Im Bereich der Gentechnik können Sie nur dann erfolgreich und mit der notwendigen Akzeptanz arbeiten, wenn Sie lückenlos nachweisen können, daß Sie die Ihnen bei der Tätigkeit in Lehre und Forschung obliegende Verantwortung für die Sicherheit und die Umwelt sachgerecht wahrnehmen.
Die Verfügung zur Anwendung der Gentechnik entbindet Sie nicht von dieser Verantwortung, sondern soll Ihnen dabei helfen, die bestehenden Pflichten im Rahmen des Gentechnikgesetzes (GenTG) zu erfüllen und sachgerecht an der Universität Hamburg umzusetzen.
| ABS | Ausschuß für Biologische Sicherheit gemäß § 3 Nr. 11 GenTG und § 16 Abs. 1 GenTSV |
| BBS | Beauftragte(r) für die Biologische Sicherheit gemäß § 3 Nr. 11 GenTG und § 16 Abs. 1 GenTSV |
| FASi | Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| GenTG | Gentechnikgesetz |
| GenTSV | Gentechnik-Sicherheitsverordnung |
| GenTVfV | Gentechnik-Verfahrensverordnung |
| GenTAnhV | Gentechnik-Anhörungsverordnung |
| GenTAufzV | Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung |
| HmbHG | Hamburgisches Hochschulgesetz |
| RL 90/219/EWG | Richtlinie des Rates (der Europäischen Union) über die Anwendung gentechnisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen |
| UKE | Universitäts-Krankenhaus Eppendorf |
| VBG 102 | Unfallverhütungsvorschrift Biotechnologie, Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften |
Diese Verfügung gilt für sämtliche
in der Universität Hamburg. Für das Universitäts-Krankenhauses Eppendorf gilt die vom Ärztlichen Direktor verfügte Regelung vom 20.01.92 in der jeweils aktuellen Fassung.
Die Verfügung gilt auch für gentechnische Anlagen und gentechnische Arbeiten, die bereits vor Inkrafttreten des GenTG noch nach den "Richtlinien zum Schutz vor Gefahren durch in-vitro neukombinierte Nukleinsäuren" des Bundesministers für Forschung und Technologie nach Registrierung, Überprüfung und Zustimmung durch das Bundesgesundheitsamt in der Universität Hamburg errichtet bzw. begonnen wurden, soweit sie noch bestehen bzw. betrieben werden.
Bei der Errichtung und dem Betrieb von gentechnischen Anlagen, sowie bei der Durchführung gentechnischer Arbeiten, sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und behördlichen Auflagen und Empfehlungen zur Kenntnis zu nehmen und einzuhalten.
Insbesondere sind dies:
Betreiber im Sinne des GenTG für die gentechnischen Anlagen, die gentechnischen Arbeiten sowie für Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen und das Inverkehrbringen der unter Ziffer 1.1 der Verfügung genannten Produkte in der Universität Hamburg, ist die Universität Hamburg. Die Pflichten betreffen den Präsidenten, soweit sie nicht durch gesonderte Verfügungen übertragen sind.
In der Universität Hamburg ist die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen sowie die Durchführung gentechnischer Arbeiten grundsätzlich nur zu Forschungszwecken zulässig.
Das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, in oder aus der Universität Hamburg ist grundsätzlich unzulässig.
Über Ausnahmen von den genannten Grundsätzen entscheidet für den Betreiber der Präsident der Universität.
Die Vorschriften und Verfahren der Beantragung und Durchführung von Baumaßnahmen (Neu-, Um- und Erweiterungsbauten), Renovierungsarbeiten und Beschaffungsmaßnahmen in der Universität Hamburg bleiben von dieser Verfügung unberührt.
Gentechnische Anlagen in der Universität Hamburg dürfen erst errichtet und betrieben werden, nachdem die zuständige Behörde die nach § 8 GenTG erforderliche Zustimmung erteilt oder die Anlage genehmigt hat und der Projektleiter eine Kopie des Zustimmungs- oder Genehmigungsbescheides vom Präsidenten der Universität Hamburg über den Sprecher des entsprechenden Fachbereichs und den Geschäftsführenden Direktor der wissenschaftlichen Einrichtung erhalten hat. Alle Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen), Hinweise und Empfehlungen der zuständigen Behörde sind einzuhalten.
Es wird dringend angeraten, die zuständigen Stellen der Universitätsverwaltung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in Planungen für gentechnische Projekte einzubeziehen.
Gentechnische Arbeiten in der Universität Hamburg dürfen erst durchgeführt werden, nachdem die zuständige Behörde die erforderliche Zustimmung oder Genehmigung nach § 8 GenTG oder § 9 GenTG erteilt hat und der Projektleiter eine Ausfertigung des Zustimmungs- oder Genehmigungsbescheides vom Präsidenten der Universität über den Sprecher des Fachbereichs und den Geschäftsführenden Direktor der wissenschaftlichen Einrichtung erhalten hat.
Alle Nebenbestimmungen, Hinweise und Empfehlungen der zuständigen Behörde sind zu beachten.
Soweit in einer gentechnischen Anlage, für die ein Zustimmungs- oder Genehmigungsbescheid der zuständigen Behörde vorliegt, eine weitere gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 1 zu Forschungszwecken durchgeführt werden soll, ist hierfür eine Zustimmung oder Genehmigung durch die zuständige Behörde nach § 9 GenTG nicht erforderlich. Mit diesen gentechnischen Arbeiten darf jedoch nur nach schriftlicher Zustimmung des Präsidenten der Universität begonnen werden (vgl. Ziff. 2.7 dieser Verfügung).
Gentechnische Arbeiten in der Universität Hamburg dürfen nur in gentechnischen Anlagen mindestens der Sicherheitsstufe durchgeführt werden, der die Sicherheitsstufe der beabsichtigten gentechnischen Arbeit entspricht. Soweit die Zustimmung (zu) oder Genehmigung einer gentechnischen Arbeit durch die zuständige Behörde (oder im Fall der Ziff. 1.6. der Verfügung; durch den Präsidenten der Universität) in Verbindung mit einer bestimmten gentechnischen Anlage erteilt wurde (z.B. im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 oder des § 8 Abs. 2 GenTG, darf die gentechnische Arbeit nur dort durchgeführt werden.
Jede beabsichtigte Änderung der sicherheitsrelevanten Einrichtungsgegenstände einer bestehenden gentechnischen Anlage ist über den Beauftragten für die Biologische Sicherheit (BBS) bzw. den Ausschuß für Biologische Sicherheit (ABS), dem Präsidenten der Universität anzuzeigen. Der Präsident informiert gem. § 21 Abs. 2 GenTG die zuständige Behörde.
Die beabsichtigte Änderung darf erst eingeleitet werden, wenn dem Projektleiter die schriftliche Zustimmung des Präsidenten vorliegt.
Dieses Verfahren gilt auch dann, wenn die gentechnischen Anlagen nach der Änderung weiterhin die Anforderungen der für die Durchführung der angemeldeten oder genehmigten Arbeiten erforderlichen Sicherheitsstufe erfüllen.
Jede wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer gentechnischen Anlage setzt eine Anlagengenehmigung oder einen Zustimmungsbescheid der zuständigen Behörde voraus (§ 8 Abs. 4 GenTG). Derartige Änderungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der Projektleiter eine Kopie des Zustimmungs- oder Genehmigungsbescheides der zuständigen Behörde durch den Präsidenten erhalten hat.
Alle Nebenbestimmungen, Hinweise und Empfehlungen der zuständigen Behörde sind einzuhalten.
Vor der Beschaffung von Einrichtungen und Betriebsmitteln, die für die Sicherheit gentechnischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen bedeutsam sein können, ist zusätzlich eine Stellungnahme der oder des BBS bzw. des ABS der Universität einzuholen. Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daß sie bei der Entscheidung über die Beschaffung angemessen berücksichtigt werden kann. Sie ist vom Projektleiter denjenigen Stellen vorzulegen, die über die Beschaffung entscheiden (vgl. § 19 Abs. 3 GenTG).
Der Zustimmungs-/Genehmigungsbescheid betreffend die Einrichtung (incl. Betrieb) der gentechnischen Anlagen bzw. die Durchführung der gentechnischen Arbeit ersetzt nicht die im Einzelfall ggf. erforderlichen weiteren spezialgesetzlichen Erlaubnisse, z.B. zum Umgang mit radioaktiven Stoffen, Krankheitserregern, Tierseuchenerregern, zur Durchführung von Tierversuchen etc..
Diese Erlaubnis nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften (Strahlenschutzverordnung, Bundesseuchengesetz, Tierseuchengesetz und Tierseuchenerregerverordnung, Tierschutzgesetz etc.) sind vom verantwortlichen Projektleiter zusätzlich einzuholen.
Jeder, der beabsichtigt, als Projektleiter i. S. des GenTG (§ 3 Nr. 10) tätig zu werden, hat frühzeitig die Beratung durch ernannte BBS bzw. den ABS (ABS) und durch die zuständige Aufsichtsbehörde einzuholen (vgl. § 2 GenTfV).
Anmeldungen und Genehmigungsanträge, die
sind auf den Formbögen der zuständigen Behörde (erhältlich beim Referat -SI-) ausschließlich über den jeweils zuständigen Geschäftsführenden Direktor und den Fachbereichssprecher an den Präsidenten der Universität zu geben.
Der jeweils zuständige Geschäftsführende Direktor und die Fachbereichssprecher haben die Kenntnisnahme hinsichtlich der beabsichtigten Errichtung (incl. Betrieb) oder wesentlicher Änderungen der gentechnische Anlage schriftlich zu bestätigen (Formblatt gem. Anlage 9).
Sie sollen sich zu der beabsichtigten Maßnahme zustimmend oder ablehnend äußern. Wird die Zustimmung verweigert, so soll diese Entscheidung begründet werden.
Der Präsident behält sich vor, Anzeigen oder Anträge aus Rechts- oder Zweckmäßigkeitsgründen nicht an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Er wird dieses gegenüber dem Anzeigenden oder Antragstellenden begründen.
Der designierte BBS bzw. der ABS prüft die Anmelde- bzw. Genehmigungsunterlagen und besichtigt gemeinsam mit der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) die Räume der vorgesehenen gentechnischen Anlage (vgl. § 18 GenTSV).
Soweit keine Bedenken gegen die Sachkunde des Projektleiters sowie gegen die beabsichtigte Errichtung (incl. Betrieb) oder die beabsichtigte Änderung der gentechnischen Anlage erhoben werden und die für die gentechnische Anlage vorgesehenen Räume die nach den geltenden Bestimmungen erforderliche bauliche und technische Ausstattung und Eignung aufweisen, wird dieses durch die FASi und den designierten BBS bzw. ABS schriftlich bestätigt (Formblatt gem. Anlage 9).
Die Antrags- bzw. Genehmigungsunterlagen sind zusammen mit den schriftlichen Bestätigungen nach Ziff. 2. 2 und 2.3 der Verfügung an den Präsidenten der Universität zu geben. Eine Kopie der Antrags- bzw. Genehmigungsunterlagen und der genannten Bestätigung ist zum Verbleib beim Präsidenten beizufügen. Solange diese nicht vollständig vorliegen, kann keine weitere Sachbearbeitung des Vorganges erfolgen.
Der Präsident prüft die Unterlagen auch im Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen für die Universität und die Realisierbarkeit möglicher kostenträchtiger Maßnahmen.
Auf Nr. 1.5 dieser Regelung wird ausdrücklich hingewiesen.
Nach Unterschrift durch den Präsidenten übernimmt der Projektleiter die Vervielfältigung der Antrags-bzw. Genehmigungsunterlagen und die Weiterleitung in der erforderlichen Anzahl an die zuständige Behörde (Umweltbehörde).
Schriftverkehr mit Stellen außerhalb der Universität Hamburg betreffend das Anmelde-bzw. Genehmigungsverfahren, den Betrieb oder die Überwachung gentechnischer Anlagen, ist ausschließlich über den Präsidenten der Universität zu führen.
Soweit in einem laufenden Anmelde-bzw. Genehmigungsverfahren durch die zuständige Behörde beim Projektleiter lediglich ergänzende Unterlagen nachgefordert werden, können diese auch direkt an die zuständige Behörde gegeben werden. Eine Kopie der gesamten Unterlagen ist dem Präsidenten zur Ergänzung der Akte zur Verfügung zu stellen.
Das Verfahren nach Ziff. 2.1 - 2.6 der Verfügung gilt entsprechend für die beabsichtigte Durchführung gentechnischer Arbeiten zu Forschungszwecken.
Dies gilt -mit Ausnahme der Ziff. 2.5 - auch für die Fälle, in denen nach § 9 Gen TG weder eine Anmeldung noch ein Genehmigungsantrag an die zuständige Behörde erforderlich ist (sog. "weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 zu Forschungszwecken"). Für dieses universitätsinterne Verfahren (Zustimmung des Präsidenten) sind die Formblätter zur GenTAufzV (Anlage) mit den schriftlichen Bestätigungen nach Ziff. 2.2 und 2.3 der Verfügung (Anlage 9) ausgefüllt über den BBS bzw. den ABS an den Präsidenten der Universität zu geben, um die Zustimmung nach Ziff. 1.6 der Verfügung einzuholen.
Zusätzlich hat der Projektleiter gegenüber dem BBS bzw. dem ABS und dem Präsidenten seine Sachkunde gem. § 15 Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) anhand von Unterlagen (Zeugnisse, Bescheinigungen usw.) nachzuweisen, hierfür sind Formblätter der Umweltbehörde (Anlage 8) zu verwenden.
Gentechnische Anlagen dürfen nur errichtet und betrieben, gentechnische Arbeiten nur durchgeführt werden unter Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und der Unfallverhütungsvorschriften sowie der behördlichen Auflagen, Bedingungen, Hinweise und Empfehlungen.
Zu beachten sind insbesondere die den Zustimmungs- oder Genehmigungsbescheiden beigefügten Nebenbestimmungen sowie die GenTSV mit ihren Anhängen, hier insbesondere:
Bei Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen sowie bei der Durchführung gentechnischer Arbeiten sind die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Insbesondere sind die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie allgemeine Empfehlungen der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit zu beachten.
Dem Präsidenten der Universität und den BBS bzw. dem ABS der Universität sind im Zusammenhang mit der Anwendung der Gentechnik eintretende Beeinträchtigungen der Biologischen Sicherheit, Regelwidrigkeiten, Abweichungen sowie sonstige für die Biologische Sicherheit bedeutsame Ereignisse unverzüglich anzuzeigen, insbesondere jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen oder die sonstige Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge oder für Sachgüter besteht. Dabei sind alle für die Sicherheitsbewertung notwendigen Informationen sowie geplante oder getroffene Notfallmaßnahmen mitzuteilen. Der Präsident informiert unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 3 GenTG) sowie die Behörde für Wisssenschaft und Forschung.
Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren bzw. zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände sind unverzüglich zu treffen. Dazu kann auch eine direkte Information der zuständigen Aufsichtsbehörde abweichend von 3.2 gehören.
Für die Beschäftigten ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die möglichen Gefahren gentechnischer Arbeiten für die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgestellt sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden.
Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in einer den Beschäftigten verständlichen Sprache abzufassen. Sie muß an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntgemacht werden.
Bei Studierenden, Examenskandidaten, Doktoranden und Postdoktoranden deren Muttersprache nicht Deutsch ist, kann die bestandene Prüfung über den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse als ausreichend dafür angesehen werde, daß die deutschen Betriebsanweisungen nicht in die Muttersprache übersetzt werden muß.
Die Betriebsanweisung muß detaillierte Verfügungen mindestens für die in der Rahmenbetriebsanweisung (Anlage 4) genannten Themenkreise treffen und dabei den Gegebenheiten der jeweiligen gentechnischen Anlage und der dort durchgeführten gentechnischen Arbeiten entsprechen.
Die Arbeitsschutzbestimmungen, Auflagen und Hinweise der Aufsichtsbehörden im Zustimmungs- oder Genehmigungsbescheid sind bei der Erstellung der Betriebsanweisung besonders zu berücksichtigen.
Die Betriebsanweisung hat ferner Namen, Dienstanschrift und -telefonnummer der oder des zuständigen BBS bzw. der Mitglieder des ABS und der zuständigen FASi sowie des Arbeitsmedizinischen Dienstes zu enthalten.
Die Dienstanweisung wird vom Projektleiter erstellt und vom Präsidenten als Betreiber, vertreten durch das Referat für Arbeitssicherheit, in persona Herrn Dr. Rinze, unterschrieben.
Beschäftigte dürfen mit gentechnischen Arbeiten nur beauftragt werden, wenn sie ausreichend qualifiziert und eingewiesen sind. Sie müssen durch den Projektleiter anhand der Betriebsanweisung über die mit den gentechnischen Arbeiten verbundenen Risiken und Gefahren sowie über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen unterwiesen werden. Im Rahmen der Unterweisung ist auch die Benutzung der Schutzausrüstung zu erläutern.
Frauen sind zusätzlich über mögliche Gefahren für werdende Mütter zu unterrichten.
Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung erfolgen und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen wiederholt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Die Unterweisung ist bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 vor jeder sicherheitsrelevanten Änderung dieser Arbeiten vorzunehmen. Inhalt und Zeitpunkt dieser Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Die diesbezüglichen Unterlagen sind zu den nach der GenTAufzV zu führenden Aufzeichnungen zu nehmen.
Für Arbeitsverfahren, bei denen erfahrungsgemäß mit einer erhöhten Unfallgefahr oder besonders schweren Unfallfolgen zu rechnen ist, müssen zur Vermeidung von Betriebsunfällen Arbeitsanweisungen mit sicherheitsrelevanten Hinweisen am Arbeitsplatz vorliegen (§ 12 Abs. 4 GenTSV). Diese Aufgabe obliegt dem Projektleiter.
Instandhaltungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten in oder an Anlagen, Apparaturen oder Einrichtungen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 durchgeführt werden, dürfen nur mit einer schriftlichen Erlaubnis des für die Anlage, Apparatur oder Einrichtung zuständigen Geschäftsführenden Direktors und des Projektleiters vorgenommen werden. Die Arbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und Desinfektionsmaßnahmen getroffen und die Beschäftigten arbeitsplatzbezogen unterwiesen worden sind. Dieses gilt auch für Arbeitnehmer aus Fremdbetrieben.
Entsprechendes gilt für die Wartung und Instandsetzung kontaminierter Geräte (§ 12 Abs. 5 GenTSV).
Auf Ziff. I. 8. und 9. der Verfügung wird besonders hingewiesen (ggf. Anzeigepflicht nach § 21 GenTG oder Erfordernis einer Änderungsgenehmigung gem. § 8 Abs. 4 GenTG).
In den gentechnischen Anlagen sind die allgemein anerkannten, dem Stand der Technik entsprechenden Hygiene-Regeln einzuhalten. Insbesondere sind auch dort die gesetzlichen Vorschriften, sowie die behördlichen Weisungen und Hygienebestimmungen, zu beachten.
Es sind mindestens die in der Rahmenbetriebsanweisung und dem Desinfektionsplan (Anlage 5) genannten Regeln einzuhalten. Ziff. 3.4 der Verfügung gilt entsprechend.
Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2,3 oder 4 durchführen, dürfen an ihrem Arbeitsplatz nur beschäftigt werden, wenn sie den nach Anhang VI (Kapitel A. - I.) zur GenTSV erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen worden sind (vgl. Anlage 6).
Vorsorgeuntersuchungen sind
durch einen ermächtigten Arzt.
Die Vorsorgeuntersuchungen für Beschäftigte der Universität werden vom Arbeitsmedizinischen Dienst des Senatsamtes für den Verwaltungsdienst durchgeführt.
Zuständige Ärzte:
Die Erstuntersuchung muß vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden. Sie darf nicht länger als 12 Wochen zurückliegen.
Die Frist für die Nachuntersuchung beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung. Nachuntersuchungen müssen regelmäßig im Abstand von einem Jahr und innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist vorgenommen werden. Nachuntersuchungen bei Beendigung der Beschäftigung sind den Beschäftigten vor der Beendigung zu ermöglichen.
Hat der Arzt im Falle gesundheitlicher Bedenken schriftlich eine Überprüfung des Arbeitsplatzes empfohlen, wenn der untersuchte Beschäftigte infolge der Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet erscheint, so darf der Untersuchte an seinem Arbeitsplatz nur beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden, wenn die Wirksamkeit der Maßnahmen nach §§ 9, 10 oder 11 GenTSV überprüft worden ist und für den Untersuchten gesundheitliche Bedenken nicht mehr bestehen. Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Beschäftigte nur beschäftigt werden, wenn feststeht, daß sie durch diese Maßnahmen ausreichend geschützt werden können.
Die Vorsorgekartei (GenTSV, Anhang VI Kapitel G) wird vom Personalreferat der Universität geführt und aufbewahrt, dieses verwahrt auch die ärztlichen Bescheinigungen.
Abwasser und Abfall aus Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten durchgeführt werden, sind im Hinblick auf die von gentechnisch veränderten Organismen ausgehenden Gefahren nach dem Stand der Wissenschaft und Technik unschädlich zu entsorgen.
Das Nähere ist insbesondere in § 13 GenTSV (Anlage 10), in der Abfallentsorgungsordnung der Universität Hamburg sowie in etwaigen Nebenbestimmungen zu den Zustimmungs- oder Genehmigungsbescheiden oder sonstigen Bestimmungen (z.B. Einleitungsbedingungen) der zuständigen Behörden geregelt.
Darüber hinaus sind die allgemein geltenden abwasser- und abfallrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
Über alle gentechnischen Arbeiten sind kontinuierlich Aufzeichnungen zu führen, deren Inhalt die Anforderungen des § 2 GenTAufzV (Anlage 7) erfüllen muß. Dies gilt auch für solche Arbeiten, die bereits vor Inkrafttreten des GenTG begonnen wurden sowie für Arbeiten, die nach §§ 8, 9 GenTG nicht der Zustimmung oder Genehmigung der zuständigen Behörde, sondern lediglich der Zustimmung des Präsidenten der Universität bedürfen (sog. "weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 zu Forschungszwecken"), vgl. Ziff. 2.7 der Verfügung).
Die Aufzeichnungen sind für alle gentechnischen Arbeiten jeweils schriftlich auf dem Formular gemäß Anlage 7 zu führen.
Die Aufzeichnungen über sämtliche in der jeweiligen gentechnischen Anlage durchgeführten gentechnischen Arbeiten sind so verfügbar zu halten, daß die Einsichtnahme durch Vertreter der Aufsichtsbehörden oder den Präsidenten der Universität bzw. dessen Beauftragte (insbesondere die BBS bzw. die Mitglieder des ABS) jederzeit möglich ist.
Werden in einer gentechnischen Anlage mehrere gentechnische Arbeiten durchgeführt, ist in der gentechnischen Anlage eine Projektliste zu führen, in die der jeweilige Projektleiter seine gentechnische Arbeit einträgt (Nr. des Zustimmungs- bzw. Genehmigungsbescheides, Kurzbezeichnung der Arbeit, Name des Projektleiters).
Unverzüglich nach Beendigung einer gentechnischen Arbeit sind die betreffenden Aufzeichnungen vollständig an den Präsidenten der Universität zu übergeben. Dieser kann die Aufzeichnungen in das Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg auslagern, wenn sichergestellt ist, daß sie für S1-Projekte mindestens 10 Jahre, für S2 - S4-Projekte 30 Jahre lang aufbewahrt werden.
Zutritt zu den gentechnischen Anlagen ist
Die Zugangs- und Auskunftsrechte der Fachbereichssprecher sowie der Geschäftsführenden Direktoren der wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 106 HmbHG bzw. der zentralen Einrichtungen gemäß § 110 HmbHG, die diese auf Grund der ihnen übertragenen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten besitzen, bleiben unberührt.
Die mit der Überwachung beauftragten Personen der Universität und die zuständigen Behörden sind befugt,
Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Die erforderlichen geschäftlichen Unterlagen sind auf Verlangen vorzulegen, die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte sind - soweit dem Auskunftspflichtigen kein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht zusteht (vgl. § 25 Abs. 4 GenTG) - unverzüglich zu erteilen.
Dem Präsidenten der Universität und dessen Beauftragten,insbesondere
sind die Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben für erforderlich halten.
Die Form der Auskunftserteilung bestimmt der Präsident bzw. sein Beauftragter (z.B. Einsicht in Unterlagen, Übersendung von Berichten, Protokollen oder Aufzeichnungen etc.).
Überwachungsmaßnahmen (Besichtigungen, Auskunftsverlangen usw.) der zuständigen Behörden sind dem Präsidenten der Universität unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt hinsichtlich aller von den zuständigen Überwachungsbehörden ergehenden Anordnungen.
Den in der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben ergehenden Anordnungen der zuständigen Überwachungsbehörden ist nachzukommen (vgl. § 26 GenTG.
Der Präsident der Universität und der Leitende Verwaltungsbeamte sind berechtigt, jedermann Weisungen zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Biologischen Sicherheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Gentechnik in der Universität erforderlich ist.
Der zuständige BBS bzw. der Vorsitzende des ABS (bei dessen Unerreichbarkeit sein Vertreter) ist in dringenden, unaufschiebbaren Fällen berechtigt, für den Präsidenten der Universität Maßnahmen zu ergreifen und jedermann in der Universität Weisungen zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der Biologischen Sicherheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Gentechnik in der Universität erforderlich ist. Er unterrichtet hiervon umgehend den Präsidenten der Universität.
Der Projektleiter muß
Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde und Erlaubnisse sind zusammen mit den Unterlagen über die beabsichtigte gentechnische Anlage bzw. die beabsichtigte gentechnische Arbeit im Verfahren nach Ziff. 2 der Verfügung vorzulegen.
Der Projektleiter führt die unmittelbare Planung, Leitung und Beaufsichtigung der gentechnischen Anlage und Arbeit einschließlich einer Risikoabschätzung und -bewertung durch und ist für diese verantwortlich.
Der Projektleiter ist insbesondere verantwortlich
Der Projektleiter ist zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem BBS bzw. den Mitgliedern des ABS der Universität verpflichtet.
Der Projektleiter hat den Präsidenten der Universität unverzüglich zu informieren, wenn ein Wechsel in der Person des Projektleiters absehbar wird.
Beabsichtigt ein neuer Projektleiter die Leitung einer angemeldeten oder genehmigten gentechnischen Arbeit zu übernehmen, so hat er dies über den ABS bzw. den zuständigen BBS dem Präsidenten der Universität vorher - bei einem unvorhersehbaren Wechsel unverzüglich - zu beantragen. Der Antrag ist auf den Formblättern der Umweltbehörde (Anlage 8) zu stellen, die Nachweise über die vorhandene Sachkunde und erforderliche Erlaubnisse (vgl. § 15 GenTSV) sind beizufügen. Gleiches gilt für einen Wechsel in der Person des BBS, der unter Beteiligung der Personalvertretung zu erfolgen hat.
Der Präsident erfüllt die Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde gemäß § 21 GenTG. Vor Erstattung der Anzeige bei der zuständigen Behörde darf der neue Projektleiter oder BBS nicht tätig werden.
Die den Geschäftsführenden Direktoren und Fachbereichssprechern übertragenen Verantwortlichkeiten und Pflichten als Unternehmer im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für die ihnen aufgrund anderer Vorschriften und Dienstanweisungen obliegenden Verantwortlichkeiten.
Danach obliegt den Geschäftsführenden Direktoren auch die Aufsicht und Verantwortung für den korrekten Dienstablauf in den gentechnischen Anlagen, in den von ihnen geleiteten wissenschaftlichen Einrichtungen bzw. Abteilungen, sowie für die Einhaltung der bestehenden Vorschriften durch das ihnen nachgeordnete Personal auch bei der Anwendung der Gentechnik.
In diesem Zusammenhang haben sie insbesondere sicherzustellen, daß die Projektleiter die ihnen obliegenden Verpflichtungen gewissenhaft erfüllen und daß der Präsident der Universität über gentechnische Anlagen oder Arbeiten betreffende wesentliche Vorgänge unverzüglich unterrichtet wird (z.B. Ausscheiden/Wechsel des Projektleiters, Stillegung der gentechnischen Anlage, Beendigung der gentechnischen Arbeit, aufsichtsbehördliche Maßnahmen, Gefährdung der biologischen Sicherheit etc.).

