Bei Antrag auf Anerkennung als „Studentische Vereinigung an der Universität Hamburg“ sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Bei Nichteinhaltung der Frist erfolgt die Streichung aus der Liste der studentischen Vereinigungen. Räume der Universität werden nicht mehr kostenfrei zur Verfügung gestellt.
(Stand 2005)
§ 1
Jede/r Studierende der Universität Hamburg hat im Rahmen der geltenden Gesetze das uneingeschränkte Recht, sich in studentischen Vereinigungen zu organisieren.
§ 2
Studentische Vereinigungen werden auf Antrag in der Liste der „Studentischen Vereinigungen an der Universität Hamburg“ aufgenommen, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 3 bis 5 erfüllen. Die Liste wird von der Universität vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Sommersemesters bekannt gegeben.
§ 3
Mit dem Antrag ist der Universität Hamburg eine gültige Satzung vorzulegen. Änderungen der Satzung sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 4
Die Satzung muss Bestimmungen über den Namen, den Zweck, den Mitgliederkreis und die Außenvertretung der studentischen Vereinigung enthalten.
§ 5
Die Namen und Adressen der vertretungsberechtigten Personen, die eingeschriebene Studenten der Universität Hamburg sein müssen, sind der Universität unverzüglich nach ihrer Wahl/Bestellung, spätestens aber bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres mitzuteilen.
§ 6
Eine studentische Vereinigung wird aus der in § 2 genannten Liste gestrichen, wenn der Universität ihre Auflösung bekannt wird oder wenn die studentische Vereinigung ihren Verpflichtungen aus § 5 nicht nachgekommen ist.
§ 7
Diese Bestimmungen treten gemäß § 64 Abs. 1 UniG mit ihrer Genehmigung durch die Behörde für Wissenschaft und Kunst / Hochschulamt am 28.06.1976 in Kraft. Gleichzeitig werden die „Bestimmungen über die Zulassung studentischer Vereinigungen an der Universität Hamburg“ vom 27. Dezember 1951 mit Änderungen vom 31. Oktober 1952 und vom 14. Februar 1958 aufgehoben.
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