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Inhalt:

Informationen zur Anerkennung Studentischer Vereinigungen


Bei Antrag auf Anerkennung als „Studentische Vereinigung an der Universität Hamburg“ sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. formloser Antrag auf Anerkennung
  2. Satzung der studentischen Vereinigung
    • Name und Sitz der studentischen Vereinigung:
    • Zweck
    • Mitgliederkreis
    • Außenvertretung
      Es muss der Nachweis erbracht werden, wer berechtigt ist die studentische Vereinigung nach außen zu vertreten.
    • Vorstand
      Die Satzung muss eine Regelung enthalten die besagt, dass ein Vorstand gebildet wird, wie lange die Amtszeit dauern soll, ob er berechtigt sein soll die anderen Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und ob der Vorstand die Vereinsmitglieder einzeln und gemeinsam vertreten soll, wer berechtigt ist die studentische Vereinigung in dem Antragsverfahren zu vertreten.
    • Es ist ein Stellvertreter zu benennen.
    • Mitgliederversammlung
      Es ist ein Gründungsprotokoll der Mitgliederversammlung vorzulegen, auf der die vertretungsberechtigten Personen gewählt wurden.
  3. Mindestens alle 12 Monate ist der Nachweis zu erbringen, dass die studentische Vereinigung noch besteht. Es sind einzureichen:
    • Protokoll der Mitgliederversammlung
    • Namen, Adressen und Telefonnummern des Vorstandes (Studenten der UHH)
    • vertretungsberechtigte Personen für Anträge auf Raumüberlassung, Info- und Bücherstände
    • gültige Semesterbescheinigungen von mind. 7 Mitgliedern inkl. Vorstand

Bei Nichteinhaltung der Frist erfolgt die Streichung aus der Liste der studentischen Vereinigungen. Räume der Universität werden nicht mehr kostenfrei zur Verfügung gestellt.

(Stand 2005)


Bestimmungen über studentische Vereinigungen an der Universität Hamburg

§ 1
Jede/r Studierende der Universität Hamburg hat im Rahmen der geltenden Gesetze das uneingeschränkte Recht, sich in studentischen Vereinigungen zu organisieren.

§ 2
Studentische Vereinigungen werden auf Antrag in der Liste der „Studentischen Vereinigungen an der Universität Hamburg“ aufgenommen, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 3 bis 5 erfüllen. Die Liste wird von der Universität vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Sommersemesters bekannt gegeben.

§ 3
Mit dem Antrag ist der Universität Hamburg eine gültige Satzung vorzulegen. Änderungen der Satzung sind unverzüglich anzuzeigen.

§ 4
Die Satzung muss Bestimmungen über den Namen, den Zweck, den Mitgliederkreis und die Außenvertretung der studentischen Vereinigung enthalten.

§ 5
Die Namen und Adressen der vertretungsberechtigten Personen, die eingeschriebene Studenten der Universität Hamburg sein müssen, sind der Universität unverzüglich nach ihrer Wahl/Bestellung, spätestens aber bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres mitzuteilen.

§ 6
Eine studentische Vereinigung wird aus der in § 2 genannten Liste gestrichen, wenn der Universität ihre Auflösung bekannt wird oder wenn die studentische Vereinigung ihren Verpflichtungen aus § 5 nicht nachgekommen ist.

§ 7
Diese Bestimmungen treten gemäß § 64 Abs. 1 UniG mit ihrer Genehmigung durch die Behörde für Wissenschaft und Kunst / Hochschulamt am 28.06.1976 in Kraft. Gleichzeitig werden die „Bestimmungen über die Zulassung studentischer Vereinigungen an der Universität Hamburg“ vom 27. Dezember 1951 mit Änderungen vom 31. Oktober 1952 und vom 14. Februar 1958 aufgehoben.


Antragstellung

Zuständig für die Zulassung von Studentischen Vereinigungen ist Frau Kalbreier im CampusCenter. Senden Sie Ihre Unterlagen mit Angabe Ihrer E-Mail-Adresse bitte an:

Universität Hamburg
CampusCenter
Frau Kalbreier -312.2-
Alsterterrasse 1, Raum 313
20146 Hamburg

Email: ulrike.kalbreier@verw.uni-hamburg.de 

Tel. 42838-5476 / Fax: 42838-4883 o. -4486

 

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