrlSchV genehmigungspflichtig.
(4) Die Abgabe radioaktiver Abfälle kann nur mit Zustimmung der bzw. des zuständigen Bevollmächtigten erfolgen und wird vom Leiter des Zwischenlagers für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zentral für die Universität (ohne UKE) organisiert. Der Leiter des Zwischenlagers muss über die dafür erforderliche Sachkunde verfügen. Die Anmeldevordrucke zur Anmeldung der Abfälle sind unter: www.verwaltung.uni-hamburg.de/k/9/formulare/strahlenschutz.html zu beziehen.
(1) Alle Mitglieder und Angehörigen der Universität (ohne UKE) haben unverzüglich die zuständigen Strahlenschutzbeauftragten, wenn dies nicht möglich ist, die bzw. den zuständigen Strahlenschutzbevollmächtigten oder die Dekanin bzw. den Dekan zu benachrichtigen, wenn sie von nachstehenden Ereignissen Kenntnis erhalten:
(2) Die Strahlenschutzbeauftragten informieren die jeweiligen Strahlenschutzbevollmächtigten unverzüglich über alle im Abs. (1) genannten Ereignisse.
Die Strahlenschutzbevollmächtigten und die Strahlenschutzbeauftragten haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Sicherheitsfachkräften und den zuständigen Betriebsärztinnen bzw. -ärzten sowie den Personalräten zusammenzuarbeiten und diese auf deren Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten.
Neben den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind die einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vor-gaben zu beachten.
Belange des Arbeitsschutzes sind in einer gesonderten Verfügung geregelt.
Diese Strahlenschutzverfügung ist mit der Strahlenschutzverordnung bzw. mit der Röntgenverordnung in allen Bereichen der Universität Hamburg (ohne UKE), in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird bzw. in denen Anlagen zur Erzeugung ioni-sierender Strahlen, Röntgenanlagen oder Störstrahler betrieben werden, bekannt zu machen und zur Einsicht bereitzuhalten.
(1) Diese Strahlenschutzverfügung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verfügung des Präsidenten der Universität vom 28. April 2002 (Inkrafttreten am 1. Mai 2002) zur Delegation der Strahlenschutzverantwortung aufgehoben.

