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Forschung Nr. 20/96 vom 3.12.1996

»Grad«-Wanderung durch künstlerische Hochschulen in Deutschland

»Absolvent«, »Akademiebrief«, Diplom oder »Meisterschüler« als Studienabschlüsse

An künstlerischen Hochschulen in Deutschland ist das Studienangebot reichhaltiger denn je. Die Abschlüsse dieser Studien aber sind unübersichtlich. Die Frage, welche akademischen Grade an Musikhochschulen und Hochschulen für Bildende Künste verliehen werden, untersuchte Katrin Hofer in einer rechtswissenschaftlichen Dissertation an der Universität Hamburg und schloß damit eine Lücke im deutschen Hochschulrecht.

Zielsetzung des Hochschulrahmengesetzes war es 1976, mit dem Diplomgrad einen einheitlichen Hochschulgrad für den berufsqualifizierenden Abschluß zu schaffen. Während sich an den Musikhochschulen ganz überwiegend der Diplomgrad durchsetzt – früher gab es fünf unterschiedliche Bezeichnungen –, konnten sich die Kunsthochschulen bis heute nicht auf einen einheitliches Diplom verständigen.

Hatte es vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes mit Ausnahme der Lehramtsstudiengänge und des Faches Architektur keine Abschlußprüfungen an Kunsthochschulen gegeben, wurde der Diplomgrad Anfang der 80er Jahre in anwendungsbezogenen Studiengängen eingeführt. Im Bereich der Freien Kunst werden aufgrund der traditionellen Freiheit des Studiums die Grade »Akademiebrief« und »Absolvent« vergeben. »Überzeugend ist die Einstellung einiger Kunsthochschulen, dem Studierenden die Wahl zwischen Diplom und einem anderen Abschluß zu lassen, um die überkommene Freiheit des Studiums weiter zu erhalten«, schreibt Dr. Katrin Hofer.

Die künstlerischen Hochschulen weichen von den Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen im Bereich der schulischen Vorbildung unter anderem ab, indem sie bei besonders künstlerischer Begabung anstelle der allgemeinen Hochschulreife den Nachweis einer abgeschlossenen Schulbildung genügen lassen.

Obwohl mit dem Diplom ein anerkannter Hochschulgrad an künstlerischen Hochschulen verliehen wird, entspricht der berufspraktische Wert des Diploms diesem Grad in keiner Weise. Der künstlerische Diplomgrad wird tarifrechtlich deutlich schlechter bewertet als das wissenschaftliche Diplom und von den Fachvermittlungsdiensten der Bundesanstalt für Arbeit nicht als Grundlage für eine Vermittlungstätigkeit angesehen. »Die dort erneut vorgenommene Bewertung von Absolventen der künstlerischen Hochschulen ist weder rechtlich noch praktisch haltbar«, stellt die Verfasserin fest.

Eine Analyse der Abschlußprüfungen weiterführender Studiengänge an Musikhochschulen zeigt eine Fülle verschiedenartiger Regelungen, die unabhängig von den unterschiedlichen Anforderungen uneinheitlich bezeichnet werden. Für erstrebenswert hält die Autorin die einheitliche Vergabe des »Konzertexamens« im Anschluß an ein viersemestriges Aufbaustudium mit den Prüfungsanforderungen eines öffentlichen Konzertabends, eines Konzertes mit Orchester sowie eines Repertoire-Nachweises. Kunsthochschulen verleihen den »Meisterschüler« in rechtlich zulässiger Weise zum Teil als akademischen Grad nach einem Aufbaustudium, zum Teil als auszeichnenden Titel.

»Meisterschüler« und »Konzertexamen« sind mit der Promotion der wissenschaftlichen Hochschulen nicht vergleichbar. Zwar handelt es sich in beiden Fällen um die höchste Qualifikation bzw. Auszeichnung, doch können die eigenständigen künstlerischen Leistungen, einmal abgesehen von der Tatsache, daß der Meisterschüler nur teilweise, das Konzertexamen überhaupt kein akademischer Grad ist, nicht überzeugend an einer wissenschaftlichen Leistung gemessen werden.

Wie steht es aber mit einem künstlerischen Doktorgrad, etwa einem Dr. Klavier? Aufgrund des wissenschaftlichen Charakters der Promotion ist eine im Schwerpunkt künstlerisch-praktische Dissertation nicht möglich. Künstlerische Hochschulen bieten jedoch neben künstlerischen Entwicklungsvorhaben wissenschaftliche Fächer an. In diesen wissenschaftlichen Teilbereichen kann künstlerischen Hochschulen das Promotionsrecht verliehen werden. Die Hochschule für Musik und Theater in Hamburg vergibt beispielsweise den »Dr. sc. mus.« (scientiae musicae).

Für die Promotion an künstlerischen Hochschulen ist die Zulassungsvoraussetzung der allgemeinen Hochschulreife unabdingbar. Fehlt ein wissenschaftlicher Hochschulabschluß, ist die wissenschaftliche Qualifikation durch eine Zulassungsprüfung, die dem Hochschulabschluß in einem wissenschaftlichen Studiengang entspricht, nachzuweisen.

Die Arbeit »Akademische Grade, Abschlüsse und Titel an künstlerischen Hochschulen« ist jetzt zum Preis von 79 Mark im Peter Lang Verlag, Frankfurt/M., erschienen. Die Autorin ist telefonisch unter 040/41 99 30 oder 480 83 20 zu erreichen.


Der Planungsstab der Universität Hamburg, 3.12.1996. Impressum.

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